Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 29.09.1995

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   VGH Baden-Württemberg, 29.05.1995 - 1 S 442/95   

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https://dejure.org/1995,1819
VGH Baden-Württemberg, 29.05.1995 - 1 S 442/95 (https://dejure.org/1995,1819)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.05.1995 - 1 S 442/95 (https://dejure.org/1995,1819)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Mai 1995 - 1 S 442/95 (https://dejure.org/1995,1819)
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Zimmervermietung an ausländische Prostituierten

§ 6 PolG, zu den Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit als "Zweckveranlasser" (hier verneint);

§ 92a AuslG, keine Strafbarkeit desjenigen, der an Ausländerinnen, denen durch Auflage die Aufnahme eines Gewerbes verboten ist (§ 92 Abs. 1 Nr. 3 AuslG), ein Zimmer vermietet (das zur Ausübung der Prostitution verwendet wird)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Polizeiverfügung gegen Hausbesitzer als Zweckveranlasser wegen Vermietung von Räumen zur Prostitutionsausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 288
  • NVwZ-RR 1995, 663
  • ZMR 1995, 376
  • VBlBW 1995, 404
  • DVBl 1996, 564
  • DÖV 1996, 83
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92

    Personalienangabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.05.1995 - 1 S 442/95
    Auch dazu bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. nochmals § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG), weil eine derartige Kontrolle in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7.3.1995 - 1 BvR 1564/92 - zur Identitätskontrolle im Zusammenhang mit § 111 OWiG).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.05.1995 - 1 S 442/95
    Ausnahmen dazu bedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, wenngleich sie dem geltenden Recht nicht fremd sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, S. 185 (188)).
  • VGH Hessen, 31.03.1992 - 11 TH 1751/91

    Zuständigkeit des (Oberbürgermeisters) Bürgermeisters zum Erlaß einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.05.1995 - 1 S 442/95
    Wenngleich die Rechtsfigur des Zweckveranlassers überwiegend anerkannt ist (vgl. hierzu beispielsweise Hess.VGH, Beschl. v. 31.3.1992 - 11 TH 1751/91, ESVGH 42, 249 ff. m.w.N. zu der in der Literatur gegen diese Rechtsfigur vorgebrachter Bedenken) und der Zweckveranlasser grundsätzlich als Handlungsstörer qualifiziert wird, so ist doch zu berücksichtigen, daß nur derjenige als Zweckveranlasser und damit als Handlungsstörer anzusehen ist, der eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit herbeiführt, indem er den Erfolg, d.h. die Störung, subjektiv bezweckt oder wenn diese sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. z.B. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, Komm., 4. Aufl., § 6 RdNr. 10; Reichert/Ruder, Polizeirecht, 4. Aufl., RdNr. 258, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2002 - 10 S 2153/01

    Störerauswahl: Mieter oder Eigentümer - Zweckveranlasser; Dereliktion

    Eine Haftung der Klägerin käme hier nur in Betracht, wenn sie als sog. Zweckveranlasserin einzustufen wäre (vgl. zur Haftung eines Vermieters als Zweckveranlasser etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. Mai 1995, ESVGH 45, 288 = NVwZ-RR 1995, 663 = DÖV 1996, 83 = DVBl 1996, 564 = VBlBW 1995, 404; NiedersOVG, Beschl. v. 31. Oktober 1996, NVwZ 1997, 622; HessVGH, Beschl. v. 27. Februar 1992, NVwZ 1992, 111 = DÖV 1992, 753; Beschl. v. 23. April 1992, NVwZ-RR 1992, 622; Schlesw.-Holst.

    Eine Haftung nach § 6 Abs. 1 PolG tritt erst dann ein, wenn das Verhalten des Zweckveranlassers und der durch das Verhalten des Dritten eintretende Erfolg eine natürliche Einheit bilden, die es rechtfertigt, dem Zweckveranlasser das Verhalten des Dritten zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. Mai 1995, a.a.O.).

