Rechtsprechung
   BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,984
BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90 (https://dejure.org/1991,984)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1991 - VI ZR 222/90 (https://dejure.org/1991,984)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90 (https://dejure.org/1991,984)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,984) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - Gerichtszuständigkeit - Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Unerlaubte Handlung - Zusammenhang mit Gemeinschaftsverhältnis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Schadensersatzansprüche von Wohnungseigentümern untereinander aus Gemeinschaftsverhältnis

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG § 43; WEG § 46
    Zuständigkeit nach FGG für Deliktsklagen zwischen Wohnungseigentümern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1
    Zuständigkeit der Gerichte im FGG -(Wohnungseigentums-)Verfahren bei Ansprüchen eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen aus unerlaubter Handlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 907
  • MDR 1991, 760
  • ZMR 1991, 310
  • VersR 1991, 1035
  • WM 1991, 1388
  • BB 1991, 1294
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70

    Verwalterstreitigkeiten i.S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90
    Über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Beteiligten soll möglichst im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses Verfahren einfacher, freier, elastischer, schneller und damit für Streitigkeiten mit eine häufig großen Zahl von Beteiligten besser geeignet ist als der Zivilprozeß (BGHZ 59, 58, 61 f; BayObLG NJW 1964, 47).

    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit eine Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis de Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGHZ 59, 58, 62; BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; vgl. auch BGHZ 106, 34, 38 ff) [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88].

    b) Wegen dieses weiten Normzwecks des § 43 WEG ist die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig auch dann gegeben, wenn ein Wohnungseigentümer einen anderen Beteiligten, wie hier, aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (BGHZ 59, 58, 63; BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; OLG Düsseldorf JMBl.NW 1972, 69; KG NJW-RR 1988, 586; Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 43 Rdn. 4 a; Bärmann/Pick/Merle = aaO § 43 Rdn. 21).

    Gemäß § 46 Abs. 1 WEG ist die Sache, ohne daß es dazu des von den Klägern gestellten Antrags bedürfte, an das nach § 43 Abs. 1 WEG zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben (vgl. BGHZ 40, 1, 4 ff [BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62]; 59, 58, 60; 106, 34, 40) [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88].

  • BayObLG, 18.03.1970 - BReg. 2 Z 36/69
    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90
    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit eine Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis de Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGHZ 59, 58, 62; BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; vgl. auch BGHZ 106, 34, 38 ff) [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88].

    b) Wegen dieses weiten Normzwecks des § 43 WEG ist die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig auch dann gegeben, wenn ein Wohnungseigentümer einen anderen Beteiligten, wie hier, aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (BGHZ 59, 58, 63; BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; OLG Düsseldorf JMBl.NW 1972, 69; KG NJW-RR 1988, 586; Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 43 Rdn. 4 a; Bärmann/Pick/Merle = aaO § 43 Rdn. 21).

    Erforderlich ist in solchem Fall nur, daß die Schadensersatzforderung auf ein Verhalten des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gestützt wird, das sich als Verletzung seiner sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Pflichten gegenüber dem Schadensersatz verlangenden Beteiligten darstellt (BayObLG NJW 1970, 1550, 1551, Augustin = aaO Rdn. 13).

  • BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90
    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit eine Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis de Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGHZ 59, 58, 62; BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; vgl. auch BGHZ 106, 34, 38 ff) [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88].

    Gemäß § 46 Abs. 1 WEG ist die Sache, ohne daß es dazu des von den Klägern gestellten Antrags bedürfte, an das nach § 43 Abs. 1 WEG zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben (vgl. BGHZ 40, 1, 4 ff [BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62]; 59, 58, 60; 106, 34, 40) [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88].

  • BGH, 02.04.1986 - IVa ZR 216/84

    Anfechtbarkeit der Abgabe an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90
    Die Abgabe hat, da sie die Aufhebung der bereits ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts erfordert, durch Urteil zu erfolgen (BGHZ 97, 287, 288) [BGH 02.04.1986 - IVa ZR 216/84].
  • BGH, 21.12.1989 - V ZB 22/89

    Gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90
    Dafür sind nach § 43 Abs. Nr. 1 WEG allein die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (s. auch BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1989 V ZB 22/89 - NJW 1990, 1112, 1113; KG NJW-RR 1987, 1360 ff Palandt/Bassenge = aaO § 15 WEG Rdn. 6).
  • KG, 13.07.1987 - 24 W 1752/87

    Anspruch auf Beseitigung einer Hängebuche; Verhältnis von Wohnungseigentumsrecht

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90
    Dafür sind nach § 43 Abs. Nr. 1 WEG allein die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (s. auch BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1989 V ZB 22/89 - NJW 1990, 1112, 1113; KG NJW-RR 1987, 1360 ff Palandt/Bassenge = aaO § 15 WEG Rdn. 6).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 49/90

