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   EuG, 28.04.2015 - T-169/12   

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https://dejure.org/2015,8586
EuG, 28.04.2015 - T-169/12 (https://dejure.org/2015,8586)
EuG, Entscheidung vom 28.04.2015 - T-169/12 (https://dejure.org/2015,8586)
EuG, Entscheidung vom 28. April 2015 - T-169/12 (https://dejure.org/2015,8586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CHEMK und KF / Rat

    Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland - Teilweise Interimsüberprüfung - Berechnung der Dumpingspanne - Veränderung der Umstände - Dauerhafter Charakter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CHEMK und KF / Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 des Rates vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 17.11.2009 - T-143/06

    MTZ Polyfilms / Rat - Dumping - Einfuhr von Folien aus Polyethylenterephthalat

    Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-169/12
    Insoweit ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung nach Abschluss einer Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung erlassen wurde, der die Eröffnungsvoraussetzungen und die Ziele des Verfahrens einer solchen Überprüfung regelt (Urteil vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T-143/06, Slg, EU:T:2009:441, Rn. 40).

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass hinsichtlich der Behandlung eines ausschließlich das Dumping betreffenden Antrags auf Überprüfung der Rat unter Berufung auf diese Bestimmungen feststellen kann, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert haben, und dass er nach Bestätigung der Dauerhaftigkeit dieser Veränderungen auch zu dem Schluss berechtigt ist, dass der in Rede stehende Antidumpingzoll geändert werden muss (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 41).

    Erstens geht, worauf bereits oben in den Rn. 34 bis 37 hingewiesen worden ist, aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Grundverordnung hervor, dass das Ziel der Interimsüberprüfung in der Beurteilung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen besteht und dass, wenn der Überprüfungsantrag eines Ausführers nur das Dumping betrifft, insoweit von den Organen als Erstes die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahme zu prüfen und infolgedessen nicht nur festzustellen ist, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich, sondern auch dauerhaft verändert haben (vgl. in diesem Sinne Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 41).

    Erst als Zweites, wenn die Kontrolle der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen abgeschlossen ist und soweit die Organe beschlossen haben, die bestehenden Maßnahmen zu ändern, sind sie bei der Festlegung neuer Maßnahmen durch Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung gebunden, der sie im Grundsatz ausdrücklich zur Anwendung derselben Methode wie der während der Ausgangsuntersuchung verwendeten berechtigt und verpflichtet, die zur Festsetzung des Antidumpingzolls geführt hat (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 49).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die praktische Wirksamkeit von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung im Wesentlichen weitgehend dadurch gewährleistet ist, dass die Organe bei ihrer Prüfung der Notwendigkeit einer Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen, wozu auch die Befugnis gehört, die voraussichtliche Entwicklung zu beurteilen (Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2009:441, Rn. 48).

    Was drittens das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf das Urteil MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), angeht, nämlich u. a., dass zum einen Rn. 49 dieses Urteils angesichts von Art. 11 Abs. 9 und Art. 2 der Grundverordnung nicht als Ermächtigung für die Organe ausgelegt werden könne, die Dumpingspanne nicht genau festzustellen, wenn sie zu dem Ergebnis kämen, dass die Veränderung der Umstände keinen dauerhaften Charakter habe, und dass zum anderen das Ergebnis der Organe auf der Grundlage einer solchen Auslegung bei Überprüfungsuntersuchungen häufig weder unparteiisch noch objektiv sei, kann dieses nicht durchgreifen.

    Zum anderen haben die Klägerinnen weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer vom Gericht gestellten Frage erläutert, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach die Auslegung von Rn. 49 des Urteils MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), wie oben in Rn. 57 ausgeführt, die sie zurückweisen, zu einem Mangel an Objektivität und Unparteilichkeit in den zukünftigen Überprüfungsuntersuchungen führen soll.

    Aus Rn. 49 des Urteils MTZ Polyfilms/Rat, oben in Rn. 34 angeführt (EU:T:2009:441), geht, wie oben in Rn. 43 dargelegt, hervor, dass Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung nur zur Anwendung kommt, wenn das Vorliegen einer dauerhaften Veränderung der Umstände gemäß Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung festgestellt worden ist und wenn nach dieser Bestimmung entschieden worden ist, die bestehenden Maßnahmen zu ändern, so dass es notwendig ist, den Betrag der Dumpingspanne neu zu berechnen.

  • EuGH, 27.06.1991 - 49/88

    Al-Jubail Fertilizer Company u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-169/12
    Nach der Rechtsprechung sind die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu berücksichtigen, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können (Urteil vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C-49/88, Slg, EU:C:1991:276, Rn. 15).

    Insbesondere müssen die betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und der daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, EU:C:1991:276, Rn. 17).

  • EuGH, 27.01.2005 - C-422/02

    Europe Chemi-Con (Deutschland) / Rat - Rechtsmittel - Antidumpingmaßnahmen -

    Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-169/12
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich ein Überprüfungsverfahren grundsätzlich vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung unterscheidet, das sich nach anderen Bestimmungen der Grundverordnung richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C-422/02 P, Slg, EU:C:2005:56, Rn. 49, und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, Slg, EU:C:2010:68, Rn. 65), da der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten hat, dass einige dieser Bestimmungen nach der allgemeinen Systematik und den Zwecken der Regelung keine Anwendung auf das Überprüfungsverfahren finden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoesch Metals and Alloys, EU:C:2010:68, Rn. 77).