    Bei der Beurteilung, ob eine solche natürliche Einheit besteht und ob hierdurch ein ausreichender Zurechnungszusammenhang hergestellt ist, darf nicht unberücksichtigt bleiben, ob der Überlassende von einer rechtlichen Befugnis Gebrauch macht und ob ein hinreichender sachlicher Grund besteht, ihm die Gefahr oder Störung unmittelbar zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. Mai 1995, a.a.O.).

    Eine Zweckveranlasserhaftung des Vermieters wegen Abschluss eines Mietvertrags und tatsächlicher Überlassung der Mietsache an den Mieter wird danach nur anzunehmen sein, wenn der Vermieter die sodann durch den Mieter unmittelbar verursachte Gefährdung oder Störung subjektiv bezweckt hat oder wenn sich die Gefährdung oder Störung als zwangsläufige Folge seines Verhaltens einstellt (vgl. Urt. d. Senats v. 18. September 2001, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29. Mai 1995, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12

    Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der die Polizei einem Fußballverein wegen

    Kap. Rn. 140; ferner BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006, 7 B 30/06, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2007, 1 Bs 349/06 ; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.5.1995, 1 S 442/95, juris Rn. 17 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.2.2012, 5 A 2382/10, juris Rn. 45 ff.) , ist allerdings missverständlich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2018 - 4 A 218/16

    Feiertagsschutz; Karfreitag; stiller Feiertag; Veranstaltungsverbot; Wohnung;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.4.2006 - 7 B30.06 -, AbfallR 2006, 143 = juris, Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.5.1995 - 1 S 442/95 -, NVwZ-RR 1995, 663 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - 5 A 2382/10 -, GewArch 2012, 265 = juris, Rn. 45 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2006 - 5 S 1848/05

    Nachbarschutz bei Furcht vor terroristischen Anschlägen auf Nachbargrundstücke,

    Weder bezweckt noch billigt die Beigeladene mit der (Um-)Nutzung des betreffenden Gebäudes als türkisches Konsulat ein - in Form terroristischer Anschläge - polizeiwidriges Verhalten Dritter noch tritt ein solches als Folge der (Um-)Nutzung zwangsläufig ein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.05.1995 - 1 S 442/95 - NVwZ-RR 1995, 663).
  • VG Karlsruhe, 09.04.2019 - 1 K 4439/17

    Beseitigung von Werbeaufklebern - Erledigung des Grundverwaltungsaktes nach

    Die Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers als natürliche Person ist auf der Gefahrenabwehrebene nach dem Polizeigesetz mit Blick auf den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr trotz der Zurechnung organschaftlichen Handelns zur GmbH als einer selbstständigen juristischen Person (vgl. §§ 13 Abs. 1, 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) und der Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG nicht ausgeschlossen (vgl. im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 120 ff., vom 21.11.2012 - 16 A 85/09 -, juris Rn. 37 und Beschluss vom 26.03.2007 - 20 B 61/07 -, juris Rn. 7 ff.; jeweils juris; Ziemons, in: Oppenländer/Trölitzsch, GmbH-Geschäftsführung, 2. Auflage, § 27 Rn. 2 ff.; eine Polizeipflichtigkeit des GmbH-Geschäftsführers in Betracht ziehend, aber im Ergebnis offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 -, juris Rn. 58 f., vom 29.05.1995 - 1 S 442/95 -, juris Rn. 14 und 16 ff.; ferner allgemein zu polizeipflichtigen Personen: Trurnit, in: BeckOK, Polizeirecht Baden-Württemberg, Stand: 15.12.2018, § 6 PolG Rn. 6 ff.).

