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   EuG, 10.05.2004 - T-391/02   

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EuG, 10.05.2004 - T-391/02 (https://dejure.org/2004,14280)
EuG, Entscheidung vom 10.05.2004 - T-391/02 (https://dejure.org/2004,14280)
EuG, Entscheidung vom 10. Mai 2004 - T-391/02 (https://dejure.org/2004,14280)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung und Kloh / Parlament und Rat

  • EU-Kommission PDF

    Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung eV und Josef Kloh gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union.

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung eV und Josef Kloh gegen Europäische

    Landwirtschaft , Veterinärrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Klage gegen eine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte; Klagebefugnis einer Unternehmensvereinigung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage; ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben... produkte Art. 32; ; EGV Art. 230 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte - Offensichtliche Unzulässigkeit.

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 23.11.1999 - T-173/98

    Unión de Pequeños Agricultores / Rat

    Auszug aus EuG, 10.05.2004 - T-391/02
    Ein solcher Rechtsakt könne allerdings Gegenstand einer Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person sein, soweit diese nachweise, dass sie der Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiere, wie es beim Adressaten des Rechtsakts geschähe (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36).

    Die Stellung des BNS unterscheide sich insoweit nicht von derjenigen der Vereinigungen, die die Klagen in den Rechtssachen erhoben hätten, die zum einen zu dem Beschluss des Gerichts vom 23. November 1999 in Rechtssache T-173/98 (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357) und dem bereits angeführten Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat sowie zum anderen zu dem Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 1994 in der Rechtssache T-99/94 (Asocarne/Rat, Slg. 1994, II-871) und dem Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P (Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149) geführt hätten, in denen die Gemeinschaftsgerichte entschieden hätten, dass keines der Kriterien, die in der Rechtsprechung bei der Frage der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer Vereinigung berücksichtigt würden, auf die betreffenden Vereinigungen zutreffe.

    Dies ist dann der Fall, wenn der fragliche Rechtsakt eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert, wie dies beim Adressaten des Rechtsakts geschähe (vgl. Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    44 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zulässigkeit einer Klage, die, wie hier, von einer Vereinigung erhoben wird, dann, wenn die Vereinigung an dem Verfahren beteiligt war, das zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts geführt hat, jedenfalls in drei Fällen bejaht werden: wenn eine Rechtsvorschrift der Vereinigung ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, wenn die Vereinigung selbst individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Stellung als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung berührt wurde, oder wenn sie die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind (Beschlüsse des Gerichts in der Rechtssache Federolio/Kommission, Randnr. 61, vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, und Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47).

    57 Schließlich ist zwar die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der fraglichen Voraussetzung, die ausdrücklich im EG-Vertrag vorgesehen ist, führen, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 44).

  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2004 - T-391/02
    19 Bezüglich des BNS trägt der Rat vor, dass nach der Rechtsprechung Nichtigkeitsklagen von Vereinigungen nur in drei Fällen zulässig seien: wenn der Vereinigung in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten eingeräumt werde, wenn sie die Interessen von Mitgliedern wahrnehme, die ihrerseits klagebefugt seien, oder wenn sie dadurch individualisiert werde, dass ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt seien, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch den angefochtenen Rechtsakt berührt worden sei (Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559).

    44 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zulässigkeit einer Klage, die, wie hier, von einer Vereinigung erhoben wird, dann, wenn die Vereinigung an dem Verfahren beteiligt war, das zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts geführt hat, jedenfalls in drei Fällen bejaht werden: wenn eine Rechtsvorschrift der Vereinigung ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, wenn die Vereinigung selbst individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Stellung als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung berührt wurde, oder wenn sie die Interessen von Unternehmen wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind (Beschlüsse des Gerichts in der Rechtssache Federolio/Kommission, Randnr. 61, vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, und Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47).