    Dagegen ist Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung von Einfuhren gerade die Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken (Urteil Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, oben in Rn. 59 angeführt, EU:C:2005:56, Rn. 50).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-169/12
    Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Ermessensausübung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, Slg, EU:C:2007:547, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

    Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-169/12
    Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Ermessensausübung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, Slg, EU:C:2007:547, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Auszug aus EuG, 28.04.2015 - T-169/12
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich ein Überprüfungsverfahren grundsätzlich vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung unterscheidet, das sich nach anderen Bestimmungen der Grundverordnung richtet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C-422/02 P, Slg, EU:C:2005:56, Rn. 49, und vom 11. Februar 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, Slg, EU:C:2010:68, Rn. 65), da der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten hat, dass einige dieser Bestimmungen nach der allgemeinen Systematik und den Zwecken der Regelung keine Anwendung auf das Überprüfungsverfahren finden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hoesch Metals and Alloys, EU:C:2010:68, Rn. 77).
  • EuG, 11.09.2018 - T-654/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission - Dumping - Einfuhren von Keramikfliesen mit

    Bezüglich der Behandlung eines ausschließlich das Dumping betreffenden Antrags auf Überprüfung ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Rat unter Berufung auf diese Bestimmungen feststellen kann, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich verändert haben, und nach Bestätigung der Dauerhaftigkeit dieser Veränderungen auch zu dem Schluss berechtigt ist, dass der in Rede stehende Antidumpingzoll geändert werden muss (vgl. Urteil vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T-169/12, EU:T:2015:231, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So geht aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung 2016/1036) hervor, dass das Ziel der Interimsüberprüfung in der Beurteilung der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen besteht und insoweit, wenn der Überprüfungsantrag eines Ausführers nur das Dumping betrifft, von den Organen zunächst die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahme zu prüfen und infolgedessen nicht nur festzustellen ist, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings wesentlich, sondern auch, dass sie sich dauerhaft verändert haben (Urteil vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T-169/12, EU:T:2015:231, Rn. 43).

    Dagegen ist Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung von Einfuhren gerade die Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken (Urteil vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C-422/02 P, EU:C:2005:56, Rn. 48 bis 50; vgl. auch Urteil vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T-169/12, EU:T:2015:231, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten, dass einige der Bestimmungen, die die Ausgangsuntersuchung regeln, nach der allgemeinen Systematik und den Zwecken der mit der Grundverordnung eingeführten Regelung keine Anwendung auf Überprüfungsverfahren finden sollen (vgl. Urteil vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T-169/12, EU:T:2015:231, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.10.2016 - T-351/13

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

    En revanche, lorsque des importations sont soumises à une enquête initiale, l'objet de celle-ci est précisément de déterminer l'existence, le degré et l'effet de tout dumping allégué [voir, en ce sens, arrêts du 27 janvier 2005, Europe Chemi-Con (Deutschland)/Conseil, C-422/02 P, EU:C:2005:56, point 50 ; du 11 février 2010, Hoesch Metals and Alloys, C-373/08, EU:C:2010:68, points 65 et 66, et du 28 avril 2015, CHEMK et KF/Conseil, T-169/12, EU:T:2015:231, points 59 et 60].

    Enfin, s'agissant de l'application de la règle du droit moindre lors d'un réexamen partiel limité au dumping, il n'est pas contesté par les parties et est reconnu par la jurisprudence que l'article 11, paragraphe 3, du règlement de base permet aux institutions de procéder à un tel réexamen partiel (voir, en ce sens, arrêt du 28 avril 2015, CHEMK et KF/Conseil, T-169/12, EU:T:2015:231, points 35 à 37).

  • EuG, 15.11.2018 - T-113/15

    RFA International / Kommission - Dumping - Einfuhren von Siliziumeisen mit

    CHEMK et KF ont présenté devant le Tribunal une demande d'annulation partielle du règlement intermédiaire, pour autant qu'il les concernait (affaire T-169/12).

    Par arrêt du 28 avril 2015, CHEMK et KF/Conseil (T-169/12, EU:T:2015:231), le Tribunal a rejeté le recours déposé par CHEMK et par KF contre le règlement intermédiaire.

  • EuGH, 10.02.2021 - C-56/19

    RFA International / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhr von

    Dieses wies ihre Klage durch Urteil vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat (T-169/12, EU:T:2015:231), ab.
  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

    Zweitens betrifft die von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung erfasste Veränderung der Umstände die Parameter, die gemäß Art. 2 dieser Verordnung bei der anlässlich der Untersuchung, die zur Feststellung des Zolls geführt hat, zur Berechnung der Dumpingspanne verwendeten Methodik herangezogen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T-169/12, EU:T:2015:231, Rn. 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-56/19

    RFA International / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von

    11 Urteil CHEMK und KF/Rat (T-169/12, EU:T:2015:231).
  • EuG, 05.07.2023 - T-126/21

    Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/ Kommission

    Werden Einfuhren dagegen einer Ausgangsuntersuchung unterzogen, so besteht deren Zweck gerade in der Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken (Urteile vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C-422/02 P, EU:C:2005:56, Rn. 50, und vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T-169/12, EU:T:2015:231, Rn. 60).
  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

    Die spätere Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 und zu Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung betraf die Frage, ob sich die Umstände wesentlich verändert hatten oder nicht, wobei eine solche Veränderung zusätzlich dauerhaft sein musste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 2009, MTZ Polyfilms/Rat, T-143/06, EU:T:2009:441, Rn. 41, vom 17. Dezember 2010, EWRIA u. a./Kommission, T-369/08, EU:T:2010:549, Rn. 81 und 94, und vom 28. April 2015, CHEMK und KF/Rat, T-169/12, EU:T:2015:231, Rn. 48, auf Rechtsmittel hin bestätigt mit Beschluss vom 9. Juni 2016, CHEMK und KF/Rat, C-345/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:433, Rn. 29 bis 32).
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