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Rechtsprechung
   BFH, 08.10.2008 - V R 61/03 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,376
BFH, 08.10.2008 - V R 61/03 (2) (https://dejure.org/2008,376)
BFH, Entscheidung vom 08.10.2008 - V R 61/03 (2) (https://dejure.org/2008,376)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - V R 61/03 (2) (https://dejure.org/2008,376)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum UStG; KStG § 4 Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i. V. m. Anhang D Nr. 2, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i. V. m. Anhang H Kategorie 2; BMF-Schreiben vom 27. Dezember ...

  • openjur.de

    Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen als dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegende "Lieferung von Wasser"; Kein Ausschluss von der Steuerermäßigung durch bloße Verwaltungsanweisung

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hausanschluss durch Wasserversorgungsunternehmen - Steuern

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für ,,Legen von Hausanschlüssen" durch Wasserversorgungsunternehmen

  • Betriebs-Berater

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Herstellung von Wasserhausanschlüssen

  • Judicialis

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1; ; UStG 1999 § ... 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage; ; KStG § 4 Abs. 3; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2; ; BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1983 Tz. 92 (BStBl I 1983, 567, 581); ; BMF-Schreiben vom 4. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1185); ; BMF-Schreiben vom 5. August 2004 Tz. 119 (BStBl I 2004, 638, 676)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen als dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegende "Lieferung von Wasser"; Kein Ausschluss von der Steuerermäßigung durch bloße Verwaltungsanweisung

  • rechtsportal.de

    Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen als dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegende "Lieferung von Wasser"; Kein Ausschluss von der Steuerermäßigung durch bloße Verwaltungsanweisung

  • datenbank.nwb.de

    Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hausansschluss unterliegt ermäßigtem Steuersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wasseranschluß

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Wasseranschlusses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wasseranschluß

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Legen eines Hausanschlusses zur Wasserversorgung durch ein Wasserversorgungsunternehmen mit Anschlussleistung an einen späteren Wasserbezieher als mit dem Regelsatz zu versteuernde Leistung; Einordnung des Legens von Hausanschlüssen als nicht selbstständige und dem ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Ermäßigte Umsatzsteuer für Legen von Hausanschlüssen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Wasseranschluss zum ermäßigten Steuersatz

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Wasserhausanschlüssen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Verlegen von Wasserhausanschlüssen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Das Legen von Wasserleitungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Wasser: Rückforderungen bei falscher Mehrwertsteuer - Auch Wasserwerken Leipzig drohen erhebliche Rückforderungsansprüche

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    19 Prozent Mehrwertsteuer für Hauswasseranschluss

  • ra-fuesslein.de (Kurzinformation)

    Hausanschluß, Wasser und die Kosten

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Wasserhausanschlüsse: Umsatzsteuerliche Behandlung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Legen von Hausanschlüssen durch ein Wasserversorgungsunternehmen

Besprechungen u.ä. (3)

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Legen von Hausanschlüssen: Ermäßigter Umsatzsteuersatz

  • steuer-schutzbrief.de (Entscheidungsbesprechung)

    Trinkwasseranschluss: Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer seit 2000 zurückholen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verlegen von Hausanschlüssen durch Wasserversorgungsunternehmen: Regelmäßig 7% USt! (IMR 2009, 22)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 9 J: 1999
    Leistung; Nebenleistung; Wasseranschlüsse

  • kurzschmuck.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Wasserhausanschlüsse: Umsatzsteuerliche Behandlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 222, 176
  • BStBl II 2009, 321
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 03.11.2005 - V R 61/03

    Umfasst die Lieferung von Wasser auch das Legen von Leitungen unter Einschluss

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 61/03
    Durch Beschluss vom 3. November 2005 V R 61/03 (BFHE 212, 168, BStBl II 2006, 149) hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Das ist zutreffend und ergibt sich nach nationalem Recht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 212, 168, BStBl II 2006, 149, unter II.1. a) und gemeinschaftsrechtlich aus Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wie der EuGH in dem in dieser Sache ergangenen Urteil entschieden hat (Leitsatz 1).

