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   FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98   

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FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98 (https://dejure.org/2002,4400)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2002 - V 248/98 (https://dejure.org/2002,4400)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. August 2002 - V 248/98 (https://dejure.org/2002,4400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 202
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98
    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 35, 69 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO ), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen von einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 13.4.1978 V R 109/75, BFHE 125, 126 , BStBl II 1978, 508 , und vom 3.2.1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1 , BStBl II 1981, 493 ).

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (vgl. BFH-Urteile vom 3.2.1981 VII R 86/78, a.a.O., und vom 30.4.1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511 , BStBl II 1988, 170 ).

  • BFH, 10.05.1989 - I R 121/85

    Haftungsbescheid gegen Einzelunternehmer wegen vorsätzlicher Verkürzung von

    Auszug aus FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98
    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt auch ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH, wenn er mit dem entsprechenden Anschein einer Berechtigung tatsächlich nach außen hin auftritt, obwohl er formell nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist, gemäß § 69 i.V.m. § 35 AO für die Haftung in Betracht (Urteil vom 10.5.1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7).

    Die interne Ermächtigung, wie ein Geschäftsführer auftreten zu dürfen, genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 10.5.1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7).

  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 196/09

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern

    Auszug aus FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98
    Dabei kommt es insbesondere im Außenverhältnis auf das gesamte Erscheinungsbild des Auftretens des Handelnden an (vgl. BGH-Urteil vom 25.2.2002 II ZR 196/09, DB 2002, 995 ).
  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98
    Dabei kommt es insbesondere im Außenverhältnis auf das gesamte Erscheinungsbild des Auftretens des Handelnden an (vgl. BGH-Urteil vom 25.2.2002 II ZR 196/09, DB 2002, 995 ).
  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98
    Sie schafft die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass unzureichende Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung vollständig oder in ihrem Wesensgehalt ausgewechselt werden (vgl. BVerwG Urteil vom 5.5.1998, 1 C 17/97, BVerwGE 106, 351 ; Lange, DB 2001, 2680; Schwarz/von Wedel, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung , § 102, 49 ).
  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98
    Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 35, 69 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO ), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen von einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 13.4.1978 V R 109/75, BFHE 125, 126 , BStBl II 1978, 508 , und vom 3.2.1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1 , BStBl II 1981, 493 ).
  • BFH, 30.04.1987 - VII R 48/84

    Eine nicht begründete Ermessensentscheidung ist regelmäßig rechtsfehlerhaft;

    Auszug aus FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98
    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen - die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners - aus der Entscheidung erkennbar sein (vgl. BFH-Urteile vom 3.2.1981 VII R 86/78, a.a.O., und vom 30.4.1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511 , BStBl II 1988, 170 ).
  • BFH, 05.03.1985 - VII B 52/84

    Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden der

    Auszug aus FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98
    Sie muss in diesem Fall als Geschäftsführer zurücktreten (vgl. BFH-Beschluss vom 5.31985 VII B 52/84, BFH/NV 1987, 459).
  • BFH, 22.07.1997 - I B 44/97

    Geschäftsführer-Haftung bei nicht ausgeübter Geschäftsführung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98
    Denn eine Inanspruchnahme der formellen Geschäftsführerin war vor oder neben der Inhaftungnahme der Kläger als faktische Geschäftsführer nicht ausgeschlossen, da dies in der Regel ermessensgerecht ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22.7.1997 I B 44/97, BFH/NV 1998, 11 , vom 28.6.1999 VII BStBl II 330/98, BFH/NV 2000, 3 , und Urteil vom 2.7.1987 VII R 104/84, BFH/NV 1988, 6).
  • BFH, 02.07.1987 - VII R 104/84

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids -

    Auszug aus FG Hamburg, 14.08.2002 - V 248/98
    Denn eine Inanspruchnahme der formellen Geschäftsführerin war vor oder neben der Inhaftungnahme der Kläger als faktische Geschäftsführer nicht ausgeschlossen, da dies in der Regel ermessensgerecht ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22.7.1997 I B 44/97, BFH/NV 1998, 11 , vom 28.6.1999 VII BStBl II 330/98, BFH/NV 2000, 3 , und Urteil vom 2.7.1987 VII R 104/84, BFH/NV 1988, 6).
  • BFH, 28.06.1999 - VII B 330/98

    Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; grundsätzliche Bedeutung der

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 202 veröffentlichten Gründen statt.
  • BFH, 11.06.2004 - IV B 231/02

    Prüfungsanordnung; Begründungsanforderungen

    Geht es in dieser Entscheidung ebenso wie in dem ebenfalls vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. August 2002 V 248/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 202) um die Begründung der Ausübung eines Auswahlermessens, so war im Streitfall ein Entschließungsermessen auszuüben, zu dessen Begründung --wie zu 1. ausgeführt-- die Angabe der Rechtsgrundlage ausreicht.
  • FG Köln, 26.02.2004 - 2 K 1993/02

