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   BGH, 02.04.1993 - V ZR 14/92   

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https://dejure.org/1993,2154
BGH, 02.04.1993 - V ZR 14/92 (https://dejure.org/1993,2154)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1993 - V ZR 14/92 (https://dejure.org/1993,2154)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1993 - V ZR 14/92 (https://dejure.org/1993,2154)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 28; WEG § 8
    Rechtsschutzinteresse bei Eintragung des Wohnungeigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2316 (Ls.)
  • NJW-RR 1993, 840
  • MDR 1993, 866
  • ZMR 1993, 379
  • WM 1993, 1597
  • Rpfleger 1993, 398
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 246/84

    Anforderungen an Bestimmtheit einer Klage auf Grundbuchberichtigung durch

    Auszug aus BGH, 02.04.1993 - V ZR 14/92
    Für die Klage auf Bewilligung der Eintragung des Eigentümers ist das Rechtsschutzinteresse bereits vor Anlegung des Wohnungsgrundbuches zu bejahen, wenn dem Grundbuchamt die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt (im Anschluß an BGH, NJW 1986, 1867 = LM § 894 BGB Nr. 10, und NJW 1988, 415 = LM § 19 GBO Nr. 10).

    Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt für den Leistungsantrag auf Bewilligung einer Eintragung in das Grundbuch das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Inhalt der beantragten Erklärung nicht den Voraussetzungen des § 28 GBO genügt (Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867; v. 24. April 1987, V ZR 228/85, NJW 1988, 415, 416).

    Das unzulässige Leistungsbegehren des Klägers enthält bei der gebotenen interessegerechten Auslegung - auch ohne daß dies ausdrücklich erklärt worden ist - den Antrag, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Teilungserklärung abzugeben, die die Erfüllung ihrer Verkäuferschuld voraussetzt, und die dann mögliche Bewilligung zu erteilen (vgl. Senatsurt. v. 21. Februar 1986 aaO; BGH, Urt. v. 31. Januar 1984, VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295).

  • BGH, 24.04.1987 - V ZR 228/85

    Anforderungen an Bestimmtheit einer Klage auf Eintragung der Auflassung eines

    Auszug aus BGH, 02.04.1993 - V ZR 14/92
    Für die Klage auf Bewilligung der Eintragung des Eigentümers ist das Rechtsschutzinteresse bereits vor Anlegung des Wohnungsgrundbuches zu bejahen, wenn dem Grundbuchamt die Teilungserklärung mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt (im Anschluß an BGH, NJW 1986, 1867 = LM § 894 BGB Nr. 10, und NJW 1988, 415 = LM § 19 GBO Nr. 10).

    Nach der Rechtsprechung des Senats fehlt für den Leistungsantrag auf Bewilligung einer Eintragung in das Grundbuch das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Inhalt der beantragten Erklärung nicht den Voraussetzungen des § 28 GBO genügt (Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867; v. 24. April 1987, V ZR 228/85, NJW 1988, 415, 416).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 02.04.1993 - V ZR 14/92
    Über die Revision ist sachlich zu entscheiden, und zwar durch Versäumnisurteil (BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 31.01.1984 - VI ZR 150/82

    Zulässigkeit eines Feststellungstenors bei erhobener Leistungsklage

    Auszug aus BGH, 02.04.1993 - V ZR 14/92
    Das unzulässige Leistungsbegehren des Klägers enthält bei der gebotenen interessegerechten Auslegung - auch ohne daß dies ausdrücklich erklärt worden ist - den Antrag, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Teilungserklärung abzugeben, die die Erfüllung ihrer Verkäuferschuld voraussetzt, und die dann mögliche Bewilligung zu erteilen (vgl. Senatsurt. v. 21. Februar 1986 aaO; BGH, Urt. v. 31. Januar 1984, VI ZR 150/82, NJW 1984, 2295).
  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 85/07

    Rechtsfolgen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erwerber von

    Der Anspruch auf Übereignung einer Wohnung kann aber schon vorher durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch des ungeteilten Grundstücks gesichert werden (vgl. BayObLGZ 1977, 155; OLG Frankfurt DNotZ 1972, 180; OLG Köln DNotZ 1985, 450; siehe auch Senat, Urt. v. 2. April 1993, V ZR 14/92, NJW-RR 1993, 840).
  • BGH, 21.07.2006 - V ZR 158/05

    Anforderungen an die Gestaltung der Vergabe und der Kriterien einer Subvention

    Die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in den Formen des Privatrechts hat zur Folge, dass die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden (BGHZ 91, 84, 97; 93, 372, 381; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 14/92, NJW 1994, 586, 589).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 61/11

    Grundstücksrecht im Beitrittsgebiet: Ausschluss einer Buchersitzung an zu Unrecht

    Die Kläger können nach § 894 BGB von den Beklagten die Zustimmung zu der für die Eintragung des Eigentums an einer Teilfläche notwendigen Abvermessung und Grundstücksabschreibung verlangen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 1986 - V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 und vom 2. April 1993 - V ZR 14/92, NJW-RR 1993, 840, 841).
  • BGH, 28.01.1994 - V ZR 90/92

    Klage auf Auflassung eines Anerbengutes

    Diese Auslegung ist auch dem Revisionsgericht möglich (vgl. Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867; v. 2. April 1993, V ZR 14/92, NJW 1993, 2316).
  • BGH, 13.12.1996 - V ZR 200/95

    Treuhänderischer Erwerb eines Grundstücks in der DDR vor 1976

    Er setzt nämlich das Bestehen eines selbständigen Grundstücks voraus, da ansonsten eine Bewilligung nach § 28 GBO nicht erteilt werden könnte, die Verurteilung also einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt hätte (Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867; v. 24. April 1987, V ZR 228/85, NJW 1988, 415; v. 2. April 1993, V ZR 14/92, NJW 1993, 2316, jew. m. Nachw.; die zugelassene Ausnahme im Falle eines genehmigten Veränderungsnachweises liegt hier nicht vor).
  • LG Rostock, 20.01.2005 - 4 O 99/04

    Einhaltung der notariellen Form beim Verkauf einer unvermessenen

    Die katastermäßige Herstellung der verkauften Teilflächen ist Sache der übereignungsverpflichteten Beklagten, denn zum einen kann nur sie die erforderliche Abschreibung betreiben und zum anderen umfasst die schuldrechtliche Übereignungsverpflichtung alle notwendigen Zwischenschritte, um Auflassung und Eintragung bewerkstelligen zu können (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 840 ; NJW 1986, 678).
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