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   BGH, 27.07.2021 - VI ZR 480/19   

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https://dejure.org/2021,33270
BGH, 27.07.2021 - VI ZR 480/19 (https://dejure.org/2021,33270)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2021 - VI ZR 480/19 (https://dejure.org/2021,33270)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19 (https://dejure.org/2021,33270)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 BGB, § 249 BGB, § 826 BGB, § 287 ZPO

  • IWW

    §§ 826, 31 BGB, § 826 BGB, 249 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

  • rewis.io

    Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem sog. Dieselfall: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten; Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Ersatzfähigkeit der Finanzierungskosten für das Fahrzeug in einem sog. Dieselfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 (Cb), ZPO § 287
    Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten).

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 (Cb), ZPO § 287
    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Deliktische Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem sog. Dieselfall: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten; Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1333
  • VersR 2022, 115
  • WM 2021, 1659
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - VI ZR 480/19
    a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme der Vorinstanzen, dass mit dem Erwerb des VW Touran am 12. Dezember 2013 ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.).

    Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 79 mwN).

  • BGH, 13.04.2021 - VI ZR 274/20

    Urteil zur Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten bei Diesel-Fällen

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - VI ZR 480/19
    b) Ebenfalls zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, dass die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten umfasst (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20, ZIP 2021, 1220 Rn. 14 ff.).

    Die Einwände der Revision, es stehe nicht fest, dass der Kläger den Darlehensvertrag bei Kenntnis der "EA189-Thematik" nicht geschlossen hätte, jedenfalls stellten die Kosten der Finanzierung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung keinen Schaden (mehr) dar, da dem Kläger aus dem Darlehensvertrag ein Liquiditätsvorteil in gleicher Höhe zugeflossen und verblieben sei, greifen nicht durch (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2021 - VI ZR 274/20 aaO Rn. 15 f. und 18 ff.).

  • BGH, 23.03.2021 - VI ZR 3/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - VI ZR 480/19
    Einer näheren Begründung des Berufungsgerichts für seine Schätzung der Gesamtlaufleistung hätte es danach nur bedurft, hätte der Kläger weitere aussagekräftige Umstände, die die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beeinflussen, dargetan (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, MDR 2021, 742 Rn. 16; vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, VersR 2021, 721 Rn. 11).

    Das Berufungsgericht war daher aufgrund dieses Vorbringens nicht gehalten, seine Schätzung zu korrigieren oder zur Frage der zu prognostizierenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein - grundsätzlich nicht erforderliches (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Mai 2021 - VI ZR 720/20, juris Rn. 13; vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, MDR 2021, 742 Rn. 18; vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, VersR 2021, 721 Rn. 11) - Sachverständigengutachten einzuholen.

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20

    Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - VI ZR 480/19
    Einer näheren Begründung des Berufungsgerichts für seine Schätzung der Gesamtlaufleistung hätte es danach nur bedurft, hätte der Kläger weitere aussagekräftige Umstände, die die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beeinflussen, dargetan (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, MDR 2021, 742 Rn. 16; vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, VersR 2021, 721 Rn. 11).

    Das Berufungsgericht war daher aufgrund dieses Vorbringens nicht gehalten, seine Schätzung zu korrigieren oder zur Frage der zu prognostizierenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein - grundsätzlich nicht erforderliches (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Mai 2021 - VI ZR 720/20, juris Rn. 13; vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, MDR 2021, 742 Rn. 18; vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, VersR 2021, 721 Rn. 11) - Sachverständigengutachten einzuholen.

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2019 - 17 U 146/19

    Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals:

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - VI ZR 480/19
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in juris und BeckRS 2019, 28963) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 720/20

    Bemessung des Nutzungsvorteils in einem sogenannten Dieselfall im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 27.07.2021 - VI ZR 480/19
    Das Berufungsgericht war daher aufgrund dieses Vorbringens nicht gehalten, seine Schätzung zu korrigieren oder zur Frage der zu prognostizierenden Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein - grundsätzlich nicht erforderliches (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Mai 2021 - VI ZR 720/20, juris Rn. 13; vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, MDR 2021, 742 Rn. 18; vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, VersR 2021, 721 Rn. 11) - Sachverständigengutachten einzuholen.
  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 79; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, VersR 2022, 115 Rn. 24; Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 291/20, WM 2022, 85 Rn. 12).
  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Wenn auch bestimmte Methoden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 80) rechtlich nicht zu beanstanden sind, ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 79; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, VersR 2022, 115 Rn. 24; Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 291/20, WM 2022, 85 Rn. 12).
  • BGH, 22.09.2021 - I ZR 20/21

    Layher

    Überprüfbar ist lediglich, ob das Tatgericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 13 und 37 - Nachlizenzierung; BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 480/19, WM 2021, 1659 Rn. 24; vgl. auch BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 21 - BTK).

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 13 - Nachlizenzierung; WM 2021, 1659 Rn. 24, jeweils mwN).

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