  • BFH, 18.01.2005 - V R 61/03

    Legen einer Hausanschlussleitung als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser?

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 61/03
    Das BMF ist dem Revisionsverfahren auf Aufforderung des Senats (Beschluss vom 18. Januar 2005 V R 61/03, BFHE 206, 496, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 315) beigetreten.

    Im Übrigen wurde in der überkommenen Rechtspraxis in der Bundesrepublik bis zum BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1185 das Legen von Hausanschlüssen als Nebenleistung zur (steuerbegünstigten) Lieferung von Wasser angesehen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 206, 496, UR 2005, 315, unter II. 2. b und c; BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 567, 581).

  • EuGH, 16.01.2003 - C-315/00

    Maierhofer

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 61/03
    Sie enthalten lediglich Verwaltungsanweisungen, durch die eine selektive Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden kann (vgl. Tehler, EU-Umsatzsteuer-Berater 2008, 38, 39 unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 16. Januar 2003 Rs. C-315/00, Rudolf Maierhofer (Slg. 2003, I-563, UR 2003, 86).
  • BFH, 09.02.2006 - V R 49/04

    Umsatzsteuersatz für sog. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 61/03
    Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich zwar die Reichweite einer Steuerermäßigung nach dem Zolltarif, wenn in der Anlage zum UStG auf den Zolltarif verwiesen wird (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2000 V R 63/99, BFH/NV 2001, 348; vom 9. Februar 2006 V R 49/04, BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694, jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 61/03
    In dem dort vom EuGH in Bezug genommenen Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-384/01, Kommission/Frankreich (Slg. 2003, I-4395, BFH/NV Beilage 2003, 161) hatte der EuGH die Rechtmäßigkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Anschlussgrundgebühren für Gas- und Elektrizitätslieferungen in Frankreich bejaht, während die Lieferungen selbst dem Normalsatz unterlagen (vgl. Rdnrn. 4, 5 dieses EuGH-Urteils).
  • BFH, 28.06.2000 - V R 63/99

    Warenbezeichnung

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 61/03
    Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich zwar die Reichweite einer Steuerermäßigung nach dem Zolltarif, wenn in der Anlage zum UStG auf den Zolltarif verwiesen wird (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2000 V R 63/99, BFH/NV 2001, 348; vom 9. Februar 2006 V R 49/04, BFHE 213, 88, BStBl II 2006, 694, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2007 - V R 61/05

    Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 61/03
    Damit liegt dem FG-Urteil eine nicht mehr existierende Steuerfestsetzung zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand mehr haben kann (vgl. BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10; vom 10. November 2004 XI R 30/04, BFHE 208, 194, BStBl II 2005, 274; vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFH/NV 2008, 907, BStBl II 2008, 695, unter II.1.).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-442/05

    Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 61/03
    Der EuGH hat mit Urteil vom 3. April 2008 Rs. C-442/05, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Thorgau-Westelbien (UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008, 212) geantwortet:.
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 61/03
    Damit liegt dem FG-Urteil eine nicht mehr existierende Steuerfestsetzung zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand mehr haben kann (vgl. BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10; vom 10. November 2004 XI R 30/04, BFHE 208, 194, BStBl II 2005, 274; vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFH/NV 2008, 907, BStBl II 2008, 695, unter II.1.).
  • BFH, 23.08.2007 - V R 10/05

    Nur unmittelbare Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer für allgemein- oder

    Auszug aus BFH, 08.10.2008 - V R 61/03
    a) An die Stelle dieser Steuerfestsetzung trat während des Revisionsverfahrens gemäß § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO zunächst der Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2000 vom 13. Dezember 2006 und sodann der geänderte Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2000 vom 13. Juni 2007 (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 2007 V R 10/05, BFHE 217, 332, BFH/NV 2007, 2217).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 30/04

    Kein Sonderausgabenabzug von Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen

  • BFH, 24.08.2006 - V R 17/04

    Steuersatz für Lieferung von Trinkwasser in verschlossenen 22,5 l-Behältnissen

  • BFH, 20.03.2014 - VI R 56/12

    Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen (= die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser --AVBWasserV-- vom 20. Juni 1980, BGBl I 1980, 750) gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2008 V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321; BMF-Schreiben vom 7. April 2009 IV B 8-S 7100/07/10024, 2009/0215132, BStBl I 2009, 531).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.10.2017 - 3 K 3130/17

    Steuerermäßigung: Erschließungsbeiträge im Straßenbau keine Handwerkerleistungen

    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen (= die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser -AVBWasserV- vom 20. Juni 1980, BGBl I 1980, 750) gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (vgl. hierzu Urteil des BFH vom 8. Oktober 2008 V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321; BMF-Schreiben vom 7. April 2009 IV B 8-S 7100/07/10024, 2009/0215132, BStBl I 2009, 531).
  • BGH, 18.04.2012 - VIII ZR 253/11

    Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hausanschlusses durch ein

    Der Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich so auszulegen, dass auch das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist (Anschluss an EuGH, 3. April 2008, C-442/05, UR 2008, 432 - Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien; BFH, 8. Oktober 2008, V R 61/03, BFHE 222, 176 und BFH, 8. Oktober 2008, V R 27/06, BFHE 223, 482).

    b) Der Begriff der Lieferung von Wasser ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen (BFHE 222, 176, 182; BFHE 223, 482, 486).

    Der Bundesfinanzhof ist dem gefolgt und legt den Begriff "Lieferungen von Wasser" in § 12 Abs. 2 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG so aus, dass auch das Legen eines Hausanschlusses darunter fällt, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (BFHE 222, 176, 182; BFHE 223, 482, 486).

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht darauf abgestellt, ob es sich bei dem Legen eines Hausanschlusses um eine unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung von Wasser handelt (BFHE 222, 176, 181 f.; BFHE 223, 482, 486; Rau/Dürrwächter/Nieskens, Umsatzsteuergesetz, Stand Oktober 2011, § 3 UStG, "Hausanschluss"; Grube, jurisPR-SteuerR 4/2009, Anm. 6 C; Uhlmann, KStZ 2009, 29, 30; Klein, aaO S. 1130 f.; Korf, aaO S. 12; Wagner, aaO).

    Kommt es für die Subsumtion allein auf das Merkmal der Unentbehrlichkeit an, ist es sowohl unbeachtlich, ob der Empfänger des Hausanschlusses identisch ist mit dem Empfänger der Wasserlieferung (BFHE 223, 482, 487; Martin, BFH/PR 2009, 103), als auch, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert (Wagner, aaO; Tehler, EU-UStB 2008, 38, 39; Vellen, UStB 2009, 6, 7; Küffner/Streit, NWB 2009, 1831 f.; Grube, aaO Anm. 6 D; aA Kronawitter, VersorgungsW 2009, 181, 182; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. April 2009, Az.: IV B 8 - S 7100/07/10024, 2009/0215132, juris).

    Der Bundesfinanzhof geht aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zwar davon aus, dass die Mitgliedstaaten das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen Steuerermäßigung für die "Lieferungen von Wasser" ausschließen dürfen (BFHE 222, 176, 182).

    Dazu ist aber eine gesetzliche Regelung erforderlich (BFHE 222, 176, 183).

    Eine derartige gesetzliche Ausnahmeregelung kann - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Revision - nicht daraus hergeleitet werden, dass die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nummer 34 der Anlage 2 zum UStG nur "Lieferungen" (sowie die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb) von Wasser begünstigt, nicht aber "sonstige Leistungen" wie das Legen von Hausanschlüssen (vgl. BFHE 222, 176, 183).

    Auf die Frage, ob es sich dabei um eine Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) handelt, kommt es nach der Rechtsauffassung des Gerichtshofs nicht an (BFHE 222, 176, 184).