    Bindung einer Rechtswegverweisung; Übergangsregelung; Verjährung von Forderungen

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90
    Denn diese Vorschrift gilt unbeschadet der Frage, ob § 17 a GVG n.F. angesichts der unverändert gebliebenen Regelung des § 46 Abs. 1 WEG überhaupt auch auf das Verhältnis der streitigen zur freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet werden kann, jedenfalls nicht für solche Verfahren, in denen, wie im Streitfall, die geändert Rechtswegvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Abschluß des ersten Rechtszuges noch nicht in Kraft getreten waren (BGH, Urteile vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - und 53/90 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 05.02.1954 - V ZR 38/53

    Landwirtschaftsgerichte als ordentliche Gerichte

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90
    Dem Amtsgericht ist gemäß §§ 47, 50 WEG auch die Entscheidung über die bisherig Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten der Rechtsmittelzüge, zu übertragen (vgl. BGHZ 12, 254, 266 f; Bärmann/Pick Merle = aaO § 50 Rdn. 6).
  • BGH, 22.05.1963 - IV ZR 224/62

    Abgrenzung von streitiger und Freiwilliger Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90
    Gemäß § 46 Abs. 1 WEG ist die Sache, ohne daß es dazu des von den Klägern gestellten Antrags bedürfte, an das nach § 43 Abs. 1 WEG zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben (vgl. BGHZ 40, 1, 4 ff [BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62]; 59, 58, 60; 106, 34, 40) [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88].
  • KG, 11.09.1987 - 24 W 2634/87

    Anspruch auf Unterlassen psychischer Beeinträchtigungen gegen andere

    Auszug aus BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90
    b) Wegen dieses weiten Normzwecks des § 43 WEG ist die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig auch dann gegeben, wenn ein Wohnungseigentümer einen anderen Beteiligten, wie hier, aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (BGHZ 59, 58, 63; BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; OLG Düsseldorf JMBl.NW 1972, 69; KG NJW-RR 1988, 586; Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 43 Rdn. 4 a; Bärmann/Pick/Merle = aaO § 43 Rdn. 21).
  • BayObLG, 03.05.1972 - BReg. 2 Z 7/72
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Die Abgrenzung des Wohnungseigentumsgerichts von dem Zivilgericht ist aber keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern wird wie eine Rechtswegstreitigkeit behandelt (BGHZ 59, 58, 60) und ist deswegen auch vom Revisionsgericht ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 40, 1, 4 f [BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62]; 59, 58, 60; 106, 34, 40 [BGH 24.11.1988 - V ZB 11/88]; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908).

    Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht - ausschließlich (BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908) - nur zur Entscheidung von Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander berufen.

    Für sie sind reine Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend gewesen (BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO. S. 908).

  • BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03

    Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in

    Insbesondere ist die Antragstellerin nach den Grundsätzen der - auch in Wohnungseigentumssachen eröffneten (vgl. Senat, BGHZ 73, 302, 306) - gewillkürten Verfahrensstandschaft befugt, gegen die Antragsgegner gerichtete Abwehransprüche der (übrigen) Wohnungseigentümer wegen unzulässigen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, WuM 1991, 418; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 14 Rdn. 65) im eigenen Namen geltend zu machen.
  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, soll vor allem deshalb im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozeß einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet ist (BGHZ 59, 58, 61; 71, 314, 317; 78, 57, 65; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908; …

    Dementsprechend ist die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 WEG weit auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO; …

    Diesem mit § 43 WEG verfolgten Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte maßgebend ist, daß das von einem Wohnungseigentümer (bzw. Konkurs- oder Insolvenzverwalter) oder einem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Wohnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erwachsen ist (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63; Senat, BGHZ 106, 34, 38 ff; 130, 159, 165; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO; …

  • BGH, 17.03.2016 - V ZR 185/15

    Wohnungseigentumssache: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    Der erforderliche innere Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer und den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten folgt schon daraus, dass die Ansprüche aus einer Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908).

    Infolgedessen hängt die Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit des behaupteten Verhaltens der Beklagten von den Rechten und Pflichten des einzelnen Wohnungseigentümers ab, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908).

  • BVerfG, 07.02.2006 - 1 BvR 2304/05

    Verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz unter Wohnungseigentümern?

    Eine im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern erhobene Baunachbarklage wird danach von den Verwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen; die Wohnungseigentümer sind insoweit auf den Zivilrechtsweg verwiesen (diese Rechtsauffassung wird auch von den Zivilgerichten geteilt: so etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90 -, NJW-RR 1991, S. 907 m.w.N.; .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 8 A 11076/18

    Klagebefugnis der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Anfechtung

    Insoweit fehlt es an der für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 20/85 -, DVBl. 1988, 851 und juris, Rn. 12; Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1/86 -, NVwZ 1989, 250, DVBl. 1989, 356 und juris, Rn. 10, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 B 92/92 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 3/97 -, NVwZ 1998, 954 und juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 23. April 1991 - VI ZR 222/90 -, ZMR 1991, 310 und juris, Rn. 7; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 42 Abs. 2 Rn. 143).

