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   BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99   

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https://dejure.org/1999,5613
BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99 (https://dejure.org/1999,5613)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1999 - VI ZB 10/99 (https://dejure.org/1999,5613)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1999 - VI ZB 10/99 (https://dejure.org/1999,5613)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 114; ZPO § 115
    Wiedereinsetzung nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 114, 233, 234
    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2000, 383
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99
    Beruft sich die Partei darauf, sie sei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen, so kommt nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags aus diesem Grunde rechnen mußte (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897, 898 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZR 21/92 - FamRZ 1993, 688 und vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097, 2098).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZA 21/92

    Antrag auf Prozesskostenhilfe - Fehlen einer Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99
    Beruft sich die Partei darauf, sie sei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen, so kommt nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags aus diesem Grunde rechnen mußte (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897, 898 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZR 21/92 - FamRZ 1993, 688 und vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097, 2098).
  • BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung - Erklärung über die

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99
    Beruft sich die Partei darauf, sie sei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen, so kommt nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags aus diesem Grunde rechnen mußte (Senatsbeschluß vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897, 898 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZR 21/92 - FamRZ 1993, 688 und vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097, 2098).
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210).

    Dies könnte nur dann verneint werden, wenn für sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar war, dass weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - aaO, 384).

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Oberlandesgericht ausgeht, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 a und vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383 unter 1 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.10.2010 - VI ZB 26/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwendbarkeit der Bestimmung über die Anrechnung einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99, VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91, VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062 f.; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, FamRZ 2004, 699 und vom 30. November 2000 - III ZA 6/00, AGS 2002, 210).
  • OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21

    Prozesskostenhilfe aufgrund der Anzeige von Masseunzulänglichkeit durch den

    b) Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand, dass bei im Wesentlichen gleichen Angaben Prozesskostenhilfe durch das Erstgericht bewilligt worden ist, dann unerheblich für das Berufungsgericht ist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter erkennen konnten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 -, Rn. 8, juris).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.2002 - 4 U 1/01

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung der Bewilligung von

    In einem solchen Falle ist die Rechtsmittelfrist nur dann unverschuldet versäumt, wenn die Partei vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen musste (allg. Meinung, vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 1153, 1154, FamRZ 1997, 546, 547 und FamRZ 1998, 1574; BGH VersR 2000, 383; BGH Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 zit. nach juris; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 233 Rdn. 10, jew. m.w.N.).
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