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   BGH, 02.03.2000 - V ZR 145/99   

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https://dejure.org/2000,14213
BGH, 02.03.2000 - V ZR 145/99 (https://dejure.org/2000,14213)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2000 - V ZR 145/99 (https://dejure.org/2000,14213)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2000 - V ZR 145/99 (https://dejure.org/2000,14213)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Erbe - Erbengemeinschaft - Verzichtserklärung - Verzicht - Grundstück - Auflassung - Bindungswirkung

  • Judicialis

    ZPO § 97 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1; ZPO § 322
    Bindungswirkung der Restitutionsentscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 43/97

    Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen des Landratsamtes zur Regelung

    Auszug aus BGH, 02.03.2000 - V ZR 145/99
    An dem Verfahren sind alle Erben beteiligt worden, so daß die Entscheidung für alle Bindungswirkung erzeugt und einer abweichenden Beurteilung durch die Zivilgerichte entgegensteht (vgl. Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, ZfIR 1998, 474).
  • LG Berlin, 23.07.2014 - 65 S 225/13

    Nicht aufgeräumte Wohnung ist kein Grund zur Kündigung!

    Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung geht dem gesetzlichen Vertreter i.S.v. § 131 Abs. 1 BGB nur zu, wenn sie nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 13.04.1989- V ZR 145/99; BAGE 136, 131; LG Berlin, MDR 82, 321; LG Dresden, WuM 94, 377).
  • AG Idar-Oberstein, 21.06.2018 - 303 C 784/17

    Kündigungszugang bei Betreuung des Mieters

    Eine empfangsbedürftige Willenserklärung geht dem gesetzlichen Vertreter eines Geschäftsunfähigen nach § 131 Abs. 1 BGB nur zu, wenn sie nicht lediglich (zufällig) in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern darüber hinaus auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 13.04.1989- V ZR 145/99).
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