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   VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 10 S 2426/88   

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https://dejure.org/1988,1503
VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 10 S 2426/88 (https://dejure.org/1988,1503)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.12.1988 - 10 S 2426/88 (https://dejure.org/1988,1503)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - 10 S 2426/88 (https://dejure.org/1988,1503)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung als privater Hörfunkveranstalter; Aufteilungsentscheidung; Auswahlentscheidung; Ausschluß vielfaltgefährdender mehrfacher Programmveranstaltung; Ausnahmeentscheidung; einstweiliger Rechtsschutz gegen die Zulassung bei Mehrfachbewerbungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 340
  • NVwZ 1990, 284 (Ls.)
  • VBlBW 1989, 211
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1985 - 10 S 2596/84

    Versuchsanlage im Kernforschungszentrum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 10 S 2426/88
    Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. die Beschlüsse vom 11.7.1985, ESVGH 35, 278, 279; vom 29.7.1986 -- 10 S 1190/85 -- und vom 1.9.1987 -- 10 S 1596/87 --), daß das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht darauf beschränkt ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde mit der von ihr gegebenen Begründung lediglich auf ihre Richtigkeit -- im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung -- nachzuprüfen und gegebenenfalls aufzuheben, sondern befugt ist, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches selbst wiederherzustellen, wenn es die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt seiner Entscheidung für gegeben erachtet.

    Dieses hält die Vorschriften des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und des § 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO gerade auch deshalb bereit, um über eine gerechte Interessenabwägung den erforderlichen Ausgleich zwischen den insoweit grundsätzlich gleichrangigen Interessen des Dritten und des Genehmigungsempfängers herzustellen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 11.7.1985 aaO und vom 29.7.1986 aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1986 - 10 S 1190/85

    Aufhebung des Sofortvollzugs einer atomrechtlichen Anlagengenehmigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 10 S 2426/88
    Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. die Beschlüsse vom 11.7.1985, ESVGH 35, 278, 279; vom 29.7.1986 -- 10 S 1190/85 -- und vom 1.9.1987 -- 10 S 1596/87 --), daß das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht darauf beschränkt ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde mit der von ihr gegebenen Begründung lediglich auf ihre Richtigkeit -- im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung -- nachzuprüfen und gegebenenfalls aufzuheben, sondern befugt ist, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches selbst wiederherzustellen, wenn es die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt seiner Entscheidung für gegeben erachtet.

    Dieses hält die Vorschriften des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und des § 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO gerade auch deshalb bereit, um über eine gerechte Interessenabwägung den erforderlichen Ausgleich zwischen den insoweit grundsätzlich gleichrangigen Interessen des Dritten und des Genehmigungsempfängers herzustellen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 11.7.1985 aaO und vom 29.7.1986 aaO).

  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 10 S 2426/88
    Im Hauptverfahren könnte daher die Aufteilungsentscheidung nicht durch eine andere gerichtliche Entscheidung ersetzt werden (vgl. dazu BVerwG Urt. vom 16.12.1971, BVerwGE 39, 197, 204).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.1992 - 10 S 278/91

    Frist für Bekanntgabe des Entscheidungsinhalts eines Urteils; Medienrechtliche

    Der Senat hat im Beschluß vom 14.12.1988 (VBlBW 1989, 211) die Frage als entscheidungsunerheblich noch offen lassen können, ob ein Bewerber, der bei der Vergabe beschränkter Übertragungskapazität sein Recht auf chancengleiche Beteiligung übergangen sieht, Rechtsschutz in der Hauptsache mit einer isolierten Anfechtungsklage oder einer Verpflichtungsklage oder mit einer Kombination beider Klagearten erlangen kann und muß.

    Damit sind Verfahrensfragen aufgeworfen, die nicht nur für den einstweiligen Rechtsschutz - Antrag nach § 80 Abs. 5 und § 80 a Abs. 3 VwGO, Antrag nach § 123 VwGO bzw. eine Kombination beider Anträge - (vgl. den Beschl. des Senats vom 14.12.1988, a.a.O.), sondern auch für die Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache gegen die Mitbewerber von Bedeutung sind.

