Rechtsprechung
   FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3138
FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99 (https://dejure.org/2001,3138)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2001 - V 299/99 (https://dejure.org/2001,3138)
FG Hamburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2001 - V 299/99 (https://dejure.org/2001,3138)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,3138) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • archive.org

    Streit über Zurechnung von negativen Einkünften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69; EStG § 15 Abs. 2; AktG § 293; AktG § 294
    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei atypisch stillen Gesellschaften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Gewinnerzielungsabsicht bei atypisch stillen Gesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Absicht der Gewinnerzielung; Annahme gewerblicher Einkünfte ; Atypisch stille Beteiligung; In einer Gesellschaft zusammen geschlossene Personenmehrheit ; Beweis des ersten Anscheins ; Streben nach Steuerminderung; Einkommensteuerminderung durch Verlustzuweisungen ; ...

  • FG Hamburg (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 301
  • EFG 2002, 391
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99
    1.3 Bei neugegründeten Unternehmen spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn die Art. des Betriebs oder der Betriebsführung sprächen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, anderen Zwecken, z. B. persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der steuerlich erfassten Einkommenssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 21.08.1990, VIII R 25/86 (V), BStBl II 1991, 564 ; BFH-Urteil v. 02.08.1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866 m.w.N.; ebenso BFH-Beschluss vom 15.05.1997 IV B 74/96, BFH/NV 1997, 668; vgl.a. BFH- Beschluss vom 24.01.1995 - III B 69/93, BFH/NV 1995, 1062).

    Deshalb kann bei ihnen in der Regel eine Einkünfteerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinnes in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalgewinn erzielt werden kann (BFH-Urteile BStBl II 1991, 564 , und vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335 , BStBl II 1996, 219 ).

    In einem solchen Fall trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass das mit einem Kapitaleinsatz üblicherweise verbundene Streben nach einem Totalgewinn nicht von persönlichen Gründen, nämlich nach der Erzielung von Einkommensteuerersparnissen, verdrängt wurde (teilweise anders: BFH-Beschluss vom 21.08.1990 VIII R 25/86, BStBl II 1991, 564 ; vgl.a. BFH BStBl. II 1991, 564 zu einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenen Gesellschaft, die durch Prospekte interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderung durch Verlustzuweisungen von 266 v.H. geworben hat).

    Grundsätzlich müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 475 und BStBl II 1991, 564, 565; so auch schon BFH in BStBl II 1986, 289, 29 und BStBl II 1984, 751, 767).

  • BFH, 21.01.1993 - XI R 18/92
    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99
    1.8 Dauernde Verluste allein reichen nicht aus, um einen für eine Gewinnabsicht sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften (BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 18/92, XI R 19/92, BFH/NV 1993, 475).

    Grundsätzlich müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 475 und BStBl II 1991, 564, 565; so auch schon BFH in BStBl II 1986, 289, 29 und BStBl II 1984, 751, 767).

    Gegen das (weitere) Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spricht indes, wenn erkennbar wird, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d.h. mit einem Totalgewinn, arbeiten kann (BFH/NV 1993, 475, 476; BStBl II 1986, 289, 291; Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl II 1985, 205, 207) und der Betrieb gleichwohl weitergeführt wird.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Maßnahmen zur Behebung der Verlust-Situation zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 07. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128 , BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99
    2.1 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht komme es nach dem Beschluss des großen Senats des Bundesfinanzhofes vom 25.06.1984 (BStBl II 1984 S. 751 ) auf eine Totalgewinnprognose an.

    Kennzeichnend hierfür ist, dass die Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen (BFH-Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 ).

    Grundsätzlich müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 475 und BStBl II 1991, 564, 565; so auch schon BFH in BStBl II 1986, 289, 29 und BStBl II 1984, 751, 767).

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99
    Grundsätzlich müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 475 und BStBl II 1991, 564, 565; so auch schon BFH in BStBl II 1986, 289, 29 und BStBl II 1984, 751, 767).

    Gegen das (weitere) Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spricht indes, wenn erkennbar wird, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d.h. mit einem Totalgewinn, arbeiten kann (BFH/NV 1993, 475, 476; BStBl II 1986, 289, 291; Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl II 1985, 205, 207) und der Betrieb gleichwohl weitergeführt wird.