  • BFH, 07.02.2018 - XI R 17/17

    Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

    Das BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03 (BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321) würdige die Einbindung der Anlage 2 zum UStG in die Systematik des § 12 UStG nicht hinreichend.

    es auf die Frage, ob es sich bei der Leistung um eine Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) handelt, nicht ankommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321, unter II.3.d dd, Rz 59),.

    d) Soweit das FA weiter ausführt, die Finanzverwaltung sei gemäß Abschn. 12.1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 UStAE i.V.m. dem BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 531 (Tz 1) nach wie vor anderer Auffassung als die Rechtsprechung, reicht eine derartige Verwaltungsanweisung zur Einschränkung des Anwendungsbereichs der Steuerermäßigung nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321, unter II.3.d cc, Rz 57, m.w.N.; Lange, HFR 2009, 167).

    e) Soweit das FA --wie bereits das BMF im Verfahren V R 61/03-- einwendet, dass Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG auf die Unterpos. 2201 9000 des Zolltarifs verweise (vgl. dazu auch Schrader, Mehrwertsteuerrecht 2013, 115), hat sich der BFH bereits mit diesem Argument auseinandergesetzt und ausgeführt, daraus könne ein gesetzlicher Ausschluss des Legens eines Hausanschlusses von der Steuerermäßigung nicht hergeleitet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321, unter II.3.d ee, Rz 60 und 62).

  • FG Nürnberg, 24.06.2015 - 7 K 1356/14

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche

    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen (= die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser --AVBWasserV-- vom 20. Juni 1980, BGBl I 1980, 750) gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03, BStBl II 2009, 321; BMF-Schreiben vom 7. April 2009 IV B 8-S 7100/07/10024, 2009/0215132, BStBl I 2009, 531).
  • FG Sachsen, 12.11.2015 - 8 K 194/15

    Berücksichtigung eines Baukostenzuschusses für die Herstellung der

    Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen (= die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - vom 20. Juni 1980, BGBl I 1980, 750) gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 8.10.2008 - V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321; BMF-Schreiben vom 7.4.2009 IV B 8-S 7100/07/10024, 2009/0215132, BStBl I 2009, 531).
  • BFH, 10.08.2016 - XI R 41/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen

    c) Auf die Frage, ob es sich bei der Leistung um eine Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung (Dienstleistung) handelt, kommt es nach der Rechtsauffassung des EuGH nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321, unter II.3.d dd, Rz 59).
  • BFH, 08.10.2008 - V R 27/06

    Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

    Der BFH habe dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 3. November 2005 V R 61/03 (BFHE 212, 168, BStBl II 2006, 149) die Frage vorgelegt, ob das Legen von Hausanschlüssen als "Lieferungen von Wasser" im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG zu betrachten sei.

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008, 212).

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 42/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

    Abs. 2 UStAE etwas anderes ergeben sollte, handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsanweisung, durch die eine selektive Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321, unter II.3.d cc, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 16. Januar 2003 C-315/00 --Maierhofer--, Slg. 2003, I-563, UR 2003, 86, Rz 23).
  • FG Düsseldorf, 14.07.2010 - 4 K 4234/09

    Zurechenbare Verursachung einer Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung durch ein

    Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteilen vom 8. Oktober 2008 V R 61/03 und V R 27/06 (BStBl II, 2009, 321 und 325), dass das Verlegen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff der "Lieferung von Wasser" i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG falle und deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sei.

    Die Klägerin trug alsdann zur Begründung ihres Einspruchs vor: Die Festsetzung der Umsatzsteuer sei nach den Urteilen des BFH in BStBl II 2009, 321 sowie 325 offensichtlich und eindeutig unrichtig gewesen.

    Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Festsetzung der Umsatzsteuer sei offensichtlich und eindeutig fehlerhaft gewesen, weil sie dem Schreiben des BMF vom 27. Dezember 1983 widersprochen habe und der BFH die vom beklagten Finanzamt vertretene Auffassung in seinen Urteilen in BStBl II 2009, 321 und 325 verworfen habe.

    Das beklagte Finanzamt habe zudem mit Schreiben vom 1. September 2005 (Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 17. März 2010) eine positive Entscheidung über ihren Billigkeitsantrag bei einem entsprechenden Ausgang des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens V R 61/03 in Aussicht gestellt.

