Aktiengesetz
Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei denn, daß sich alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden.
(2) § 293a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 293b AktG
39 Entscheidungen zu § 293b AktG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 AktG 1/23
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 10.11.2022 - 5 HKO 2654/22
Formelle Anforderungen an die Hauptversammlung bei Delisting zwischen Ladung und ...
- LG Frankfurt/Main, 14.11.2006 - 5 O 73/04
Wella AG - Minderheitsaktionäre erhalten Nachzahlung
- OLG Stuttgart, 02.10.2017 - 20 W 6/17
Spruchverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ablehnung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Vornahme einer kapitalmarktorientierten ...
- LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15
- OLG Hamburg, 21.12.2009 - 11 W 101/09
Handelsregistereintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags einer ...
- OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16
Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im ...
- OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10
Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums
- KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07
Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines ...
Querverweise
Auf § 293b AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)