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   BGH, 29.06.1999 - VI ZB 18/99   

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https://dejure.org/1999,8948
BGH, 29.06.1999 - VI ZB 18/99 (https://dejure.org/1999,8948)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1999 - VI ZB 18/99 (https://dejure.org/1999,8948)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - VI ZB 18/99 (https://dejure.org/1999,8948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ; Anfordrungen an die Organisation der Fristenkontrolle in einer Anwaltskanzlei; Zur Bedeutung einer fehlenden Anweisung zur Notierung von Vorfristen im Falle der vereinbarungsgemäßen Erstellung der ...

  • Judicialis

    ZPO § 233; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 234, 519 Abs. 2 S. 2
    Kein Verschulden für Fristversäumnis bei Nichtbeachtung von Organisationsanweisungen durch Büroangestellte des Rechtsanwalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.1994 - VIII ZB 26/94

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZB 18/99
    Dazu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, daß jedenfalls bei solchen Prozeßhandlungen, deren Vornahme nach ihrer Art mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine sog. Vorfrist zu vermerken ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825, 2826; BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 f.).
  • BGH, 27.05.1997 - VI ZB 10/97

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Bearbeitung einer auf Vorfristanordnung vorgelegten

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZB 18/99
    Dazu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, daß jedenfalls bei solchen Prozeßhandlungen, deren Vornahme nach ihrer Art mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine sog. Vorfrist zu vermerken ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825, 2826; BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 f.).
  • BGH, 25.06.1997 - XII ZB 61/97

    Ursächlichkeit eines Organisationsverschuldens für die Versäumung einer Frist;

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZB 18/99
    Es muß davon ausgegangen werden, daß sie im konkreten Fall nicht anders verfahren wäre, wenn in der Kanzlei eine allgemeine Anweisung zur Notierung von Vorfristen auch für solche Mandate bestanden hätte, in denen die Erstellung der Berufungsbegründungsschrift vereinbarungsgemäß durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erfolgen sollte (zu einem ähnlichen Fall vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1997 - XII ZB 61/97 - NJW-RR 1997, 1289).
  • BGH, 23.01.1997 - I ZB 43/96

    Zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter - Korrespondenzanwalt - Überprüfung

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - VI ZB 18/99
    Auch bei einer solchen Abrede verbleibt die eigentliche Verantwortung für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist bei dem Berufungsanwalt (BGH, Beschluß vom 23. Januar 1997 - I ZB 43/96 - NJW-RR 1997, 824).
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