    Ein Rechtsmittel gegen ein klageabweisendes Urteil in dem Verfahren 1 K 4631/01 U wäre erfolgreich gewesen, weil das Revisionsverfahren V R 61/03 beim BFH am 13. Februar 2004 bereits anhängig war (vgl. die Mitteilung des BFH vom 18. Dezember 2003 zur Anhängigkeit des Revisionsverfahrens V R 61/03 - juris -).

  • BFH, 21.04.2022 - V R 2/22

    Bedeutung des Neutralitätsgrundsatzes für Steuersatzermäßigungen

  • BFH, 19.05.2020 - X R 27/19

    Ermittlung des Teilwerts von Grund und Boden

  • BFH, 02.03.2011 - XI R 65/07

    Unternehmereigenschaft eines kommunalen Wasserbeschaffungsverbandes

  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

  • FG Sachsen, 16.03.2010 - 3 K 2115/05

    Konzessionsvergabe an ein Energieversorgungsunternehmen als Betrieb gewerblicher

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 K 2309/15

    Umsatzsteuerbegünstigte "Lieferung von Wasser" auch beim Legen des für die

  • FG Sachsen, 02.09.2014 - 3 K 808/11

    Von einem regionalen Zweckverband weitergeleitete öffentliche Zuschüsse als

  • VGH Bayern, 09.07.2009 - 20 BV 09.453

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

  • BFH, 22.03.2023 - XI R 14/21

    Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche

  • VG München, 28.05.2009 - M 10 K 08.4263

    Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung; Anschluss an die

  • VG Ansbach, 12.09.2018 - AN 1 K 17.02460

    Kostenerstattung für die Erneuerung des Grundstücksanschlusses

  • VG Magdeburg, 05.12.2018 - 9 A 301/17

    Nacherhebung von Anschlussbeiträgen für die Herstellung von Anlagen zur

  • FG Sachsen, 21.09.2010 - 3 K 2016/07

    Umsatzsteuerfreie Beförderung von Rollstuhlfahrern in sog. Kombifahrzeugen;

  • VG München, 03.02.2011 - M 10 K 10.1482

    Rücknahme bestandskräftiger Abgabenbescheide; Ermessen; Änderung der

  • VG Magdeburg, 08.08.2018 - 9 A 645/16

    Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Trinkwasserversorgung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2009 - 1 M 134/09

    Kommunalabgabenrecht: Festsetzung des Abgabensatzes bei nicht vollständiger

  • FG München, 29.07.2014 - 2 K 3594/11

    Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als

  • FG München, 13.02.2012 - 14 K 233/10

    Wasserversorgung einer Gemeinde

  • VG München, 21.10.2010 - M 10 K 09.5458

    Duldungsbescheid für Wasserversorgungsbeitrag; Ermessensfehler; Unterlassen der

  • VG München, 20.08.2009 - M 10 K 08.5131

    Wasserversorgung; nichtige Übergangsregelung; tatsächlicher Anschluss durch

  • VG München, 11.02.2009 - M 10 S 08.4278

    Nacherhebung eines Beitrags (Wasserversorgung) bei Aufnahme der Fläche in einen

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Rechtsprechung
   BFH, 03.11.2005 - V R 61/03 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2260
BFH, 03.11.2005 - V R 61/03 (1) (https://dejure.org/2005,2260)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2005 - V R 61/03 (1) (https://dejure.org/2005,2260)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2005 - V R 61/03 (1) (https://dejure.org/2005,2260)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § ... 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum UStG; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i. V. m. Anhang D Nr. 2, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i. V. m. Anhang H Kategorie 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Un... terabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hausanschluss - Wasserverteilungsnetz: Umsatzsteuerpflicht

  • Judicialis

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1; ; UStG 1999 § ... 12 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 34 der Anlage zum UStG; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2

  • rechtsportal.de

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verlegen eines Wasser-Hausanschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Umfasst Lieferung von Wasser auch den Hausanschluss?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gehört zur Lieferung von Wasser auch die Verbindung mit der Anlage des Grundstückseigentümers (Hausanschluss)? ? Vorlage an EuGH

