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   BGH, 24.01.2018 - VII ZB 21/17   

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https://dejure.org/2018,2987
BGH, 24.01.2018 - VII ZB 21/17 (https://dejure.org/2018,2987)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2018 - VII ZB 21/17 (https://dejure.org/2018,2987)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17 (https://dejure.org/2018,2987)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des pfändungsfreien Betrages bei der Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume; Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zuordnung von nachgezahlten Sozialleistungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung: Bemessung des pfändungsfreien Betrages bei Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf das Pfändungsschutzkonto

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Sozialrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850c; ZPO § 850k Abs. 4
    Bemessung des pfändungsfreien Betrages bei der Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für zurückliegende Zeiträume; Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Nachzahlungen dürfen nicht gepfändet werden

  • archive.is (Pressemeldung, 24.02.2018)

    Hartz-IV-Nachzahlungen dürfen nicht gepfändet werden

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Nachzahlungen dürfen nicht gepfändet werden

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Pfändung von Hartz IV-Nachzahlungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Pfändung von Hartz-IV-Nachzahlungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessung des pfändungsfreien Betrages bei nachgezahlten sozialhilferechtlichen Beträgen

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Nachzahlung von Sozialleistungen sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pfändung von Hartz IV-Nachzahlungen unzulässig - Bei Bemessung des pfandfreien Betrags sind für mehrere Monate erhaltene Nachzahlungen auf jeweiligen monatlichen Leistungszeitraum aufzuteilen

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    So gelingt die Pfändung bei Hartz IV-Empfängern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 570
  • MDR 2018, 361
  • FamRZ 2018, 768
  • WM 2018, 432
  • Rpfleger 2018, 340
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZB 31/12

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - VII ZB 21/17
    Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 27/17).

    § 54 Abs. 4 SGB I ist anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10), da die hier in Rede stehende Nachzahlung einen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 42 Abs. 4 SGB II (in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung) betrifft, der in seinem Anwendungsbereich § 54 Abs. 4 SGB I verdrängt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17).

    aa) Die Nachzahlung an die Schuldnerin für die Monate März bis November 2015 ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, für die Bemessung des pfandfreien Betrags für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO jeweils dem monatlichen Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt wurde (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 20).

  • BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17

    Pfändungsschutz bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags; Nachzahlung

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - VII ZB 21/17
    Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 27/17).

    § 54 Abs. 4 SGB I ist anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10), da die hier in Rede stehende Nachzahlung einen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 42 Abs. 4 SGB II (in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung) betrifft, der in seinem Anwendungsbereich § 54 Abs. 4 SGB I verdrängt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17).

    Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - VII ZB 21/17
    Denn das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gläubigers an der Durchsetzung einer titulierten Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1063, 1064, juris Rn. 12; BVerfGE 116, 1, 13, juris Rn. 34) findet seine Grenze in dem durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Anspruch des Schuldners auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der durch die Pfändungsschutzbestimmungen in § 850k Abs. 4 ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I, § 850c ZPO verfassungskonform ausgestaltet worden ist.
  • BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09

    Beschränkung von Rechtsmitteln gegen Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers

    Auszug aus BGH, 24.01.2018 - VII ZB 21/17
    Denn das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gläubigers an der Durchsetzung einer titulierten Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1063, 1064, juris Rn. 12; BVerfGE 116, 1, 13, juris Rn. 34) findet seine Grenze in dem durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geschützten Anspruch des Schuldners auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der durch die Pfändungsschutzbestimmungen in § 850k Abs. 4 ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I, § 850c ZPO verfassungskonform ausgestaltet worden ist.
  • BGH, 26.09.2019 - IX ZB 21/19

    Vorliegen von Einkünften im Sinne von § 850i ZPO bei Zahlung von monatlichen

    Deswegen wird das Beschwerdegericht gegebenenfalls prüfen müssen, ob dem Schuldner infolge besonderer Verhältnisse gemäß § 850k Abs. 4 ZPO im Einzelfall ein von § 850k Abs. 1 und 2 ZPO abweichender Freibetrag zugesprochen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 8; vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17, WM 2018, 432 Rn. 10; vom 24. Januar 2018 - VII ZB 27/17, NZI 2018, 493 Rn. 9, 11; Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, aaO Rn. 38 ff).
  • BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17
    Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vergleiche Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 21/17).

    Die beschriebene Zurechnung nachgezahlter Beträge zu den Leistungszeiträumen, für die sie gezahlt werden, ist bei Nachzahlungen wiederkehrender Bezüge allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 20; Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17; Ahrens, VuR 2014, 117; jeweils m.w.N.).

    Bei der Bemessung des Pfändungsschutzes, der dem Schuldner zugestanden hätte, wenn ihm die Zahlung für Juli 2016 bereits in diesem Monat zugeflossen wäre, wird zu berücksichtigen sein, dass § 42 Abs. 4 SGB II erst am 1. August 2016 in Kraft getreten ist und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuvor gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar waren (vgl. BT-Drucks. 18/8041, S. 56; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 31/12, MDR 2013, 57 Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17).

  • OVG Bremen, 16.09.2020 - 2 LB 30/20

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen teilweiser Einbehaltung der

    Die Zumutbarkeit bzw. Angemessenheit der Anrechnung der Schuldentilgung als "Vorteil" hängt im vorliegenden Fall eng mit der auch vollstreckungs- und insolvenzrechtlich umstrittenen Frage zusammen, ob Nachzahlungen von Einkünften, die bei periodischer Auszahlung nach § 850c ZPO unpfändbar gewesen wären, dem Schuldner pfändungsfrei zur Verfügung stehen sollen, oder ob sie dem Gläubiger zufließen sollen, weil der Zweck der Pfändungsfreibeträge, dem Schuldner im jeweils aktuellen Monat Mittel für einen angemessenen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, durch eine spätere pfandfreie Überlassung des Geldes nicht mehr erfüllt werden kann ("in praeteritum non vivitur"; vgl. zur Problematik BGH, Beschl. v. 24.01.2018 - VII ZB 21/17, NJW-RR 2018, 570 ; LG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2018 - 5 T 81/18, juris; Riederln, in: Vorwerk/ Wolf, BeckOK ZPO , § 850k Rn. 29b).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2018 - L 7 AS 1116/13
    Das muss auch vorliegend gelten, soweit bedarfsdeckendes, pfändungsfreies Einkommen und Vermögen im Sinne des SGB II betroffen ist (vgl. im Übrigen zum umgekehrten Fall der Pfändung von nachgezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17 - (juris Rdnrn. 11 ff.) (entspr. Anwendung von § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO)).
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