    Bei der Beurteilung, ob diese natürliche Einheit besteht und ob der Zurechnungszusammenhang dadurch hergestellt wird, darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, ob der Zweckveranlasser oder Mitverursacher von einer rechtlichen Befugnis Gebrauch macht und ob ein hinreichender sachlicher Grund besteht, ihm die Gefahr oder Störung unmittelbar zuzurechnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.1995 - 1 S 442/95 -, juris Rn. 17; VG Oldenburg, Urteil vom 03.03.2006 - 2 A 479/03 -, juris Rn. 24; Trurnit, in: BeckOK, Polizeirecht Baden-Württemberg, Stand: 15.12.2018, § 6 PolG Rn. 16; Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 6 Rn. 10; Kahlert/Sander, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.2001 - 10 S 259/01

    Altlastenverdacht: Kostenerstattung für Gefahrerforschungsmaßnahme

    Jedoch ist nur derjenige als Zweckveranlasser und damit als Handlungsstörer anzusehen, der eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit herbeiführt, indem er den Erfolg, d.h. die Störung, subjektiv bezweckt, oder wenn sich diese als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.05.1995 - 1 S 442/95 -, NVwZ-RR 1995, 663 = DÖV 1996, 83; Schenke in: Steiner [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, 6.Aufl. 1999, II, Rd.157).
  • OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Eine derartige natürliche Einheit besteht beim sog. "Zweckveranlasser" als demjenigen, der die durch den Verursacher bewirkte Polizeiwidrigkeit gezielt oder als zwangsläufige Folge des eigenen Verhaltens auslöst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. April 2006 - 7 B 30.06 -, juris Rn. 4; VGH BW, Beschl. v. 29. Mai 1995 - 1 S 442/95 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urt. v. 9. Februar 2012 - 5 A 2382/10 -, juris Rn. 45 ff; OVG NRW, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 4 A 218/16 -, juris Rn. 34).
  • VG Freiburg, 31.07.2007 - 6 K 1138/07

    Supermarktbetreiber; Zweckveranlasser; Jugendliche; Saufgelage; Öffentlicher

    Zweckveranlasser und damit Handlungsstörer i.S.d. Polizeigesetzes ist nur derjenige, der eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung herbeiführt, indem er den Erfolg, d.h. die Störung, subjektiv bezweckt oder wenn sich diese als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.1995 - 1 S 442/95 -, VBlBW 1995, 404 = DVBl. 1996, 564).

    Die Übertragung polizeilicher Aufgaben und Befugnisse auf Privatpersonen ist unzulässig, das gilt auch für private Bewachungsunternehmen oder Sicherheitsdienste (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg , 5. Auflage 1999, § 1 Rdr. 9, § 80 Abs. 4; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.1995-1 S 442/95 -, VBlBW 1995, 404 [405]).

  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 344/98

    (Teilnahme beim) Einschleusen von Ausländern; Schlepperorganisation;

    Die Auffassung, daß sich aus § 92a AuslG ergebe, Teilnahme an Delikten gemäß § 92 Abs. 1 AuslG sei nur (noch) unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 92a AuslG strafbar (so VGH Baden-Württemberg VBlBW 1995, 404), teilt der Senat nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2004 - 5 S 1263/04

    Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in ein türkisches Konsulat - Nachbarschutz

    Weder bezweckt noch billigt die Beigeladene mit der (Um-)Nutzung des betreffenden Gebäudes als türkisches Konsulat ein - in Form terroristischer Anschläge - polizeiwidriges Verhalten Dritter noch tritt ein solches als Folge der (Um-)Nutzung zwangsläufig ein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.05.1995 - 1 S 442/95 - NVwZ-RR 1995, 663).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2012 - 3 L 35/10

    Störereigenschaft des Eigentümers bzw. Baulastträgers einer öffentlichen

  • VG Saarlouis, 28.08.2009 - 6 K 125/09

    Kosten der Rückbeförderung eines Heimbewohners

  • VG Osnabrück, 05.11.2001 - 3 B 45/01

    Verbotswidriges Bekleben von Ampelmasten und Laternenmasten; Ordnungsrechtliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2006 - 2 M 174/06

    Der Auto- und Trödelmarkt in Magdeburg-Rothensee auf einem Grundstück am

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.1996 - 20 A 657/95

    Überplant die Gemeinde ein Altlastengrundareal, wird sie dadurch - im Regelfall -