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff "Lieferungen von Wasser" durch das Verlegen eines Hausanschlusses; Legen der Hausanschlüsse durch eine juristische Personen des öffentlichen Rechts gegen gesondert berechnetes Entgelt; Erlangen der Unternehmereigenschaft durch das Verlegen des Hausanschlusses; ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Legen von Hausanschlüssen gegen gesondert berechnetes Entgelt als ein "Betrieb gewerblicher Art"; Legen von Hausanschlüssen als (unselbstständige) Nebenleistung zur Lieferung von Wasser

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 168
  • BB 2006, 34
  • DB 2006, 487
  • BStBl II 2006, 149
  • BauR 2006, 420 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 61/03
    bb) Falls Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nicht anwendbar ist, kommt es darauf an, ob der Kläger beim Legen der Hausanschlüsse gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG als Unternehmer (Steuerpflichtiger) gehandelt hat (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, UFFICIO DISTRETTUALE DELLE IMPOSTE DIRETTE DI FIORENZUOLA D'ARDA, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77; vom 14. Dezember 2000 Rs. C-446/98, CMP Rdnr. 44, Slg. 2000, I-11435, UR 2001, 108; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 2003 V R 78/01, BFHE 201, 554, UR 2003, 396).
  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 61/03
    bb) Falls Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nicht anwendbar ist, kommt es darauf an, ob der Kläger beim Legen der Hausanschlüsse gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG als Unternehmer (Steuerpflichtiger) gehandelt hat (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, UFFICIO DISTRETTUALE DELLE IMPOSTE DIRETTE DI FIORENZUOLA D'ARDA, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77; vom 14. Dezember 2000 Rs. C-446/98, CMP Rdnr. 44, Slg. 2000, I-11435, UR 2001, 108; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 2003 V R 78/01, BFHE 201, 554, UR 2003, 396).
  • BFH, 27.02.2003 - V R 78/01

    Parkplatzüberlassung durch Gemeinde

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 61/03
    bb) Falls Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nicht anwendbar ist, kommt es darauf an, ob der Kläger beim Legen der Hausanschlüsse gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG als Unternehmer (Steuerpflichtiger) gehandelt hat (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, UFFICIO DISTRETTUALE DELLE IMPOSTE DIRETTE DI FIORENZUOLA D'ARDA, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77; vom 14. Dezember 2000 Rs. C-446/98, CMP Rdnr. 44, Slg. 2000, I-11435, UR 2001, 108; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 2003 V R 78/01, BFHE 201, 554, UR 2003, 396).
  • BFH, 18.01.2005 - V R 61/03

    Legen einer Hausanschlussleitung als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser?

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 61/03
    Das BMF ist dem Revisionsverfahren auf Aufforderung des Senats (Beschluss vom 18. Januar 2005 V R 61/03, BFH/NV 2005, 812) beigetreten.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-384/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - V R 61/03
    Überdies dürfte bei der Frage, ob der Hausanschluss an das Wasserleitungsnetz und die laufenden Wasserlieferungen einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden dürfen, auch der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zu beachten sein (vgl. EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-384/01, Kommission/ Frankreich, Slg. 2003, I-4395, BFH/NV Beilage 2003, 161, UR 2003, 408 Rdnr. 21 ff.).
  • BFH, 08.10.2008 - V R 61/03

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum

    Durch Beschluss vom 3. November 2005 V R 61/03 (BFHE 212, 168, BStBl II 2006, 149) hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Das ist zutreffend und ergibt sich nach nationalem Recht aus § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 212, 168, BStBl II 2006, 149, unter II.1. a) und gemeinschaftsrechtlich aus Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wie der EuGH in dem in dieser Sache ergangenen Urteil entschieden hat (Leitsatz 1).

