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BFH, 11.07.2000 - VIII B 102/99 |
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Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Wolters Kluwer
Steuerfahndungsprüfung - Angabe aller Vermögenswerte - Geänderte Einkommensteuerbescheide - Geänderte Vermögensteuerbescheide - Erledigung eines Rechtsbehelfsverfahrens - Steuerstrafverfahren - Hinterziehungszinsen - Rechtsnachfolger - Steuerhinterziehung - ...
- Judicialis
AO 1977 § 235; ; AO 1977 § 239 Abs. 1 Ziffer 2; ; AO 1977 § 239 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; StPO § 170 Abs. 2; ; StPO § 153 ff
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 29.04.2008 - VIII R 5/06
Berechtigung und Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines …
Ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren ist dann i.S. von § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO abgeschlossen, wenn der förmliche Verfahrensabschluss, sei es durch Erlass eines rechtskräftigen Strafurteils oder eines Strafbefehls, sei es durch Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde oder gerichtlichen Einstellungsbeschluss gemäß §§ 170 Abs. 2, 153 ff. der Strafprozessordnung --StPO--, erfolgt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2000 VIII B 102/99, juris). - FG Baden-Württemberg, 13.12.2005 - 1 K 354/03
Beginn der Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen bei Selbstanzeige
Das eingeleitete Strafverfahren hemmte den Anlauf der Festsetzungsfrist bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss mit Einstellungsbeschluss vom 24. März 1999 (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2000 VIII B 102/99, juris).