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2004 - T-391/02
    47 Was die Rolle angeht, die der BNS gegenüber dem Parlament und der Kommission gespielt haben soll, so kann zwar, wenn eine Vereinigung an dem Verfahren beteiligt war, das zum Erlass des angefochtenen Rechtsakts geführt hat, eine Beeinträchtigung ihrer Stellung als Verhandlungspartner ihre spezifischen Interessen berühren (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2004 - T-391/02
    55 Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vortrag der Kläger der Umstand, dass das Parlament, der Rat und die Kommission aufgrund der Aktivitäten des BNS bei diesen Organen über die besondere Stellung seiner Mitglieder unterrichtet waren, nur dann geeignet wäre, diese Mitglieder zu individualisieren, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift die Verfasser der Verordnung Nr. 1774/2002 verpflichtete, diese besondere Stellung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnrn.
  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2004 - T-391/02
    21 bis 24, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn.
  • EuGH, 23.05.2000 - C-106/98

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

    Auszug aus EuG, 10.05.2004 - T-391/02
    28 bis 30), wobei die von der Vereinigung eingenommene Stellung als Verhandlungspartner klar umschrieben sein und mit dem Gegenstand des erlassenen Rechtsakts eng zusammenhängen muss (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-106/98 P, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 45).
  • EuG, 09.08.1995 - T-585/93

    Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 10.05.2004 - T-391/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist aber der Umstand, dass eine Person in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteiligt ist, das zum Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme führt, nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Maßnahme zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung ihr bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (Beschluss des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-113, Randnr. 55).
  • EuG, 22.02.2000 - T-138/98

    ACAV u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 10.05.2004 - T-391/02
    Somit weist nichts im Wortlaut dieser Bestimmung darauf hin, dass die Möglichkeit, Übergangsmaßnahmen zu erlassen, speziell auf die Mitglieder des BNS abzielt (vgl. in diesem Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 64 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2000 - T-268/99

    'Fédération nationale d''agriculture biologique des régions de France u.a. / Rat'

    Auszug aus EuG, 10.05.2004 - T-391/02
    Folglich ist nicht erwiesen, dass die angefochtene Bestimmung die Stellung des BNS als Verhandlungspartner berührt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2000 in der Rechtssache T-268/99, Fédération nationale d'agriculture biologique des régions de France u. a./Rat, Slg. 2000, II-2893, Randnr. 55).
  • EuG, 17.01.2002 - T-47/00

    Rica Foods / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.05.2004 - T-391/02
    Nach ständiger Rechtsprechung ist aber der Umstand, dass eine Person in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteiligt ist, das zum Erlass einer Gemeinschaftsmaßnahme führt, nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Maßnahme zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung ihr bestimmte Verfahrensgarantien einräumt (Beschluss des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-113, Randnr. 55).
  • EuG, 06.05.2003 - T-45/02

    DOW AgroSciences / Parlament und Rat

  • EuG, 08.12.1998 - T-38/98

    Associazione Nazionale Bieticoltori (ANB), Francesco Coccia und Vincenzo Di

  • EuG, 24.01.2001 - T-112/00

    Iberotam u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuGH, 07.05.1987 - 240/84

    Toyo / Rat

  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

  • EuG, 20.10.1994 - T-99/94

    Asociación Española de Empresas de la Carne gegen Rat der Europäischen Union. -

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

  • EuG, 15.09.1999 - T-11/99

    Firma Léon Van Parijs NV, Pacific Fruit Company NV, Pacific Fruchtimport GmbH und

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Zum anderen genügt es nicht, dass bestimmte Marktteilnehmer von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wirtschaftlich stärker berührt sind als andere, um sie gegenüber diesen anderen Marktteilnehmern in gleicher Weise zu individualisieren, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, Beschlüsse des Gerichts vom 11. September 2007, Fels-Werke u. a./Kommission, T-28/07, I-0000, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Mai 2004, Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung und Kloh/Parlament und Rat, T-391/02, Slg. 2004, II-1447, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.09.2005 - T-287/04

    Lorte u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnungen (EG) Nr. 864/2004 und Nr.

    58 und 59, und Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2004 in der Rechtssache T-391/02, Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung und Kloh/Parlament und Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 55).
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