  • BFH, 08.10.2008 - V R 27/06

    Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen

    Der BFH habe dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 3. November 2005 V R 61/03 (BFHE 212, 168, BStBl II 2006, 149) die Frage vorgelegt, ob das Legen von Hausanschlüssen als "Lieferungen von Wasser" im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG zu betrachten sei.
  • BFH, 15.11.2007 - V B 63/06

    Zinsvorteil aus der Hingabe eines unverzinslichen Darlehens als tauschähnliche

    Soweit die Klägerin rügt, das FG habe den Vorlagebeschluss des BFH vom 3. November 2005 V R 61/03 (BFHE 212, 168, BStBl II 2006, 149) und somit die grundsätzliche Bedeutung für den anzuwendenden Steuersatz nicht berücksichtigt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), hat die Klägerin den Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

    Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin --anders als der Steuerpflichtige im Verfahren in BFHE 212, 168, BStBl II 2006, 149-- nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht lediglich neben der Trinkwasserlieferung zusätzlich die Hausanschlüsse legte und hierfür ein gesondertes Entgelt vereinbart war.

  • FG Düsseldorf, 17.02.2006 - 1 K 975/03

    Wasserversorgungsunternehmen; Hausanschluss; Baukostenzuschüsse;

    Der Senat braucht vorliegend nicht darüber zu befinden, ob der Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz einschließlich der Hauswasseranschlüsse i. d. R. eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung darstellt oder als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung des Wassers anzusehen ist (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 03.11.2005 V R 61/03, BStBl II 2006, 149).
  • BFH, 12.03.2008 - XI B 206/06

    Kein Gutglaubensschutz, wenn Nichterfüllung umsatzsteuerlicher Pflichten durch

    Aus den vom Kläger zitierten Literaturstellen (Nieskens, EU-Umsatz-Steuer-Berater --EU-UStB-- 2006, 19; Huschens, EU-UStB 2006, 37) ergibt sich nichts anderes.
  • VGH Hessen, 08.04.2008 - 5 A 541/08

    Umsatzsteuersatz bei der Heranziehung zu Kosten für Arbeiten an einem

    Auch wenn die Berechtigung der Höhe des von den Finanzbehörden geltend gemachten Steuersatzes im Verhältnis zwischen manchen öffentlichrechtlichen Körperschaften und der Finanzverwaltung umstritten sein mag (vgl. etwa: Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2005 - V R 61/03 - an den Europäischen Gerichtshof, BStBl. II 2006, 149, dort anhängig unter dem Aktenzeichen C-442/05, ABl EU 2006, Nr C 60, 18), ist eine Kommune nicht verpflichtet, nur den geringeren Steuersatz gegenüber dem Erstattungspflichtigen geltend zu machen und gegen die betreffende Steuerveranlagung vorzugehen, letztlich also das Ausfallrisiko zu tragen.
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Rechtsprechung
   BFH, 18.01.2005 - V R 61/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2702
BFH, 18.01.2005 - V R 61/03 (https://dejure.org/2005,2702)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2005 - V R 61/03 (https://dejure.org/2005,2702)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - V R 61/03 (https://dejure.org/2005,2702)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § ... 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum UStG; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i. V. m. Kategorie 2 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG; BMF-Schreiben vom 4. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1185)

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hauswasseranschluss - Legung umsatzsteuerpflichtig?

  • Judicialis

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1; ; UStG 1999 § ... 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Kategorie 2 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG; ; BMF-Schreiben vom 4. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1185)

  • rechtsportal.de

    Legen einer Hausanschlussleitung als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser?

  • datenbank.nwb.de

    Legen einer Hausanschlussleitung als Nebenleistung zur Lieferung von Wasser

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung des Legens von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse durch einen Zweckverband zur Trinkwasserversorgung als (steuerbare) selbstständige umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung oder als unselbstständige Nebenleistung zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 496
  • BB 2005, 705
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 08.10.2008 - V R 61/03

    UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum

    Das BMF ist dem Revisionsverfahren auf Aufforderung des Senats (Beschluss vom 18. Januar 2005 V R 61/03, BFHE 206, 496, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2005, 315) beigetreten.

    Im Übrigen wurde in der überkommenen Rechtspraxis in der Bundesrepublik bis zum BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 1185 das Legen von Hausanschlüssen als Nebenleistung zur (steuerbegünstigten) Lieferung von Wasser angesehen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 206, 496, UR 2005, 315, unter II. 2. b und c; BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 567, 581).

  • BFH, 03.11.2005 - V R 61/03

    Umfasst die Lieferung von Wasser auch das Legen von Leitungen unter Einschluss

    Das BMF ist dem Revisionsverfahren auf Aufforderung des Senats (Beschluss vom 18. Januar 2005 V R 61/03, BFH/NV 2005, 812) beigetreten.
  • FG Hamburg, 28.04.2017 - 3 K 293/16

    Fortgeltung des ErbStG 2009 für Erbfälle vor dem 30.06.2016 - Keine

    BVerfG 2 BvR 598/12; BFH, Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513, DStRE 2005, 513, nachgehend BVerfG, Beschluss vom 25.09.2009 2 BvR 2299/04).
  • FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 6 K 26/04

    Vermittlung einer kreditfinanzierten Kombirente durch

    Weiter stehen nach Auffassung des Senats die einzelnen Leistungen auch nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zu einander (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 V R 26/03, BFH/NV 2005, 1395; Beschluss vom 18. Januar 2005 V R 61/03, BFH/NV 2005, 812): Wirtschaftlich betrachtet ist keines der vier Module in einer derartigen Abhängigkeit von einem anderen Modul, wie es der EuGH in seiner Rechtsprechung formuliert hat (EuGH in BFH/NV Beilage 2005, 289).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2005 - 3 K 1900/02

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Marketing- und Werbungsleistungen, die im

    Danach ist eine Leistung insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen - und teilt umsatzsteuerrechtlich deren Schicksal -, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 67/01, BStBl II 2003, 378; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2005 V R 61/03, BFH/NV 2005, 812 unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 22. Oktober 1998 Rs. C-308/96, Rs. C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, UR 1999, 38 Rz. 24; vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card Protection Plan, Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254 Rdnr. 30; vom 3. Juli 2001 Rs. C-380/99, Bertelsmann, Slg. 2001, I-5163, UR 2001, 346, Rdnr. 20; vgl. ferner BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 I E 97/88 [richtig: V R 97/98 - d. Red.] , BStBl II 2001, 658 und vom 4. Juli 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622, und jetzt auch Abschn. 29 Abs. 5 Satz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005).
  • BFH, 16.12.2005 - V B 114/05

    Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis

    c) Der vorliegende Rechtsstreit hat ferner --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 10. Februar 2005 V R 59/03 (BFHE 208, 496, BStBl II 2005, 537) keine grundsätzliche Bedeutung.
  • VerfGH Bayern, 18.04.2007 - 2-VII-06
    Die dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2005 (BFHE 208, 496) zugrunde liegende Frage, ob das Legen von Hausanschlussleitungen als (steuerbare) selbstständige umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung "Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz" oder als unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung des Wassers anzusehen ist, spielt für die Beurteilung der im Popularklageverfahren zur Beurteilung stehenden Verbesserungsbeitragssatzungen keine Rolle, da die dort aufgeführten Verbesserungsmaßnahmen nicht das Legen von Hausanschlussleitungen umfassen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - 4 K 2638/01

    Zu den Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlung der Umsätze im

    Danach ist eine Leistung insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen - und teilt umsatzsteuerrechtlich deren Schicksal -, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 67/01, BStBl II 2003, 378; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2005 V R 61/03, BFH/NV 2005, 812 unter Hinweis auf die EuGH-Urteile vom 22. Oktober 1998 Rs. C-308/96, Rs. C-94/97, "Madgett und Baldwin", Slg. 1998, I-6229, UR 1999, 38 Rz. 24; vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, "Card Protection Plan", Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254 Rdnr. 30; vom 3. Juli 2001 Rs. C-380/99, "Bertelsmann", Slg. 2001, I-5163, UR 2001, 346, Rdnr. 20; vgl. ferner BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/88, BStBl II 2001, 658 und vom 4. Juli 2002 V R 41/01, BFH/NV 2002, 1622).
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