    Die zivilgerichtliche Rechtsprechung lässt indessen keine Einschränkung ihrer Entscheidungskompetenz in dem Sinne erkennen, dass sie drohende Gesundheitsgefahren als nicht von § 15 Abs. 3 WEG erfasst ansehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 1 BvR 2304/05 -, NJW-RR 2006, 726 und juris, Rn. 15 f.; BGH, Urteil vom 23. April 1991 -VI ZR 222/90 -, ZMR 1991, 310; BayObLG, Beschluss vom 13. November 2003 - 2Z BR 115/03-, WuM 2004, 726 und juris, Rn. 8 und Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2 Z BR 67/04 -, ZMR 2005, 212, juris, Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 1995 - 3 Wx 259/95 - ZMR 1996, 39 und juris).

  • BayObLG, 14.06.2023 - 102 AR 21/23

    Abgrenzung einer wohnungseigentumsrechtlichen von einer Nachbarschaftstreitigkeit

    Maßgeblich ist allein der Umstand, ob das in Anspruch genommene Recht oder die den Wohnungseigentümer treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, Urt. v. 13. Dezember 2019, V ZR 313/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. November 2016, V ZB 73/16, NJW-RR 2017, 525 Rn. 7; Urt. v. 10. Juli 2015, V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 6; Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907 [908; juris Rn. 7]; Göbel in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15. Aufl. 2023, § 43 Rn. 48).

    Nimmt etwa ein Wohnungseigentümer einen anderen aus einer unerlaubten Handlung auf Schadensersatz in Anspruch, ist nur erforderlich, dass der Anspruch auf ein Verhalten gestützt wird, das sich als Verletzung seiner aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Pflichten gegenüber dem Schadensersatz verlangenden Berechtigten darstellt (BGH NJW-RR 1991, 907 [908; juris Rn. 8]).

  • LG Frankfurt/Main, 05.06.2013 - 13 S 4/12

    Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zwischen

    Zwar ist § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG weit auszulegen, so dass auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung hiervon erfasst sein können, sofern diese in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehen, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, WuM 1991, 418).

    Der Streitfall unterscheidet sich insoweit deutlich von den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen es um Schadensersatzansprüche, die sich aus der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (BGH WuM 1991, 418) oder um einen Schadensersatzanspruch aufgrund der verweigerten Genehmigung eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Aufteilung von Teileigentumseinheiten (BGH ZWE 2012, 334) ging.

  • KG, 22.09.1992 - 18 U 5428/91

    Zuständigkeit des Gerichts bei Wohnungseigentümerstreitigkeiten; Zuweisung einer

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Köln, 22.04.2005 - 16 Wx 59/05

    Rechtsweg für Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den früheren

    Es kommt hingegen nicht darauf an, ob Anspruchsgrundlage Vorschriften des WEG oder des BGB sind (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage 2003, § 43 Rdnr. 6; Weitnauer-Mansel, WEG, 9. Auflage 2005, § 43 Rdnr. 3b; BGH NJW-RR 1991, 907; BGHZ 130, 159, 165; BayObLG WE 1999, 31).
  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454

    Nachbarklage eines Sondereigentümers - Neubau eines Bürogebäudes

  • OLG Köln, 30.09.2010 - 24 W 53/10

    Abgrenzung von Wohnungseigentums- und allgemeinen Zivilsachen

  • LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10

    Verfahrensrecht - Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht

  • LG Hamburg, 02.05.2012 - 318 S 79/11

    Wohnungseigentum: Anforderungen an die Vergemeinschaftung von

  • AG Frankfurt/Main, 23.12.1993 - 65 UR II 191-93

    Haftung des Vermieters für vorsätzlich herbeigeführte Schäden durch die Mieter;

  • KG, 11.12.2008 - 2 AR 55/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Streitigkeit im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten

  • OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 3 W 72/99

    Gerichtsverfassungsrecht: Rechtsweg bei Zahlungsansprüchen aus Anlaß eines

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.21

    Fehlende Klagebefugnis des Sondereigentümers

  • BayObLG, 30.04.1998 - 2Z BR 11/98

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts zur Entscheidung über die Einräumung

  • AG Mannheim, 06.04.2005 - 4 UR WEG 251/04

    Wohnungseigentum: Nutzung von Wohnräumen als religiöse Versammlungsstätte

  • BayObLG, 20.02.2003 - 2Z BR 5/03

    Verpachtung von Wohnungseigentum - Verteilung der Pacht - Zuständigkeit des

  • BayObLG, 01.10.2001 - 2Z AR 1/01

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Wohnungseigentumssachen -

  • OLG Zweibrücken, 04.08.1994 - 3 W 89/94
  • AG Berlin-Lichtenberg, 08.11.2007 - 12 C 240/07
  • OLG Köln, 03.02.1995 - 19 U 131/94
  • BayObLG, 27.10.1993 - 2Z AR 35/93

    Nicht bekannt gemachte Verfügung als Unzuständigkeitserklärung i.S. des § 36 Nr.

  • BayObLG, 18.03.1997 - 2Z AR 21/97

    Bindende Verfahrensabgabe von Prozeßgericht an Wohnungseigentumsgericht -

  • OLG Köln, 03.02.1994 - 19 U 131/94

    Verweisung einer Wohnungseigentumssache an das Amtsgericht durch das

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht