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   BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10   

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https://dejure.org/2011,834
BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10 (https://dejure.org/2011,834)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2011 - VI R 16/10 (https://dejure.org/2011,834)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - VI R 16/10 (https://dejure.org/2011,834)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • openjur.de

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33, EStG § 32a Abs 1, EStG § 32 Abs 6, EStG § 33b, SGB 11 § 40 Abs 4
    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 EStG 2002, § 32a Abs 1 EStG 2002, § 32 Abs 6 EStG 2002, § 33b EStG 2002, § 40 Abs 4 SGB 11
    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rewis.io

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung anteiliger Kosten für den behindertengerechten Umbau einer kurz zuvor erworbenen Immobilie als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kosten für behindertengerechte Renovierung abziehbar

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung anteiliger Kosten für den behindertengerechten Umbau einer kurz zuvor erworbenen Immobilie als außergewöhnliche Belastung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Behindertenbedingte Umbaukosten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Gegenwert bei behinderungsbedingtem Umbau

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten mindern Steuerlast

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen - BFH-Urteil entlastet betroffene Eigenheimer

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Umbaumaßnahmen aufgrund von Behinderung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Behindertengerechter Umbau als außergewöhnliche Belastung

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Fürsorge für Tochter - Eltern konnten behinderungsbedingte Umbaukosten absetzen

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Rücksicht auf Tochter - Eltern durften behindertengerechten Umbau steuerlich geltend machen (BILD)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 518
  • NJW 2011, 1902
  • DB 2011, 16
  • DB 2011, 850
  • BStBl II 2011, 1012
  • BauR 2011, 1217
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09

    Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10
    Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; entgegen BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).

    Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht (Fortentwicklung von BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).

    Dies gilt erst recht für den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG, der nur die durch die Pflege einer Person veranlassten Aufwendungen erfasst (Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280, m.w.N.).

    Aufwendungen infolge Körperbehinderung waren ebenso wie Krankheitskosten von jeher ein Anwendungsfall der Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen (Senatsurteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280, m.w.N.).

    Auch ist ein Gegenwert, der allein auf der möglichen Nutzung der Umbauten durch nichtbehinderte Familienangehörige beruhen soll, kein realer Gegenwert und mithin ungeeignet, ein Abzugsverbot für zwangsläufig erwachsene und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Aufwendungen zu begründen (Senatsurteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).

  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10
    Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; entgegen BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).

    Entschließt sich der Steuerpflichtige in einem solchen Fall zum Um- oder Neubau einer eigenen Immobilie, hängt die konkrete Gestaltung des neuen Hauses zunächst von seinem Geschmack, seinen Lebensgewohnheiten, den ihm für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen ab (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).

    c) Der Senat folgt damit nicht der im BFH-Urteil in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491 vertretenen Auffassung, wonach für die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige durch den behinderungsbedingten Mehraufwand zwangsläufig "belastet" ist oder er einen Gegenwert erhält, grundsätzlich nur das Haus als solches und als ganzes, nicht aber die einzelnen im Zusammenhang mit seiner Krankheit oder Behinderung stehenden Maßnahmen in den Blick zu nehmen sind.

    Denn der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung, dass eine solche Betrachtungsweise mit kaum lösbaren Schwierigkeiten im Besteuerungsverfahren verbunden wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 814/09

    Außergewöhnliche Belastung: Behinderungsbedingter Umbau eines neu erworbenen

    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10
    das Urteil des FG Düsseldorf vom 3. Februar 2010  7 K 814/09 E aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 4. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung für das Jahr 2006 vom 29. Januar 2009 dahingehend zu ändern, dass weitere 29.390 EUR als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt werden sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 22. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung für das Jahr 2007 --ebenfalls-- vom 29. Januar 2009 insoweit zu ändern, dass weitere 2.355 EUR als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
  • BFH, 27.11.1959 - VI 62/59
    Auszug aus BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10
    Denn behinderungsbedingter Mehraufwand steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt (Senatsurteil vom 27. November 1959 VI 62/59, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 33, Rechtsspruch 109).
  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518).
  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - 1 K 3301/12

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche

    Denn eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht (BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, unter II.1.a).

    Denn die Notwendigkeit einer behindertengerechten Ausgestaltung des Wohnumfelds und damit die Zwangsläufigkeit der darauf entfallenden Mehrkosten aus tatsächlichen Gründen beruht nicht auf der frei gewählten Wohnsituation des Steuerpflichtigen, sondern auf seiner Krankheit oder Behinderung (BFH-Urteil in BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, unter II.1.a).

    Der behinderungsbedingte Mehraufwand steht dabei stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt (BFH-Urteile in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280, unter II.1.c; in BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, unter II.1.b).

    Es ist auch unerheblich, ob die der Krankheit oder Behinderung geschuldeten Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus, der Modernisierung eines Altbaus oder des Umbaus eines bereits selbstgenutzten Eigenheims oder einer Mietwohnung entstehen (BFH-Urteil in BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, unter II.1.b).

    b) Abzugsfähig sind die Mehraufwendungen, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und zur behindertengerechten Umgestaltung seines individuellen Wohnumfelds erforderlich sind (BFH-Urteil in BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, unter II.1.b).

    Soweit der BFH für die Quantifizierung der auf die behindertengerechte Ausgestaltung eines Objekts beruhenden Mehrkosten die Einholung eines Sachverständigengutachten nahelegt, betrifft dies umfangreiche -insbesondere ein ganzes Gebäude umfassende- Baumaßnahmen, bei denen die behinderungsbedingten Mehrkosten für das Gericht nicht offenkundig sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; in BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 42/13

    Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Denn eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht (Senatsurteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, m.w.N.).

    b) Entschließt sich der Steuerpflichtige ein Grundstück zu erwerben, um hierauf einen Neubau zu errichten, hängen sowohl die Größe des Grundstücks als auch die konkrete Gestaltung des neuen Hauses, insbesondere dessen Wohnfläche, zunächst von seinem Geschmack, seinen Lebensgewohnheiten, den ihm für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen ab (Senatsurteil in BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, m.w.N.).

    Sie werden daher ebenfalls von der Abgeltungswirkung des Grundfreibetrags erfasst und können nicht nochmals nach § 33 EStG steuerliche Berücksichtigung finden (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012).

  • FG Niedersachsen, 17.01.2013 - 14 K 399/11

    Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks als durch die

    Der BFH habe in seinen Entscheidungen vom 22.10.2009 (VI R 7/09) und vom 24.02.2011 (VI R 16/10) nicht grundsätzlich Abstand von der Gegenwerttheorie genommen.

    Da diese Mehraufwendungen für die Kläger unausweichlich waren, sind sie ihnen zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen (vgl. BFH, Urteil vom 24.02.2011 VI R 16/10, BFH/E 232, 518, BFH/NV 2011, 906).

    Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die eingeschossige Bungalowbauweise alternativlos war, da es bei Mehraufwendungen, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und zur behindertengerechten Umgestaltung seines individuellen Wohnfeldes erforderlich sind, auf die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen nicht ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O., Rdz. 13).

    Der Senat schließt sich insofern den Gründen der Entscheidung des BFH vom 24.02.2011 (a.a.O.) an.

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 2647/08

    Aufwendungen einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen für den Erwerb und die

    a) In Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung bezüglich des behinderungsbedingten Einbaus von Personenaufzügen sowie behinderungsbedingter sonstiger Umbaumaßnahmen, bei denen bislang im Wesentlichen wegen Verneinung einer Belastung aufgrund der Erlangung eines Gegenwerts bzw. wegen Verneinung der Zwangsläufigkeit keine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491: zum Neubau eines Einfamilienhauses unter behinderungsbedingtem Einbau eines Fahrstuhls; vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607: zum nachträglichen behinderungsbedingten Umbau eines Wohnhauses; vom 15. Dezember 2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931; vom 25. Januar 2007 III R 7/06, BFH/NV 2007, 1081: zum nachträglichen behinderungsbedingten Anbau eines Außenaufzugs am Wohnhaus der Steuerpflichtigen; BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 70: zum behinderungsbedingten Einbau eines Aufzugs in eine Mietwohnung durch die Mieter; vgl. jetzt aber BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536; BStBl II 2010, 280 und vom 24. Februar 2011 VI R 16/10 , Juris) sind Treppenschräglifte nicht als Bestandteil des jeweiligen Gebäudes, sondern als medizinische Hilfsmittel anzusehen (FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, EFG 1995, 264; FG Rheinland-Pfalz vom 22. September 1997 5 K 2881/96, Juris: medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne; angedeutet auch in BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491); zurückhaltender: BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 III B 107/06, BFH/NV 2007, 701, wonach sich der BFH zur Thematik des Treppenschräglifts noch nicht abschließend geäußert habe; bejaht in BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06, BFH/NV 2009, 728: Einbau eines Treppenlifts in das Wohnhaus von Eltern, deren ebenfalls dort lebender Sohn unfallbedingt querschnittsgelähmt war; zustimmend: BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).

    Die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in einem solchen Fall nicht (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, Juris).

    Behinderungsbedingte notwendige Maßnahmen begründen keinen über den individuellen Nutzungsvorteil hinausgehenden Gegenwert, sondern eine aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Mehrbelastung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 und vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, Juris: zum behindertengerechten Umbau eines Hauses; vgl. auch BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 54/90, BStBl II 1991, 920; FG Berlin, Urteil vom 1. November 1994 VII 369/91, EFG 1995, 264; Sächsisches FG, Urteil vom 12. Oktober 2006 2 K 1859/04, EFG 2007, 931).

    Denn der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG deckt nach der Rechtsprechung des BFH nur laufende und typische Mehraufwendungen des Behinderten ab, so dass "zusätzliche Krankheitskosten" nicht von der Abgeltungswirkung des Pauschbetrags erfasst werden (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 und vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, Juris, jeweils m.w.N.).

  • FG München, 27.10.2022 - 10 K 3292/18

    Einkommensteuerrechtliche Anerkennung einer Mieterhöhung infolge

    Grund- und Kinderfreibetrag decken den gewöhnlichen Wohnbedarf des gesunden und nicht behinderten Steuerpflichtigen und seiner Angehörigen ab (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BStBl II 2010, 280; vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BStBl II 2011, 1012).

    Die Notwendigkeit einer behindertengerechten Ausgestaltung des Wohnumfelds und damit die Zwangsläufigkeit der darauf entfallenden Mehrkosten aus tatsächlichen Gründen beruht nicht auf der frei gewählten Wohnsituation des Steuerpflichtigen, sondern auf seiner Krankheit oder Behinderung (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BStBl II 2010, 280; vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BStBl II 2011, 1012).

    Dem Abzug derartiger Aufwendungen steht auch nicht ein möglicher Gegenwert entgegen, da der behinderungsbedingte Mehraufwand stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit steht, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt (BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BStBl II 2011, 1012).

    In welchem Umfang die entsprechenden Aufwendungen durch die behindertengerechte Ausgestaltung eines Objekts veranlasst sind, muss durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden, sofern die Frage nicht offenkundig ist (BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BStBl II 2011, 1012).

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.04.2012 - 5 K 1934/11

    Ersatz eines Maschendrahtzauns durch einen Holzlattenzaun führt nicht zu

    Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Beklagte verkenne die für den Streitfall maßgebliche aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die Auswirkungen der Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 24. Februar 2011 (VI R 16/10) und vom 22. Oktober 2009 (VI R 7/09).

    Schon deshalb handele es sich - im Sinne der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. Februar 2011 - VI R 16/10) - um Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Zaun, die eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG darstellten.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in den Urteilen vom 22. Oktober 2009 (VI R 7/09) und vom 24. Februar 2011 (VI R 16/10) die sog. Gegenwerttheorie zwar teilweise aufgegeben; das Gericht habe aber ausdrücklich an der Tatbestandsvoraussetzung des § 33 EStG "größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen ..." festgehalten.

  • FG Münster, 15.01.2020 - 7 K 2740/18

    Außergewöhnliche Belastungen: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten

    Der Abzug werde auch nicht nach der Gegenwerttheorie ausgeschlossen, da der behinderungsbedingte Mehraufwand stets so stark unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit stehe, dass ein etwaiger Gegenwert in den Hintergrund trete (BFH-Urteil vom 24.02.2011 VI R 16/10, BStBl. II 2011, 1012).
  • FG Köln, 27.08.2014 - 14 K 2517/12

    Kosten eines Fahrstuhls

    Zur Begründung führten sie aus, nach der neuesten Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs stehe ein "Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten krankheits- oder altersbedingten Gestaltung des individuellen Wohnumfeldes beruhe, stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund trete (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012).

    Nach den Urteilen des BFH in BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, und vom 5. Oktober 2011 VI R 14/11, BFH/NV 2012, 39 seien Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses -- Einbau eines Aufzuges oder Treppenlifts -- als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stünden, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund träten.

  • FG Niedersachsen, 02.12.2013 - 2 K 176/13

    Aufwendungen eines Behinderten für die Nutzung einer Motorjacht als

    Zudem könne sich der Kläger nicht auf das BFH-Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012 berufen, da das Boot auch nicht zum individuellen Wohnumfeld des Klägers gehöre.

    Er befindet sich damit nicht in einer mit dem behindertengerechten Um- oder Neubau (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. Februar 2011, VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012) bzw. einer behindertengerechten Ausstattung einer Wohnung nur annähernd vergleichbaren Zwangslage.

  • BFH, 25.05.2011 - VI B 35/11

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen -

  • FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als

  • FG Düsseldorf, 20.08.2014 - 4 K 718/13

    Berücksichtigung von Aufwendungen wegen außergewöhnlicher Belastungen für den

  • FG Sachsen, 04.11.2013 - 6 K 347/13

    Minderung des Ausbildungsfreibetrags um das BAföG auch bei dessen Auszahlung an

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