Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02   

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Verkehrsicherungspflicht für Bäume

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung eines Nachbarn wegen nicht rechtzeitigen Fällens umsturzgefährdeter Bäume

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1004 Abs. 1
    Störereigenschaft bei bloßem Unterlassen der Abwehr einer vom eigenen Grundstück ausgehenden Gefahr

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 1004 Abs. 1

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Baum (altersschwacher) - Umsturzgefahr - Störungsbeseitigung durch Nachbarn

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)

    Sturmgefahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei alten Bäumen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrecht - Umsturzgefahr eines alten Baumes

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Der Eigentümer eines Grundstücks hat dafür zu sorgen, dass von dem auf seinem Grundstück stehenden Bäumen keine Gefahr für das Nachbargrundstück ausgeht.

  • grundeigentum-verlag.de (Kurzinformation)

    Nachbarrecht - Eigentümer haftet für umgestürzte Pappeln

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  • rp-online.de (Kurzinformation)

    Alte Bäume - Grundstücksbesitzer haften für Schäden

  • baumpruefung.de (Leitsatz)

    Alte Pappeln

  • baeumeundrecht.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Haftung auch ohne Verschulden? Die BGH-Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflicht und Nachbarrecht (Helge Breloer)

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkungen zum Urteil BGH V ZR 319/02 vom 21.03.03" von Landwirtschaftsdirektor Hugo Gebhardt, original erschienen in: NuR 2003, 643 - 645.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Baumkontrollrichtlinie und Waldrandbebauung" von RegDir. Hugo Gebhard, original erschienen in: Agrar- und Umweltrecht 2006, 10 - 14.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Eigentumsschutz durch den Beseitigungsanspruch nach § 1004 I 1 BGB und durch Deliktsrecht" von Prof. Dr. Christian Armbrüster, original erschienen in: NJW 2003, 3087 - 3090.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 1732
  • MDR 2003, 802
  • NZM 2003, 453
  • ZMR 2004, 18
  • DB 2003, 2064 (Ls.)
  • UPR 2003, 274



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04  

    Immobilien - Haftung für Grenzbaum

    a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733).
  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04  

    Immobilien - Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

    a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 33/04, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Senats (siehe nur Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.), ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden.

    Das hätte zum Ausschluß des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs geführt (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO).

    Dabei wird es die neuere Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, wonach der Eigentümer, der auf seinem Grundstück einen Baum unterhält, welcher allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO), und wonach durch Naturereignisse ausgelöste Störungen dem Eigentümer zugerechnet werden können, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt.

  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11  

    Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Entsprechendes gilt, wenn Bäume ein Nachbargrundstück gefährden (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87, VersR 1988, 957 f.; BGH, Urteile vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733; vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 22 f. und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, AUR 2005, 410).
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  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03  

    Mietrecht - Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Mieters

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.; Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2004 - 7 U 208/03  

    Schadensersatzanspruch wegen einer auf eine Garage stürzenden Pappel

    Die Verkehrssicherungspflicht für ein Grundstück umfasst die Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen ein Umstürzen von Bäumen auf Grund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH NJW 2003, 1732, 1733; Brandenburgisches OLG, OLG-NL 2002, 102; OLG Dresden, OLG-NL 2001, 126; OLG Hamm, VersR 1998, 188, 189; Palandt/Thomas, a.a.O., § 823, Rn. 75).

    Denn die Sicherungspflichten desjenigen, der die Verfügungsgewalt über ein mit Bäumen bestandenes Grundstück innehat, sind darauf gerichtet, dass eine Schädigung anderer Personen durch - insbesondere - ein Umstürzen von Bäumen verhindert wird (vgl. BGH NJW 2003, 1732, 1733; Brandenburgisches OLG, OLG-NL 2002, 102; 1999, 131, 132; OLG Dresden, OLG-NL 2001, 126; OLG Schleswig, a.a.O.; Palandt/Thomas, a.a.O.); das gerade ist hier aber geschehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2004 - 5 S 1460/03  

    GoA durch eine Behörde

    Denn dem Beklagten oblag es, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht als Waldeigentümer Sorge dafür zu tragen, dass vom Sturm in ihrer Standfestigkeit geschwächte oder sonst geschädigte Bäume nicht Dritte auf der Gemeindeverbindungsstraße oder dem nahen Campingplatz gefährdeten (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2003 - V ZR 319/02 - UPR 2003, 274; OLG Brandenburg, Urt. v. 12.01.1999 - 2 U 40/98 - NVwZ 1999, 692; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 42 ff; Agena, Verkehrssicherungspflichten in der freien Landschaft, NuR 2003, 654).
  • OLG Brandenburg, 04.06.2004 - 7 U 208/03  
    Die Verkehrssicherungspflicht für ein Grundstück umfasst die Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen ein Umstürzen von Bäumen auf Grund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH NJW 2003, 1732, 1733; Brandenburgisches OLG, OLG-NL 2002, 102; OLG Dresden, OLG-NL 2001, 126; OLG Hamm, VersR 1998, 188, 189; Palandt/Thomas, a.a.O., § 823, Rn. 75).

    Denn die Sicherungspflichten desjenigen, der die Verfügungsgewalt über ein mit Bäumen bestandenes Grundstück innehat, sind darauf gerichtet, dass eine Schädigung anderer Personen durch - insbesondere - ein Umstürzen von Bäumen verhindert wird (vgl. BGH NJW 2003, 1732, 1733; Brandenburgisches OLG, OLG-NL 2002, 102; 1999, 131, 132; OLG Dresden, OLG-NL 2001, 126; OLG Schleswig, a.a.O.; Palandt/Thomas, a.a.O.); das gerade ist hier aber geschehen.

  • OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06  

    Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGHZ 160, 18 ff.; 142, 66; BGH BauR 2005, 444; BGH NJW 2003, 1732).
  • BGH, 15.01.2009 - VII ZB 64/08  

    Verletzung des gesetzlichen Richters bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den

    Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 1732).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.2009 - 6 U 185/07  

    Nachbarrecht - Entschädigung wegen Überwuchses?

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist überdies in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und die an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten abgewehrt können, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden (z.B. BGH NJW 1990, 1910, 1911; NJW 2003, 1732; 1733 BGH AUR 2005, 410, BGHZ 157, 33, BGHZ 160, 232).
  • BGH, 10.12.2008 - VII ZB 49/08  

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts

  • OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07  

    Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier Eichen

  • LG Detmold, 30.06.2008 - 9 O 276/06  

    Verkehrssicherungspflicht; Baum (Pappel)

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