  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99
    Gegen das (weitere) Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spricht indes, wenn erkennbar wird, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und/oder der Art. seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d.h. mit einem Totalgewinn, arbeiten kann (BFH/NV 1993, 475, 476; BStBl II 1986, 289, 291; Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81, BStBl II 1985, 205, 207) und der Betrieb gleichwohl weitergeführt wird.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Maßnahmen zur Behebung der Verlust-Situation zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 07. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128 , BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99
    Wann im Sinne dieser Rechtsprechung die Steuersparabsicht "im Vordergrund steht", ob stets bei Werben mit Verlustzuweisungen oder nur bei Werben mit "hohen" Verlustzuweisungen (vgl. BFH- Beschluss vom 05.09.2000 IX R 33/97 (V), BStBl II 2000, 676) - also insbesondere, wenn die Steuerersparnis das Kapitalanlage-Risiko ganz oder zumindest zu einem wesentlichen Teil abdeckt - ist in der Rspr., soweit ersichtlich, nicht eindeutig geklärt.

    In den Entscheidungen haben die fraglichen Gesellschaften regelmäßig mit mehr als 200%igen Verlustzuweisung geworben, sodass ein Kapitalverlust-Risiko über die damit verbundene Steuerersparnis minimiert wurde (vgl. z. B. BFH BStBl II 2000, 676: 209 %).

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 2/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Immobilienfonds

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99
    In diesem Falle muss sowohl die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft in der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausgeübt werden, als auch der einzelne Mitunternehmer mit seiner Beteiligung an der gemeinschaftlichen Betätigung für sich eine solche Absicht verfolgen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.11.2000 IX R 2/96, BFH/NV 2001, 523 ).

    1.6 Der Ag verweist hierzu allerdings auf das Urteil des BFH vom 21.11.2000 ( IX R 2/96), in dem er eine Gesellschaft, die mit einer Verlustzuweisung von 111, 4% geworben hat, als Verlustzuweisungsgesellschaft angesehen hat, weil bei derartigen Gesellschaften das Streben nach einem Totalüberschuss von persönlichen Gründen, nämlich der Erzielung von Einkommensteuerminderungen verdrängt werde.

  • BFH, 12.12.1995 - VIII R 59/92

    Vermutung fehlender Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaften?

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99
    A sei keine Verlustzuweisungsgesellschaft (BFH, BStBl II 1996, 219 ).

    Deshalb kann bei ihnen in der Regel eine Einkünfteerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinnes in einer solchen Weise konkretisiert hat, dass nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalgewinn erzielt werden kann (BFH-Urteile BStBl II 1991, 564 , und vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335 , BStBl II 1996, 219 ).

  • BFH, 07.08.1991 - X R 10/88

    Zucht von Vögeln und der Handel mit ihnen sowie mit dem Zubehör für die

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Maßnahmen zur Behebung der Verlust-Situation zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 07. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128 , BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).
  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus FG Hamburg, 14.12.2001 - V 299/99
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Maßnahmen zur Behebung der Verlust-Situation zu ergreifen (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 240, 241; BFH/NV 1993, 475, 476; vom 07. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110; vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128 , BStBl II 1990, 278, 280; BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205, 207).
  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft

  • BFH, 25.10.1979 - IV B 68/79

    Zurechnung von Verlusten - Abschreibungsgesellschaft - Treugeberkommanditist

  • BFH, 24.01.1995 - III B 69/93

    Darlegung von Divergenz zur Führung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • FG Hamburg, 27.09.1999 - V 12/99

    Begriff der "Verlustzuweisungsgesellschaft"; Unzulässigkeit der Beweislastumkehr

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 6/91

    Liebhaberei bei Ferienwohnanlage in Spanien

  • BFH, 15.05.1997 - IV B 74/96
  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 59/82

    Zum Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • BFH, 10.08.1978 - IV B 41/77

    Aussetzung - Verlustfeststellungsbescheid - Personengesellschaft - Einstweilige

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

  • BFH, 18.08.1993 - II S 7/93

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einem negativen (Gewinn-)Feststellungsbescheid

  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

    Es verwies insoweit auf seinen --inzwischen ebenfalls-- rechtskräftigen Beschluss vom gleichen Tag in einer Parallelsache (Beschluss vom 14. Dezember 2001 V 299/99, EFG 2002, 391).

    Er folgt insoweit im Wesentlichen der Auffassung des FG, wie sie in den Beschlüssen in EFG 2000, 9 und 2002, 391 niedergelegt ist, mit der Einschränkung, dass er auch für das Jahr 1996 die vorläufige Anerkennung der Hälfte der geltend gemachten Verluste (= 285 000 DM) für geboten hält.

