Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) 1Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. 2Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.
Rechtsprechung zu § 294 AktG
198 Entscheidungen zu § 294 AktG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 15.12.2023 - 12 K 3001/21
Verfahren - Zur Inanspruchnahme als Duldungsverpflichteter bei ...
- BGH, 16.07.2019 - II ZR 175/18
Satzungsüberlagernde Wirkung eines Teilgewinnabführungsvertrags
- BGH, 31.01.2023 - II ZB 10/22
Eintragung des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
Handelsregister: Eintragungsfähigkeit des Unternehmesvertrages bei der ...
- OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
- OLG Köln, 23.10.2019 - 18 Wx 16/19
Eintragungsfähigkeit der Verpachtung des gesamten Betriebs im Handelsregister
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21
Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer ...
- BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21
Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer ...
- OLG Frankfurt, 27.07.2017 - 2 U 174/16
OLG weist Berufung des Renn-Klubs gegen seine Verurteilung zur Räumung des ...
- BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 1027/12
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 1476/11
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung einer Betriebsrente; Gefahr der ...
- LAG Düsseldorf, 16.08.2012 - 13 Sa 1476/11
Querverweise
Auf § 294 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 295 (Änderung)
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)