    Auskunftsersuchen

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, was unter "Ergänzung" der Ermessenserwägung zu verstehen ist, d.h. ob eine solche Ergänzung nur die Heilung "kleiner" Ermessensfehler erlauben kann, nicht hingegen, dass das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung vollständig oder in ihrem Wesensgehalt ausgewechselt werden (vgl. letztgenannter Auffassung das FG Hamburg, Urteil vom 14. August 2002 - V 248/98, EFG 2003, 202 [Rev. BFH, Verfahren VII R 52/02] unter Berufung auf BVerwG-Urteil vom 05. Mai 1998, 1 C 17/97, BVerwGE 106, 351; Lange, DB 2001, 2680 und Schwarz/von Wedel, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, § 102, 49).
  • FG Hamburg, 28.07.2006 - 2 K 91/05

    Rechtmäßigkeit einer auf § 18 BpO gestützten Betriebsprüfungsanordnung

    Die Ausführungen des Beklagten im Klagverfahren zu den Voraussetzungen der Verbundenheit und dem Grundsatz, verbundene Unternehmen einheitlich zu prüfen, wären für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, eine hinreichende Ermessensausübung und Begründung herbei zu führen, da die Finanzbehörde nach § 102 Satz 2 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nur ergänzen, nicht aber unterlassene Erwägungen nachholen kann (Urteil des FG Hamburg vom 14. August 2002, V 248/98, EFG 2003, 202 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.10.2009 - 5 K 1776/08

    Auswahlermessen bei mehreren Haftungsschuldnern

    Da in den beiden angegriffenen Verwaltungsentscheidungen diese das Auswahlermessen tragenden Erwägungen fehlen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte sein Auswahlermessen gerade im Hinblick auf die im Streitfall gegebenen besonderen Umstände nicht ausgeübt und damit für die Ermessensentscheidung wesentliche Umstände außer Acht gelassen und damit sein Ermessen unterschritten hat (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. August 2002, V 248/98, EFG 2003, 202 ).
  • FG Hamburg, 07.08.2003 - VII 124/00

    Haftung für Kapitalertragsteuer, Ergänzung von Ermessenserwägungen

    Nicht dagegen ist er befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen oder die Ermessensgründe auszuwechseln (vgl. von Wedel in Schwarz, FGO , Stand Juni 2002, § 102 Rn. 44 ff.; Lange in Hübschmann, Hepp, Spitaler, Stand März 2003, § 102 FGO Rn 65 ff; Lange, Ergänzung der Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren, DB 2001 S. 2680; FG Hamburg, Urteil vom 14.08.2002 - V 248/98, EFG 2003 S. 202 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2002 - 4 K 495/01, EFG 2003 S. 64 ).
  • FG Hessen, 10.11.2004 - 13 K 803/03

    Haftung; Lohnsteuer; Geschäftsführer; Nichtabführung; faktischer Geschäftsführer;

    Zwar kommt als möglicher Haftungsschuldner auch ein faktischer Geschäftsführer in Betracht (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14. August 2002 V 248/98, EFG 2003, 202 ; BFH/NV 2004, 852 ).
  • FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 123/00

    Keine Notwendigerklärung der Zuziehung des Geschäftsführers einer

    Dieser ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die von Tipke/Kru-se (AO/FGO, 16. Aufl., § 139 FGO, Tz. 131), wenn auch mit kritischer Anmerkung, als zwischenzeitlich herrschende Meinung bezeichnet wird, ist der 2. Senat des FG des Saarlandes im Beschluss vom 1. Februar 2001  2 V 248/98 ebenfalls gefolgt.
  • FG Hessen, 10.11.2004 - 13 K 805/03

    Haftung; Lohnsteuer; Geschäftsführer; Nichtabführung; Faktischer Geschäftsführer;

    Zwar kommt als möglicher Haftungsschuldner auch ein faktischer Geschäftsführer in Betracht (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14. August 2002 V 248/98, EFG 2003, 202 ; BFH/NV 2004, 852 ).
  • FG Hamburg, 07.08.2003 - VII 114/00

    Haftung für Kapitalertragsteuer, Ergänzung von Ermessenserwägungen

    Nicht dagegen ist er befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen oder die Ermessensgründe auszuwechseln (vgl. von Wedel in Schwarz, FGO , Stand Juni 2002, § 102 Rn. 44 ff.; Lange in Hübschmann, Hepp, Spitaler, Stand März 2003, § 102 FGO Rn 65 ff; Lange, Ergänzung der Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren, DB 2001 S. 2680; FG Hamburg, Urteil vom 14.08.2002 - V 248/98, EFG 2003 S. 202 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2002 - 4 K 495/01, EFG 2003 S. 64 ).
  • FG Hamburg, 07.08.2003 - VII 128/00

    Haftung für Kapitalertragsteuer, Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • VG Schleswig, 01.08.2001 - 14 A 67/00

    Georgien, politische Verfolgung, Swiadist, Swiad Gamsachurdia, Sippenhaft

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