  • VG Oldenburg, 03.03.2006 - 2 A 479/03

    Abschleppkosten; angemessen; Breite; Durchsage; Eingriff; Ersatzvornahme;

  • VG Arnsberg, 05.08.2003 - 3 L 1113/03

    Keine Toilettenanlagen auf dem Bahnhof Brilon-Wald

  • OLG Karlsruhe, 23.09.1997 - 2 Ss 123/97

    Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare ausländerrechtliche Auflage;

  • OVG Niedersachsen, 31.10.1996 - 13 M 4966/96

    Prostitution; Untersagung der Vermietung von Räumen; Wiederholte Verwarnungen

  • VG Stuttgart, 22.10.2020 - 1 K 3731/19

    Rehabilitationsinteresse einer juristischen Person für nachgezogene

  • VG Stuttgart, 14.03.2007 - 1 K 2512/07

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Nutzung von Räumlichkeiten als

  • VG Gera, 27.09.2006 - 2 K 783/06

    Abgrenzung zwischen der Pflicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 29.09.1995 - 3 S 2415/95   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung: überwiegender Wohnzweck des Vorhabens im Falle einer Baugenehmigung für eine Garage (verneint) und eines auch zur gewerblichen Nutzung gedachten Teils zweier baulicher Anlagen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 308
  • VBlBW 1995, 404 (Ls.)
  • DVBl 1996, 270 (Ls.)
  • DVBl 1996, 271
  • ZfBR 1996, 169
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1994 - 8 S 769/94

    Aufschiebende Wirkung - überwiegend Wohnzwecken dienendes Bauvorhaben -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.1995 - 3 S 2415/95
    Demgemäß und entsprechend dem Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung erfaßt § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB-MaßnahmenG nach der Rechtsprechung aller mit Baurecht befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 17.06.1991 - 3 S 1356/91, v. 30.03.1994 - 8 S 769/94 - und vom 07.04.1994 - 5 S 764/94 -) grundsätzlich nur solche Vorhaben, durch die zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

    Zu unterscheiden sind hiervon allerdings die Fälle, in denen eine Garage oder Nebenanlage zwingende Genehmigungsvoraussetzung für ein Wohnbauvorhaben ist und die hierfür erforderliche Baugenehmigung damit "steht und fällt" (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.06.1991 a.a.O. zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG a.F. sowie Beschl. d. 8. Senats v. 30.03.1994 a.a.O.) oder in denen mit einem Vorhaben, dessen Hauptnutzungsart das Wohnen ist, zugleich andere, dem Vorhaben zu- und untergeordnete Nutzungen oder bauplanungsrechtlich eigenständige Nutzungsarten, die allerdings nicht überwiegen dürfen, gleichzeitig mitgenehmigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.1994 a.a.O.).

    Zu Unrecht bezieht sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluß des 8. Senats v. 30.03.1994 a.a.O. Denn dort handelte es sich um ein als Einheit mit einem Wohnbauvorhaben genehmigtes Garagenvorhaben, das der Bauherr nachträglich geändert hat und für das ihm (5 1/2 Monate später) eine weitere Genehmigung erteilt wurde.

  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 99.77

    Begriff des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.1995 - 3 S 2415/95
    Zwar genügt es nach § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB-MaßnahmenG, daß ein Vorhaben überwiegend Wohnzwecken dient und ist es zudem grundsätzlich Sache des Bauherrn, durch seinen Bauantrag festzulegen und zu bestimmen, was das "Vorhaben" und der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll (so BVerwG, Urt. v. 03.05.1974, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 109 = BauR 1974, 328 und vom 04.07.1980, BauR 1980, 543 = NJW 1981, 776 zu dem Begriff des Vorhabens i.S.d. § 29 S. 1 BBauG. Gleiches gilt jedoch für § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB-MaßnahmenG und § 59 Abs. 1 S. 1 LBO).

