Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 30.11.2005

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5319
OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05 (https://dejure.org/2005,5319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 VAs 50/05 (https://dejure.org/2005,5319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - 3 VAs 50/05 (https://dejure.org/2005,5319)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 StVollzG
    Strafvollzug: Pflicht der Vollzugsbehörde zur unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug aufgrund positiver Prognoseentscheidung

  • Judicialis

    StVollzG § 10 I

  • recht21.com PDF

    §§ 23 ff. EGGVG, 21 StrVollStrO, 10 StVollzG
    Ladung in den Offenen Vollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVollzG § 10 Abs. 1
    Strafvollzug: Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug, Prüfung der Entweichungs- und Mißbrauchsgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Übernahme eines Gefangenen in den offenen Vollzug; Zulässigkeit der Bejahung der Entweichungsgefahr und Missbrauchsgefahr allein anhand des begangenen Delikts; Entweichungsgefahr und Missbrauchsgefahr bei gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Kokain

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 970 Js 31169/03
  • OLG Frankfurt - 1 Zs 294/05
  • OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 173
  • StV 2006, 256
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 29.09.2003 - 3 VAs 40/03

    Strafvollzug: Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - m. w. N.), insbesondere form- und fristgerecht gestellt und begründet worden.

    Auch wenn es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug regelmäßig um einen Entscheidungsprozeß innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzugs handelt, umfaßt der Begriff "Unterbringung" in § 10 StVollzG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Anfang an im offenen Vollzug zu verbüßen (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - , jew. m. w. N.).

    Die Vorschrift begründet allerdings keinen Rechtsanspruch für den Verurteilten auf Unterbringung in den offenen Vollzug, sondern lediglich ein Recht auf fehlerfreien Eressensgebrauch (vgl. Senat, Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - ; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 10. A., § 10 RN 2).

    Diese Begründung läßt indes wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt, die für die Frage einer Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug und das Fehlen einer Mißbrauchs- und Fluchtgefahr jedenfalls in die Gesamtabwägung (vgl. Senat, Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 -) einzustellen sind.

    Angesichts geschilderten Gesichtspunkte und des Umstandes, daß keine noch durch eine Beobachtung in der Einweisungsanstalt aufzuklärenden Zweifel bestehen, ist vorliegend hinsichtlich der von der Vollzugsbehörde vorzunehmenden vorläufigen Eignungsprüfung nur noch eine Entscheidung rechtlich vertretbar, der Beurteilungsspielraum also entsprechend eingeengt - "auf Null reduziert" - (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; NStE Nr. 2 zu § 10 StVollzG; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 -), nämlich die Ladung in den offenen Vollzug, so daß die Vollstreckungsbehörde hierzu zu verpflichten war (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG).

  • OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01

    Beurteilung der Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - m. w. N.), insbesondere form- und fristgerecht gestellt und begründet worden.

    Auch wenn es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug regelmäßig um einen Entscheidungsprozeß innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzugs handelt, umfaßt der Begriff "Unterbringung" in § 10 StVollzG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Anfang an im offenen Vollzug zu verbüßen (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 - , jew. m. w. N.).

    Verneint die Vollzugsbehörde - wie hier - die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wurde und deshalb die Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 -).

    Angesichts geschilderten Gesichtspunkte und des Umstandes, daß keine noch durch eine Beobachtung in der Einweisungsanstalt aufzuklärenden Zweifel bestehen, ist vorliegend hinsichtlich der von der Vollzugsbehörde vorzunehmenden vorläufigen Eignungsprüfung nur noch eine Entscheidung rechtlich vertretbar, der Beurteilungsspielraum also entsprechend eingeengt - "auf Null reduziert" - (vgl. Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; NStE Nr. 2 zu § 10 StVollzG; Beschluß vom 29.09.2003 - 3 VAs 40/03 -), nämlich die Ladung in den offenen Vollzug, so daß die Vollstreckungsbehörde hierzu zu verpflichten war (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG).

  • OLG Frankfurt, 10.01.2002 - 3 Ws 1142/01

    Strafvollzug: Fehlende Begründung im Einweisungsbeschluss

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Hierbei, insbesondere bei der Prüfung der Flucht- und Mißbrauchsgefahr, hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. StV 2003, 399 m. w. N.).

