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Rechtsprechung
   BGH, 15.02.2005 - 1 StR 584/04   

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BGH, 15.02.2005 - 1 StR 584/04 (https://dejure.org/2005,5876)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2005 - 1 StR 584/04 (https://dejure.org/2005,5876)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - 1 StR 584/04 (https://dejure.org/2005,5876)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StraFo 2005, 244
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 16.11.2005 - 2 StR 457/05

    Nichtvereidigung (wesentliche Förmlichkeit); Antrag auf Vereidigung

    Soweit in Entscheidungen des 1. Strafsenats (Beschl. vom 15. Februar 2005 - 1 StR 584/04, StraFo 2005, 244) und des 3. Strafsenats (Beschl. vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04, NStZ 2005, 340; ebenso Schuster StV 2005, 628, 629) die - die jeweilige Entscheidung nicht tragende - Ansicht vertreten wurde, § 59 Abs. 1 StPO verlange auch dann regelmäßig eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen, wenn diese nicht für notwendig gehalten wird, und diese - positive oder negative - Entscheidung sei stets als wesentliche Förmlichkeit in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, teilt der Senat diese Rechtsansicht nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 17. August 2005 - 2 StR 284/05).

    Dem anders lautenden Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes (BTDrucks. 15/1508, S. 23), auf welchen sich die gegenteilige Ansicht stützt (vgl. BGH StraFo 2005, 244), will der Senat nicht folgen.

  • BGH, 11.07.2006 - 3 StR 216/06

    Entscheidung über Vereidigung eines Zeugen (Abwesenheit des Angeklagten;

    Nichts anderes gilt aber, wenn man mit dem 1. und 3. Strafsenat unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks. 15/1508 S. 23) auch im Regelfalle der Nichtvereidigung eine ausdrückliche Entscheidung des Vorsitzenden und ihre Protokollierung für notwendig hält (nicht tragend: BGH NStZ 2005, 340; StraFo 2005, 244).
  • BGH, 17.08.2005 - 2 StR 284/05

    Entscheidung über Vereidigung (Unterlassen; wesentliche Förmlichkeit: Divergenz

    Zur Rüge der Verletzung des § 59 StPO bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des 1. und 3. Strafsenats (Beschlüsse vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04 (StraFo 2005, 204), 15. Februar 2005 - 1 StR 584/04 (StraFo 2005, 244) und vom 30. März 2005 - 1 StR 67/05 (wistra 2005, 310)), wonach auch nach der Gesetzesänderung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 28. August 2004, in Kraft seit dem 1. September 2004 (BGBl. I 2198), die Entscheidung des Vorsitzenden über die Nichtvereidigung eines Zeugen als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 StPO im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten ist, zutrifft.
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09

    Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger;

    Der 1. (Beschluss vom 15. Februar 2005 - 1 StR 584/04 -, zitiert nach juris Tenor, abgedruckt in StraFo 2005, 244) und der 3.Strafsenat (Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04 -, zitiert nach juris, abgedruckt in StV 2005, 200) halten dies unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzesentwurfs des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes, wonach der "Tatrichter (...) eine Entscheidung über die Vereidigung treffen und diese als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens im Protokoll festhalten" muss (BTDr. 15/1508, Artikel 3 Nr. 2, S. 23) auch nach der Änderung des § 59 Abs. 1 StPO für erforderlich.
  • BGH, 30.03.2005 - 1 StR 67/05

    Zeugenvereidigung nach dem Justizmodernisierungsgesetz und Sachleitungsbefugnis

    Nach § 59 Abs. 1 StPO nF sind Zeugen danach nur dann zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Bekundung für erforderlich erachtet (vgl. auch BT-Drucks. 15/1508 S. 23; s. hierzu auch BGH, Beschluß vom 15. Februar 2005 - 1 StR 584/04).
  • OLG Hamm, 07.03.2006 - 4 Ss 28/06

    Nötigung im Straßenverkehr, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, Zeuge,

    Dabei ist fraglich, ob die Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen immer ausdrücklich zu treffen und als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzuhalten ist (so die - die jeweilige Entscheidung nicht tragende - Ansicht des 1. Strafsenates des BGH in dem Beschluss vom 15.02.2005 - 1 StR 584/04 (BeckRS 2005, 03108) und des 3. Strafsenates des BGH in dem Beschluss vom 20.01.2005 (NStZ 2005, 340, 341) mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 3 Ss 313/05

    Beweisantrag; Ablehnung; Sachverständigenbeweis; anderes

    Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Nichtvereidigungs-Entscheidung des Kammervorsitzenden um eine wesentliche Förmlichkeit nach § 274 StPO handelt, die im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten ist (vgl. Beschlüsse des 1. und 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2005 - 3 StR 455/04 - 15.02.2005 - 1 StR 584/04 - und vom 30.03.2005 - 1 StR 67/05 -, demgegenüber Beschuss des 2. Strafsenats vom 17.08.2005 - 2 StR 284/05).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.03.2005 - 3 Ws 136/05   

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https://dejure.org/2005,18661
OLG Hamm, 21.03.2005 - 3 Ws 136/05 (https://dejure.org/2005,18661)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.03.2005 - 3 Ws 136/05 (https://dejure.org/2005,18661)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. März 2005 - 3 Ws 136/05 (https://dejure.org/2005,18661)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer öffentlichen Zustellung eines Beschlusses; Verwehrung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Abbruchs einer Drogensuchttherapie; Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    StPO § 40

  • rechtsportal.de

    StPO § 40
    Öffentliche Zustellung; letztes Mittel; Erkundigungspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2005, 244
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 RBs 214/12

    Zustellung eines Bußgeldbescheids; Voraussetzungen für die öffentliche

    - 3 Ws 136/05 - ; OLG Hamm, JMBl. NRW 1974, 106; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1992, 286).

    Von einem "unbekannten Aufenthaltsort" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW darf die Zustellungsbehörde vor diesem Hintergrund erst dann ausgehen, wenn sie zuvor mit allen ihr zu Gebote stehenden zumutbaren Mitteln versucht hat, den Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten zu ermitteln (vgl. [jeweils zu mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LZG NRW inhaltsgleichen zustellungsrechtlichen Vorschriften] Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2008 - 3 Ws 271/08 - , vom 21. März 2005 - 3 Ws 136/05 - und vom 24. April 1979 - 3 Ws 212/79 - ; OLG Hamm, JMBl. NRW 1974, 106; MDR 1972, 259; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1992, 286; BayObLG, NVwZ 1983, 765; KG, a.a.O.; VGH Mannheim, NVwZ 1991, 1195).

  • OLG Hamm, 14.01.2010 - 2 Ws 348/09
    Zwar ist eine öffentliche Zustellung nur als "ultima ratio" zulässig (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2005 - 3 Ws 136/05 - Thüringer OLG, Beschluss vom 03.03.2008 - 1 Ws 4/08 -' zitiert nach juris; Meyer-Goßner, a.a.O., § 40 Rdnr. 4 m.w.N.).
  • BayObLG, 20.10.2021 - 201 ObOWi 1273/21

    Verfolgungsverjährung mangels rechtzeitiger Zustellung des Bußgeldbescheids

    Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist daher nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte nur als "ultima ratio" zulässig (vgl. OLG Hamm StraFo 2005, 244).
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