    Dies gilt allerdings nur innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung baulicher Anlagen objektiv gesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 04.07.1980, a.a.O., Zinkahn in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 RdNr. 1; Weyreuther, Bauen im Außenbereich, S. 493/494).

  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 10.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.1995 - 3 S 2415/95
    Zwar genügt es nach § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB-MaßnahmenG, daß ein Vorhaben überwiegend Wohnzwecken dient und ist es zudem grundsätzlich Sache des Bauherrn, durch seinen Bauantrag festzulegen und zu bestimmen, was das "Vorhaben" und der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll (so BVerwG, Urt. v. 03.05.1974, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 109 = BauR 1974, 328 und vom 04.07.1980, BauR 1980, 543 = NJW 1981, 776 zu dem Begriff des Vorhabens i.S.d. § 29 S. 1 BBauG. Gleiches gilt jedoch für § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB-MaßnahmenG und § 59 Abs. 1 S. 1 LBO).

    Demgemäß kann auch nicht festgestellt werden, daß hierdurch die Gefahr besteht, daß ein Teil des Vorhabens zugelassen wird, der für sich betrachtet nicht den Absichten des Beigeladenen entspricht oder diesen gar zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1974 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1994 - 5 S 764/94

    Zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung für eine (zusätzliche) Garage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.1995 - 3 S 2415/95
    Demgemäß und entsprechend dem Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung erfaßt § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB-MaßnahmenG nach der Rechtsprechung aller mit Baurecht befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 17.06.1991 - 3 S 1356/91, v. 30.03.1994 - 8 S 769/94 - und vom 07.04.1994 - 5 S 764/94 -) grundsätzlich nur solche Vorhaben, durch die zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

    Zu unterscheiden sind hiervon allerdings die Fälle, in denen eine Garage oder Nebenanlage zwingende Genehmigungsvoraussetzung für ein Wohnbauvorhaben ist und die hierfür erforderliche Baugenehmigung damit "steht und fällt" (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.06.1991 a.a.O. zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG a.F. sowie Beschl. d. 8. Senats v. 30.03.1994 a.a.O.) oder in denen mit einem Vorhaben, dessen Hauptnutzungsart das Wohnen ist, zugleich andere, dem Vorhaben zu- und untergeordnete Nutzungen oder bauplanungsrechtlich eigenständige Nutzungsarten, die allerdings nicht überwiegen dürfen, gleichzeitig mitgenehmigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.1994 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1991 - 3 S 1356/91

    Baurecht: aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs - Wohnzweck

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.1995 - 3 S 2415/95
    Demgemäß und entsprechend dem Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung erfaßt § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB-MaßnahmenG nach der Rechtsprechung aller mit Baurecht befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 17.06.1991 - 3 S 1356/91, v. 30.03.1994 - 8 S 769/94 - und vom 07.04.1994 - 5 S 764/94 -) grundsätzlich nur solche Vorhaben, durch die zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

    Zu unterscheiden sind hiervon allerdings die Fälle, in denen eine Garage oder Nebenanlage zwingende Genehmigungsvoraussetzung für ein Wohnbauvorhaben ist und die hierfür erforderliche Baugenehmigung damit "steht und fällt" (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.06.1991 a.a.O. zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG a.F. sowie Beschl. d. 8. Senats v. 30.03.1994 a.a.O.) oder in denen mit einem Vorhaben, dessen Hauptnutzungsart das Wohnen ist, zugleich andere, dem Vorhaben zu- und untergeordnete Nutzungen oder bauplanungsrechtlich eigenständige Nutzungsarten, die allerdings nicht überwiegen dürfen, gleichzeitig mitgenehmigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.1994 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 16.12.1991 - 4 TH 1814/91

    Nachbarantrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung; Gegenantrag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.09.1995 - 3 S 2415/95
    Daher ist insoweit zu fordern, daß entweder ein konstruktiv-bautechnischer Zusammenhang der baulichen Anlagen besteht oder deren Zusammenfassung in rechtlicher Hinsicht geboten oder aus sonstigen nachvollziehbaren (z. B. wirtschaftlichen) Gründen gerechtfertigt ist (vgl. dazu auch VGH Kassel, Beschl. v. 16.12.1991 DVBl. 1992, 780).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1996 - 8 S 214/96

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung: überwiegender

    § 10 Abs. 2 S 1 BauGB-MaßnahmenG (BauGBMaßnG) erfaßt grundsätzlich nur solche Vorhaben, durch die zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird oder mit denen die Baugenehmigung für einen Wohnbau "steht und fällt" (wie Beschl v 7.4.1994 - 5 S 764/94 -, NVwZ-RR 1995, 378; v 29.9.1995 - 3 S 2415/95 - v 30.3.1994 - 8 S 769/94 -, NVwZ-RR 1995, 378).

    Ob hiervon abweichend ein Vorhaben auch dann Wohnzwecken dient, wenn eine Baugenehmigung den reinen Umbau eines Wohngebäudes oder bloße bauliche Änderungen von bisher schon zum Wohnen benutzten Räumen zum Gegenstand hat (verneinend: VGH Bad-Württ, Beschl v 29.9.1995 - 3 S 2415/95 -), bleibt offen.

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht (vgl. die Ausführungen auf S. 2 der Antragsschrift) das Begehren der Antragstellerin als Antrag auf die Feststellung aufgefaßt, daß ihr Widerspruch vom 31.7.1995 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24.7.1995 (und der "unselbständigen" Änderungsbaugenehmigung vom 8.11.1995) aufschiebende Wirkung habe (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.9.1995 - 3 S 2415/95 - Finkelnburg/Jank, Vorl. Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., RdNr. 700 f.).

    Die als Ausnahmeregelung aufzufassende Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG erfaßt nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befaßten Senate des beschließenden Gerichtshofs (Beschl. v. 7.4.1994 - 5 S 764/94 - NVwZ-RR 1995, 378; v. 29.9.1995 - 3 S 2415/95 -) grundsätzlich nur solche Vorhaben, durch die zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird oder mit denen die Baugenehmigung für einen Wohnbau "steht und fällt" (Beschl. des Senats v. 30.3.1994 - 8 S 769/94 - NVwZ-RR 1995, 378; Beschl. des 3. Senats v. 17.6.1991 - 3 S 1356/91 -).

    Ob hiervon abweichend ein Vorhaben auch dann Wohnzwecken i.S. v. § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG "dient", wenn eine Baugenehmigung den reinen Umbau eines Wohngebäudes oder bloße bauliche Änderungen von bisher schon zum Wohnen genutzten Räumen zum Gegenstand hat (verneinend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.9.1995, a.a.O., S. 3), bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung, denn es geht hier nicht um einen reinen Umbau.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.1996 - 5 S 1959/96

    Unanwendbarkeit des BauGBMaßnG § 10 Abs 2 S 1 auf Bauvorbescheide

    Als Ausnahmevorschrift zu dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) ist § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB-MaßnahmenG grundsätzlich eng auszulegen (vgl. VGH-Bad.Württ., Beschl. v. 29.09.1995 - 3 S 2415/95 -, ZfBR 1996, 170).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 8 S 1796/97

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz eines Nachbarn gegen

    Nach Ansicht des Landratsamts Esslingen als der zuständigen Baurechtsbehörde sollen mit dem Vorhaben der Beigeladenen nur die Wohnverhältnisse verbessert, aber kein neuer Wohnraum geschaffen werden, weshalb es - im Anschluß an den Beschluß des erkennenden Gerichtshofs vom 29.9.1995 (3 S 2415/95 - NVwZ-RR 1996, 308) - die in § 10 Abs. 2 BauGBMaßnahmenG getroffene Regelung im vorliegenden Fall für nicht anwendbar hält.
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