    Der Senat kann daher lediglich überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des herangezogenen Versagungsgrundes - fehlende Eignung bzw. Bestehen von Flucht- und/oder Mißbrauchsgefahr - zugrunde gelegt sowie die erforderliche Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller für die Entscheidung über die Vollzugsform wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, StV 2003, 399; Beschluß vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 - m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 07.10.2005 - 3 Ws 41/05

    Strafvollzug: Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Verneint die Vollzugsbehörde - wie hier - die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wurde und deshalb die Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Senat, NStZ-RR 2001, 316, 317; Beschluß vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 -).

    Der Senat kann daher lediglich überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des herangezogenen Versagungsgrundes - fehlende Eignung bzw. Bestehen von Flucht- und/oder Mißbrauchsgefahr - zugrunde gelegt sowie die erforderliche Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller für die Entscheidung über die Vollzugsform wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Senat, StV 2003, 399; Beschluß vom 07.10.2005 - 3 Ws 41/05 - m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 28.04.2005 - 3 VAs 16/05

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Ladung in den offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen der Beurteilungsspielraum oder das Ermessen auf Null reduziert sind, so daß nur noch eine Entscheidung in der Sache möglich ist (vgl. Senat, Beschluß vom 28.04.2005 - 3 VAs 16/05 - m. w. N.; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 09.07.1997 - 1 Ws 364/97 Vollz - , zit. nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.1997 - 1 Ws 364/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05
    Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen der Beurteilungsspielraum oder das Ermessen auf Null reduziert sind, so daß nur noch eine Entscheidung in der Sache möglich ist (vgl. Senat, Beschluß vom 28.04.2005 - 3 VAs 16/05 - m. w. N.; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 09.07.1997 - 1 Ws 364/97 Vollz - , zit. nach juris).
  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 19. Dezember 2005, StV 2006, S. 256 ff.) sei in einem solchen Falle eine direkte Ladung in den offenen Vollzug zu verfügen.

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt, dass eine Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln aus sachlichen beziehungsweise aus wichtigen Gründen zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 VAs 18/01 -, juris; Beschluss vom 28. April 2005 - 3 VAs 16/05 -, StV 2005, S. 564; Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 3 VAs 50/05 -, StV 2006, S. 256 f.; a.A. hinsichtlich einer unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug allein Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VAS 11/03 -, ZfStrVo 2004, S. 300 f.).

    Diese rechtsfehlerhafte Feststellung lässt sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht damit relativieren, dass sie aus dem Zusammenhang der Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vom 19. Dezember 2005, StV 2006, S. 256 f.) zu verstehen sei, die sich mit der behördlichen Ermessensausübung auf der Grundlage des - der Behörde größere Handlungsspielräume eröffnenden - hessischen Vollstreckungsplanes befasse.

  • OLG Naumburg, 04.09.2008 - 1 VAs 10/08

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf unmittelbare Unterbringung in den offenen

    Auch wenn es sich bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug regelmäßig um einen Entscheidungsprozess innerhalb und nicht außerhalb des Strafvollzuges handelt, umfasst der Begriff "Unterbringung" in § 10 StVollzG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von Anfang an im offenen Vollzug zu verbüßen (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).

    Insbesondere bei der Prüfung der Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände vorzunehmen, insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen zu berücksichtigen (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).

    Verneint in den vorgenannten Fällen die Vollzugsbehörde die Eignung eines Verurteilten für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem gegen die Ladung zum Strafantritt gerichteten Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Missbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und deshalb diese Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).

    Daher ist die gerichtliche Prüfung auf die Maßstäbe beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrundegelegt, eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller für die Entscheidung über die Vollzugsform wesentlichen Gesichtspunkte vorgenommen und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes eingehalten hat (OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257).

    Eine Begründung allein aus den Taten selbst und die Bewertung, dass ein Verurteilter mit größeren Mengen Rauschgift Handel betrieben und finanzielle Gewinne zur Verbesserung eines Lebenswandels eingesetzt hat, spricht nicht für eine Missbrauchsgefahr, wenn nicht weitere dahingehende Indizien vorliegen, wie etwa eine noch bestehende Drogenabhängigkeit eines Verurteilten, die hier bei dem Antragsteller unzweifelhaft nicht gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt StV 2006, 256, 258).

  • OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09

    Anspruch auf sofortige Unterbringung im offenen Vollzug unter Abweichung vom

    Gegenüber der Weigerung der Vollstreckungsbehörde, den Verurteilten seinem Begehren entsprechend unmittelbar zur Strafverbüßung im offenen Vollzug (§ 10 StVollzG) zu laden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft (OLG Naumburg OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3; OLG Frankfurt NStZ 2007, 173, 174; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 16).

    Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt angeknüpft (OLG Frankfurt NStZ 2007, 173; StV 2005, 564; NStZ-RR 2001, 316; vgl. andererseits OLG Jena ZfStrVo 2004, 300; OLG Koblenz JBl.

  • OLG Hamburg, 26.03.2007 - 1 VAs 2/07
    Dies entspricht auch der zutreffenden Auslegung der Norm durch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. insbes. OLG Jena ZfStrVo 2004, 300, 301 m.w. Nachw.; auch OLG Frankfurt StV 2006, 256, 257; Callies/Müller-Dietz, 10. Auflage, § 10 StVollzG RN 2).

    Dies ergibt sich aus dem Kontext des Bescheides und insbesondere seiner Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 19. Dezember 2005 (StV 2006, 256 f.), die sich mit der Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde auf der Basis der Regelungen des Vollstreckungsplans des Landes Hessen befasst.

  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 1 VAs 20/08

    Strafvollzug; Verlegung; anderes Bundesland; Ermessensentscheidung

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Abweichen vom Vollstreckungsplan sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1996, 359; OLG Frankfurt, NStZ 2007, 173; Senatsbeschluss vom 31. Dezember 2007 - 1 VAs 91/07 -).
  • OLG Hamm, 04.08.2021 - 1 VAs 77/21

    Abweichen vom Vollstreckungsplan; Schutzwürdigkeit eines Arbeitsverhältnisses

    Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Abweichen vom Vollstreckungsplan sprechenden Umstände erkennen lassen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1996, 359; OLG Frankfurt, NStZ 2007, 173; Senatsbeschluss 22. April 2008 - 1 VAs 20/08 -, juris).
  • LG Hagen, 08.10.2015 - 62 StVK 44/15

    Ermessensentscheidung betreffend die Einweisung in eine Anstalt des geschlossenen

    Zu der im Rahmen der Prüfung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr zu ermittelnden und bei der Abwägung zu berücksichtigen Umständen gehören vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2006, Az.: 3 Vollz (Ws) 26 - 28/07, 3 Vollz (Ws) 26/07, 3 Vollz (Ws) 27/07, 3 Vollz (Ws) 28/07, 3 Vollz (Ws) 36/07, StraFo 2007, 390; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.12.2005, Az.: 3 VAs 50/05, StV 2006, 256; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2008, Az.: 1 VAs 10/08, OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9327
OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05 (https://dejure.org/2005,9327)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2005 - 2 Ws 125/05 (https://dejure.org/2005,9327)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. November 2005 - 2 Ws 125/05 (https://dejure.org/2005,9327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus bei Verweigerung der Exploration für das Sachverständigengutachten durch den Verurteilten; Anforderungen an das Prognosegutachten und Berücksichtigung der Ablehnung von Vollzugslockerungen

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Vollzugslockerungseignung des Inhaftierten i.R.d. Prognosegutachtens über die fortdauernde Gefährlichkeit eines Täters; Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus bei Verweigerung der Exploration für das Sachverständigengutachten durch ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 67d; StPO § 74 § 463 Abs. 3 S. 4
    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung und Verweigerung der Exploration durch einen Sachverständigen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 90
  • StV 2006, 256 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05
    Mit diesen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BVerfG NJW 2004, 739, 743) den Anforderungen, die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem mit zunehmender Dauer der Sicherungsverwahrung erstarkenden Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen auf der einen Seite und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen auf der anderen Seite ergeben, Rechnung getragen, indem er die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren an deutlich engere Voraussetzungen als die vorangegangenen Entscheidungen nach §§ 66, 67 c und 67 d Abs. 2 StGB knüpft.