    Zutreffend hat das FG in seinem Beschluss in EFG 2002, 391 darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht bereits dann zu vermuten ist, wenn ein Unternehmen länger andauernde Verluste erzielt, sofern die Tätigkeit keinen Bezug zur allgemeinen Lebensführung aufweist.

  • FG Hamburg, 23.08.2004 - III 471/01

    Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Einheitliche Verlustfeststellung für

    Sie seien weder am gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust der HAG & Still beteiligt gewesen (vgl. hierzu Beschluss FG Hamburg vom 14. Dezember 2001, V 299/99 zu II 2., EFG 2002, 391, 394, DStRE 2002, 928, 930), noch habe ihnen - seit 1992 - eine Beteiligung an dem Firmenwert zugestanden (Anl. FA XIX).

    Gleiches gelte für die ausbedungenen Gewinngarantien / Mindestausschüttungen, die den stillen Gesellschaftern, anders als bisher angenommen und in den Verfahren V 299/99 und IV B 42/02 sowie im Erörterungstermin III 286/01 am 11. April 2002 vorgetragen, - bis einschließlich für 1995 in 1996 - entweder per Verrechnungsscheck ausgezahlt oder aber auf den Kapitalkonten der Gesellschafter gutgeschrieben worden seien.

    Dass keine Gewinnabsicht der HAG gegeben gewesen sei, ergebe sich bereits aus den objektiven Daten der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens mit einerseits der Verlusterwirtschaftung und mit andererseits den garantierten Ausschüttungen für die enormen stillen Beteiligungen und mit den ansteigenden vertragsgemäßen Rückzahlungen typisch stiller Beteiligungen nach 6 Jahren Laufzeit (Hinweis auf Beschluss des FG vom 14. Dezember 2001 V 299/99 zu 2.2.2.2., EFG 2002, 391, 395, DStRE 2002, 928, 931, nebst n.v. Anlage, Anl. FA VII 1; vgl. oben I 9, 11 f-g).

  • FG Hamburg, 23.08.2004 - III 383/01

    Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Einheitliche Verlustfeststellung für

    Sie seien weder am gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust der EKAG & Still beteiligt gewesen (vgl. zur HAG Beschluss FG Hamburg vom 14. Dezember 2001 V 299/99 zu II 2., EFG 2002, 391, 394, DStRE 2002, 928, 930), noch habe ihnen - seit 1992 - eine Beteiligung an dem Firmenwert zugestanden (Anl. FA XIX).

    Dass keine Gewinnabsicht der EKAG gegeben gewesen sei, ergebe sich bereits aus den objektiven Daten der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens mit einerseits der Verlusterwirtschaftung und mit andererseits den garantierten Ausschüttungen für die enormen stillen Beteiligungen und mit den ansteigenden vertragsgemäßen Rückzahlungen typisch stiller Beteiligungen nach 6 Jahren Laufzeit (Hinweis zur HAG auf Beschluss des FG vom 14. Dezember 2001 V 299/99 zu 2.2.2.2., EFG 2002, 391, 395, DStRE 2002, 928, 931, nebst n.v. Anlage, Anl. FA VII 1; vgl. oben I 9, 11 f-g).

  • FG Köln, 15.12.2003 - 15 K 652/99

    Beweislastregeln zur Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter von

    Aus dem unterschiedlichen Gebrauch des Begriffs der Verlustzuweisungsgesellschaft folgt die Berechtigung für die Fortgeltung der vorzitierten BFH-Rechtsprechung (Schmidt/Seeger, a.a.O. § 2 Rzn 2 und 5 m. w. N.; Horlemann, BB 2001, 650/652; a.A. FG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 2001, V 299/99, EFG 2002, 391).
  • FG Köln, 15.12.2003 - 15 K 586/99

    Beweislastverteilung bei Verlustzuweisungsgesellschaften gilt fort

    Aus dem unterschiedlichen Gebrauch des Begriffs der Verlustzuweisungsgesellschaft folgt die Berechtigung für die Fortgeltung der vorzitierten BFH-Rechtsprechung (Schmidt/Seeger, a.a.O. § 2 Rzn 2 und 5 m. w. N.; Horlemann, BB 2001, 650/652; a.A. FG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 2001, V 299/99, EFG 2002, 391).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht