Aktiengesetz
| Drittes Buch - Verbundene Unternehmen (§§ 291 - 393) |
| Erster Teil - Unternehmensverträge (§§ 291 - 307) |
| Zweiter Abschnitt - Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen (§§ 293 - 299) |
(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.
(2) Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.
(3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Rechtsprechung zu § 293g AktG
15 Entscheidungen zu § 293g AktG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11
- OLG München, 26.04.1996 - 23 U 4586/95
Informationspflicht des Vorstands bei Verlangen einer Entscheidung der ...
- BGH, 21.07.2003 - II ZR 109/02
Gesellschaftsrecht - Zulässigkeit einer sog. "Blockabstimmung"
- BGH, 02.07.2009 - II ZR 158/08
Übereinstimmende Erledigung von aktienrechtlichen Nichtigkeits- und ...
- OLG Düsseldorf, 14.01.2005 - 16 U 59/04
Ausschluss von Minderheitsaktionären
- OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08
Kein Ladungsmangel trotz Verlangens der Schriftform für sämtliche ...
- OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03
Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des ...
- OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05
Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft ...
- LG Darmstadt, 24.08.2004 - 8 O 96/04
Behandlung der stillen Beteiligung an einer GmbH
- BGH, 15.01.2001 - II ZR 124/99
Gesellschaftsrecht - Information der Hauptversammlung durch Vorstand der AG
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Querverweise
- AktG
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 295 (Änderung)
- Eingegliederte Gesellschaften
- § 324 (Gesetzliche Rücklage; Gewinnabführung; Verlustübernahme)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)
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