    Eine Fortsetzung der Maßregel jenseits der Zehnjahresgrenze kommt nur bei demjenigen in Betracht, dessen nunmehr vermutete Ungefährlichkeit widerlegt ist (BVerfG NJW 2004, 739, 742).

    Allgemeine Erwägungen und die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen genügen nicht (BVerfG NJW 2004, 739, 742).

    Er muss also prüfen, ob das Gutachten wissenschaftlichen Mindeststandards genügt und das Ergebnis der Begutachtung einer kritischen Hinterfragung unterziehen (BVerfG NJW 2004, 739, 743; BGH StV 2005, 124f.).

    Über das künftige Legalverhalten ist eine Wahrscheinlichkeitsaussage zu treffen (BVerfG NJW 2004, 739, 743; vgl. dazu Kröber NStZ 1999, 593 ff.; Müller-Metz StV 2003, 42 ff.).

    Ebenso wenig kann aus der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass nach einer Vollstreckungsdauer von zehn Jahren die Ungefährlichkeit zu vermuten sei (BVerfG NJW 2004, 739, 742), geschlossen werden, dass die Gefährlichkeitsprognose nur auf nach diesem Stichtag eingetretene Umstände und damit nicht auf die Ausgangsdelikte zu stützen seien.

    Denn eine Prognose kann ohne Betrachtung der Anlassdelikte, der prädeliktischen Persönlichkeit, der Persönlichkeitsentwicklung seit der Tat und des sozialen Empfangsraums nicht gestellt werden (BVerfG NJW 2004, 739, 743 f.; Müller-Metz StV 2003, 42, 45).

    Gerade bei einer nahezu fünfundzwanzigjährigen Unterbringung wie vorliegend ist neben der Betrachtung der Ausgangsdelikte ein besonderes Augenmerk auf die postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung, den sozialen Empfangsraum sowie auf die Frage zu richten, wie sich der Verurteilte bei etwaigen Vollzugslockerungen verhält, die als Belastungserprobung einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung darstellen (BVerfG NJW 2004, 739, 744; Müller-Metz StV 2003, 42, 45).

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05
    Eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeit gestützte Prognoseentscheidung ist dem Gericht untersagt (BVerfG NJW 2004, 750, 759).

    Sie würde vielmehr an Plausibilität verlieren, wenn sie einen zu schmalen Ausschnitt der Wirklichkeit zur Grundlage hätte (vgl. BVerfG NJW 2004, 750, 753, 758).

  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

    Ablehnung eines Beweisantrags (Beweis des Gegenteils; zweifelhafte Sachkunde

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05
    Er muss also prüfen, ob das Gutachten wissenschaftlichen Mindeststandards genügt und das Ergebnis der Begutachtung einer kritischen Hinterfragung unterziehen (BVerfG NJW 2004, 739, 743; BGH StV 2005, 124f.).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2001 - 3 Ws 50/01
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05
    Die Prognosegutachten im Rahmen der Fortdauerentscheidungen nach § 67d Abs. 3 StGB müssen sich deshalb zwingend auch mit der Lockerungseignung des Untergebrachten befassen, wobei nicht übersehen werden darf, dass der Maßstab für die Entscheidung über das Vorliegen einer die Gewährung von Lockerungen ausschließenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr nach § 11 StVollzG nicht die Frage ist, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten oder eine Fluchtgefahr besteht, sondern ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde eine bestimmte Lockerung zu Straftaten oder zur Flucht missbrauchen (OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.; vgl. auch OLG Celle StV 2000, 572 f.).
  • OLG Celle, 19.04.2000 - 1 Ws 77/00
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05
    Die Prognosegutachten im Rahmen der Fortdauerentscheidungen nach § 67d Abs. 3 StGB müssen sich deshalb zwingend auch mit der Lockerungseignung des Untergebrachten befassen, wobei nicht übersehen werden darf, dass der Maßstab für die Entscheidung über das Vorliegen einer die Gewährung von Lockerungen ausschließenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr nach § 11 StVollzG nicht die Frage ist, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten oder eine Fluchtgefahr besteht, sondern ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde eine bestimmte Lockerung zu Straftaten oder zur Flucht missbrauchen (OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.; vgl. auch OLG Celle StV 2000, 572 f.).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2021 - 2 Ws 264/20

    Anforderungen an kriminalprognostisches Sachverständigengutachten nach langer

    Vielmehr müssen konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte (zur Bedeutung der Anlasstaten und des deliktischen Vorlebens im Rahmen der Prognoseentscheidung siehe unten 2. c) bb) (1); vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 25. November 2005 - 2 Ws 76/05, juris Rn. 8, und 30. November 2005 - 2 Ws 125/05, juris Rn. 7) dafür festgestellt werden, dass die Gefährlichkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung fortbesteht.

    Das Sachverständigengutachten muss der besonderen Tragweite und dem Ausnahmecharakter der zu treffenden Entscheidung gerecht werden, namentlich hinreichend substantiiert sein und anerkannten wissenschaftlichen Standards genügen (vgl. - jeweils zur Sicherungsverwahrung - BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, juris Rn. 114 = BVerfGE 109, 133 ff.; Senat, Beschlüsse vom 25. November 2005 - 2 Ws 76/05, juris Rn. 3, 7 f., und vom 30. November 2005 - 2 Ws 125/05, juris Rn. 4).

    Es muss prüfen, ob das Gutachten wissenschaftlichen Mindeststandards genügt und das Ergebnis der Begutachtung einer kritischen Hinterfragung unterziehen (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, juris Rn. 115 f. = BVerfGE 109, 133 ff.; BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, juris Rn. 14 = BGHSt 49, 347 ff.; Senat, Beschlüsse vom 25. November 2005 - 2 Ws 76/05, juris Rn. 3, und vom 30. November 2005 - 2 Ws 125/05, juris Rn. 4).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, juris Rn. 115 ff. m.w.N. = BVerfGE 109, 133 ff.; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 25. November 2005 - 2 Ws 76/05, juris Rn. 7 f., und vom 30. November 2005 - 2 Ws 125/05, juris Rn. 7,10; zu den Mindestanforderungen für Prognosegutachten eingehend Kröber u.a., NStZ 2019, 574 ff.; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537 ff.; siehe auch Kröber, NStZ 1999, 593 ff. - jeweils m.w.N.; zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Prognosegutachten siehe Boetticher u.a., NStZ 2019, 553 ff.) muss der Sachverständige die für die Begutachtung maßgeblichen Einzelkriterien regelmäßig in einem sorgfältigen Verfahren erheben, das die Auswertung des Aktenmaterials, die eingehende Untersuchung des Probanden und die schriftliche Aufzeichnung des Gesprächsinhalts und des psychischen Befundes umfasst, dessen Ergebnisse gewichten und in einen Gesamtzusammenhang einstellen.

    Dies gilt umso mehr, als mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung die Umstände für die Prognose an Bedeutung gewinnen, die - wie das Verhalten im Vollzug, Hinweise auf Einstellungsänderungen, durchgeführte Therapiemaßnahmen usw. - Erkenntnisse über das Erreichen des Maßregelziels (§ 33 PsychKHG) und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln (vgl. zum Strafvollzug BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99, juris Rn. 22; siehe auch Senat, Beschluss vom 30. November 2005 - 2 Ws 125/05, juris Rn. 10).

    Es geht um die Abklärung, welche Risikofaktoren deutlich abgeschwächt und welche unverändert sind und ob und ggf. welche protektiven Faktoren aufgebaut wurden (zur notwendigen Prüfung, ob andere Persönlichkeitsaspekte - sei es durch Nachreifung, abnehmende Impulsivität, abnehmende Sexualität, Hospitalisierung usw. - die für die Tat ursächlichen Störungen und Persönlichkeitsstrukturen dergestalt überlagern, dass die Rückfallgefahr reduziert ist, siehe schon Senat, Beschlüsse vom 25. November 2005 - 2 Ws 76/05, juris Rn. 8, und vom 30. November 2005 - 2 Ws 125/05, juris Rn. 10).

  • OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10

    Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.

    Das vorliegende Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie, Neurologie und forensische Psychiatrie Univ.-Prof. Dr. G... in M... vom 11. September 2009 entspricht nicht in vollem Umfang den an ein Prognosegutachten zu stellenden Anforderungen der Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, Absatz-Nr. 120 - 123, BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.; Senat, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 141/07 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 90 ; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537 ff.).
  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    Es entspricht den an ein Prognosegutachten zu stellenden Anforderungen der Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, Absatz-Nr. 120 - 123, BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.; Senat StV 1999, 496, 497 und Beschluss 1 Ws 141/07 vom 19.11.2007; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 90 ; KG NStZ 1999, 319, 320; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 31.08.2009 - 2 Ws 309/09

    Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Fortdauer der

    Die Strafvollstreckungskammer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sachverständigen auszuwählen, der dem Wunsch des Untergebrachten entspricht (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 90 ).

    Der Senat hat darüber hinaus in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass die Strafvollstreckungskammer sich der gutachterlichen Wahrscheinlichkeitsaussage über das zu erwartende Legalverhalten des Verurteilten nicht einfach anschließen darf (Senat, NStZ-RR 2006, 90 ; StV 2006, 426, stRspr).

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 Ws 284/13

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Absehen von der

    Das Erfordernis der hochgradigen Gefahr, deren Vorliegen positiv festzustellen ist (vgl. schon BVerfG NJW 2004, 739, 742 = BVerfGE 109, 133; Senat NStZ-RR 2006, 90 und 93f.; auch BGHSt 56, 73), verlangt in diesem Zusammenhang eine hohe Wahrscheinlichkeit - eine Steigerung zu "hoch" ist dem Begriff "hochgradig" nicht zu entnehmen - neuer Straffälligkeit.
  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    Dagegen spricht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ...[C] vom 6. April 2010, das nach derzeitiger Bewertung des Senats dem Gebot der Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit (vgl. BVerfG 2 BvR 2029/01 vom 5.2.2004 Absatz-Nr. 121, 122; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 90, 91/92; Senat StV 1999, 496, 497; KG NStZ 1999, 319, 320) entspricht.
  • OLG Koblenz, 19.11.2007 - 1 Ws 141/07

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für die Erledigung der Maßregel

    Es entspricht dem Gebot der Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit (vgl. BverfG a.a.O. Rdn. 121, 122; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 90, 91/92; Senat StV 1999, 496, 497; KG NStZ 1999, 319, 320).
  • OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 248/14

    Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Darauf aufbauend, wurden in der Rechtsprechung und in der forensischen Literatur unterschiedliche Anforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten einerseits (vgl. Boetticher/Nedopil/ Bosinski/Saß, Mindestanforderungen an Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.) und Prognosegutachten andererseits (Boetticher/Dittmann/Nedo-pil/Nawara/Wolf, Zum richtigen Umgang mit Prognoseinstrumenten durch psychiatrische Sachverständige und Gerichte, NStZ 2009, 478 ff.; Boetticher/ Kröber/ Müller-Isberner/Müller-Metz/Wolf, Mindestanforderungen für Prognosegutachten, NStZ 2006, 537 ff.; OLG Koblenz 2 Ws 20/12 v. 27.3.2012; 1 Ws 526/05 v. 31.8.2005; OLG Karlsruhe 2 Ws 125/05 v. 30.11.2005 - NStZ-RR 2006, 90 ff., zit. n. juris Rn. 4 ff.) aufgestellt.
  • OLG Hamm, 22.02.2018 - 3 Ws 41/18

    Erledigung; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; bestmögliche

    Diese Auffassung hatte zuvor im Übrigen auch das Oberlandesgericht Karlsruhe vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2005 - 2 Ws 125/05 -, NStZ-RR 2006, 90).
  • LG Arnsberg, 06.08.2014 - 1 StVK 54/13
    Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kammer aufgrund der Explorationsverweigerung des Untergebrachten überhaupt kein Gutachten hätte einholen müssen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.11.2005, 2 Ws 125/05).
  • OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13

    Ausübung des richterlichen Auswahlrechts zur Bestellung eines Sachverständigen im

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