    Wie der Senat im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) dargelegt hat - und daran ist festzuhalten - ergibt sich aus der Struktur der Auswahlentscheidung und der Aufteilungsentscheidung, wie sie durch das Landesmediengesetz bestimmt sind, daß die Zulassung und die Ablehnung - auch die teilweise - bei der Vergabe beschränkter Übertragungskapazitäten ihrem Wesen nach lediglich zwei verschiedene Ausprägungen einer rechtlich als Einheit zu bewertenden Entscheidung darstellen und demgemäß Ablehnung und Zulassung durch die nur einmal zur Verfügung stehende Übertragungskapazität so in ihrem Bestand miteinander rechtlich verknüpft sind, daß sie auch bei der Aufhebung ein rechtlich gemeinsames Schicksal teilen.

    Vorrangiges Ziel des Landesmediengesetzes ist es, wie der Senat im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) dargelegt hat, Meinungsvielfalt durch die strukturelle Verfassung der Rundfunkordnung herzustellen.

    Der Landesgesetzgeber gibt damit der Herstellung von Meinungsvielfalt durch Außenpluralität - d. h. durch konkurrierende Veranstalter - eindeutig den Vorrang gegenüber der Herbeiführung von Meinungsvielfalt durch entsprechend § 22 LMedienG binnenplural verfaßte Veranstalter (vgl. den Beschl. des Senats vom 14.12.1988, a.a.O., S. 214).

    Der Senat ist im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) wegen der strukturellen Verknüpfung der Voraussetzungen einer Auswahlentscheidung mit denen einer Aufteilungsentscheidung, die jeweils unter der Vorgabe der Herstellung von Meinungsvielfalt stehen und deshalb nicht vom Grundsatz des "Alles oder Nichts" bestimmt sein können, davon ausgegangen, daß bei einem Scheitern der Kooperation oder einer Einigung die Auswahlentscheidung mit einer Aufteilungsentscheidung auch kombiniert werden kann.

    Wie der Senat im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) im einzelnen dargelegt hat, hat die LfK bei der Zuteilung beschränkter Übertragungskapazität auf einzelne Bewerber komplexen Interessenverhältnissen und Sachverhalten Rechnung zu tragen.

    Dies hat den Senat letztlich veranlaßt, bereits im Beschluß vom 14.12.1988 (a.a.O.) nicht vom Prinzip des "Alles oder Nichts" auszugehen.

    Mit der Auswahlentscheidung zugunsten zweier oder mehrerer Bewerber ist daher notwendigerweise eine Aufteilungsentscheidung verbunden, die sich an den Prämissen des Abs. 3 zu orientieren hat (vgl. den Beschl. des Senats vom 14.12.1988, a.a.O.).

    Zur Begründung dieser Auffassung beruft es sich dafür zu Unrecht auf den Beschluß des Senats vom 14.12.1988 (a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2018 - 1 S 1215/17

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zum

    Die Zuweisungsentscheidung kann daher gerichtlich grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Antragsgegnerin von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, sie die gesetzlichen Beurteilungsmaßstäbe falsch angewendet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.1992, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.1988, VBlBW 1989, 211, 213).

    b) Eine die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz legt die Klägerin auch nicht mit ihrer Behauptung dar, das Verwaltungsgericht sei von Rechtssätzen abgewichen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14.12.1988 - 10 S 2426/88 - (VBlBW 1989, 211) und vom 04.05.1992 (a.a.O.) zur gerichtlichen Kontrolle von prognostischen Entscheidungen nach dem Landesmediengesetz aufgestellt habe.

  • VGH Hessen, 16.04.2008 - 6 UE 1472/07

    Konkurrentenklage gegen verweigerte Zuteilung von Aktienskontren

    Die gleichzeitige Erhebung und Aufrechterhaltung einer Verpflichtungsklage auf Zuteilung eines Skontrenkontingents bzw. auf Neubescheidung des Zuteilungsantrags - die von der Klägerin in erster Instanz erhobene Verpflichtungsklage scheidet als Grundlage für die Fortsetzungsfeststellungsklage aus, da sie durch das Urteil vom 7. Dezember 2006 rechtskräftig abgewiesen worden ist - ist jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Begünstigung selbst in Frage steht, nicht erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 10 S 2426/88 -, NJW 1990, 340).
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