Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 13.01.2004

Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2003 - 4 StR 393/03   

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https://dejure.org/2003,6078
BGH, 09.12.2003 - 4 StR 393/03 (https://dejure.org/2003,6078)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2003 - 4 StR 393/03 (https://dejure.org/2003,6078)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2003 - 4 StR 393/03 (https://dejure.org/2003,6078)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StraFo 2004, 143
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Auszug aus BGH, 09.12.2003 - 4 StR 393/03
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluß vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00 = NJW 2001, 2109) und die Sache insoweit zurückverwiesen.
  • BGH, 22.01.2002 - 1 StR 564/01

    Umfang der Bindungswirkung nach Aufhebung (Strafausspruch)

    Auszug aus BGH, 09.12.2003 - 4 StR 393/03
    Das rügt die Revision zu Recht: Denn die genannten Feststellungen im Urteil vom 28. März 2000 zu den Folgen der Tat betrafen nicht den Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam und sind daher durch den Senatsbeschluß vom 27. März 2001 aufgehoben worden (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1 StR 564/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 32 aE).
  • BGH, 29.09.2009 - 3 StR 301/09

    Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen (Umfang der Rechtskraft;

    Durch die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 26. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen waren die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15), zu seinem Nachtatverhalten (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 262) und den Tatfolgen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19; BGH StV 2007, 23) sowie zu den nicht verfahrensgegenständlichen Körperverletzungen entfallen, weil diese für den Schuldspruch nicht tragend waren.
  • BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06

    Verstoß gegen die Teilrechtskraft (mangelnde Feststellungen für die

    Die genannten Feststellungen im Urteil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat betrafen nicht den - rechtskräftigen - Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam und sind deshalb durch den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 aufgehoben worden (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19).
  • BGH, 09.03.2006 - 3 StR 451/05

    Strafzumessung (minder schwerer Fall des schweren Raubes; Gesamtwürdigung)

    Dem steht die Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03 - 285   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11067
OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03 - 285 (https://dejure.org/2004,11067)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2004 - Ss 547/03 - 285 (https://dejure.org/2004,11067)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Januar 2004 - Ss 547/03 - 285 (https://dejure.org/2004,11067)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • StraFo 2004, 143
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 03.12.1999 - Ss 566/99

    Erneute Belehrung des Gerichts über die Folgen des Nichterscheinens in der

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03
    Bei angekündigter Verspätung ist sogar eine deutlich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit geboten, deren genaue Länge sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmt (vgl. nur: KG a.a.O.; Senatsentscheidungen a.a.O. und vom 03.12.1999 - Ss 566/99 B = NStZ-RR 2000, 179; Meyer-Goßner a.a.O.).Dies alles gebietet schon der Grundsatz eines fairen Verfahrens.
  • OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 485/97
    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03
    So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; Senatsentscheidung vom 02.09.1997 - Ss 485/97 B = VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; vom 30.03.2001 - Ss 100/01 B; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2b Ss 370/00

    Anforderungen an die Wartezeit vor Verwerfung des Einspruchs gegen einen

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03
    So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; Senatsentscheidung vom 02.09.1997 - Ss 485/97 B = VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; vom 30.03.2001 - Ss 100/01 B; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
  • KG, 29.11.2000 - 3 Ws (B) 513/00

    Wartepflicht vor Verwerfung des Einspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2004 - Ss 547/03
    So ist schon im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Angeklagten und/oder seines Verteidigers ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303; KG NZV 2001, 356; Senatsentscheidung vom 02.09.1997 - Ss 485/97 B = VRS 94, 278 = NZV 1997, 494; vom 30.03.2001 - Ss 100/01 B; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 329 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Köln, 05.02.2013 - 1 RVs 12/13

    Voraussetzungen für die Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten.

    Es besteht vielmehr für das Gericht innerhalb verständiger Grenzen die Pflicht, eine angemessene Frist zuzuwarten (SenE v. 13.01.2004 - Ss 547/03 - = VRS 106, 297 = StraFo 2004, 143; Paul, in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 329 Rn. 4).

    Dies alles gebietet der Grundsatz eines fairen Verfahrens (Senat VRS 106, 297), ergibt sich aber auch bereits aus Sinn und Zweck der Regelung in § 329 Abs. 1 StPO.

  • OLG Zweibrücken, 18.01.2007 - 1 Ss 188/06

    Anforderungen an die Anfechtung eines Verwerfungsurteils mit der Verfahrensrüge;

    Denn unabhängig von einem Verschulden des Angeklagten an seinem verspäteten Eintreffen geht der Senat in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass in der konkreten Situation die aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens abzuleitende Fürsorgepflicht des Gerichts ein über die allgemein übliche Wartezeit von 15 Minuten hinausgehendes Zuwarten geboten hat (OLG Köln VRS 106, 297; BayObLG Beschluss vom 3. Juli 2000 - 5 St RR 188/00 - ; KG NZV 2001, 356; LR-Gössel StPO 25. Aufl. § 329 Rn. 4).
  • OLG Köln, 07.03.2008 - 2 Ws 106/08

    Weitergehende Anforderungen an die Wartepflicht des Gerichts bei Nichterscheinen

    Das gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkt dafür bestehen, dass der Angeklagte alsbald erscheint, etwa bei telefonischer Verständigung über eine etwa Verspätung, selbst wenn diese eine Stunde beträgt (Gössel in Löwe-Rosenberg a.a.O. Rdn. 4; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368; OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 211; OLG Köln 1. Strafsenat SenE vom 13.1.2004 StraFo 2004, 143).
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