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   BFH, 26.01.2007 - VIII B 74/06   

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https://dejure.org/2007,13206
BFH, 26.01.2007 - VIII B 74/06 (https://dejure.org/2007,13206)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2007 - VIII B 74/06 (https://dejure.org/2007,13206)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2007 - VIII B 74/06 (https://dejure.org/2007,13206)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 06.09.2006 - VIII B 187/05

    Anforderungen an eine schlüssige Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 26.01.2007 - VIII B 74/06
    Derjenige Beteiligte, der keine Beweisanträge stellt und die mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, übt einen sog. Rügeverzicht aus (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschluss des beschließenden Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 116/10

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

    Wer als fachkundig Beteiligter --der Kläger war auch im finanzgerichtlichen Verfahren von einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten-- keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
  • BFH, 29.09.2011 - IV B 122/09

    Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters -

    Wer als fachkundiger Beteiligter keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, übt einen Rügeverzicht aus, der die Berufung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht ausschließt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
  • BFH, 07.12.2007 - VIII B 68/07

    Zum Zulassungsgrund greifbarer Rechtswidrigkeit des FG-Urteils

    Derjenige Beteiligte, der keine Beweisanträge stellt und die mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, übt einen sog. Rügeverzicht aus (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschlüsse des Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.2010 - XI B 27/10

    Keine Berufung auf Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG bei Rügeverzicht

    b) Im Übrigen übt einen Rügeverzicht aus, der die Berufung auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ausschließt, wer als fachkundiger Beteiligter keinen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
  • BFH, 08.06.2011 - X B 250/10

    Rügeverzicht

    Wer als fachkundig Beteiligter --die Kläger waren auch im finanzgerichtlichen Verfahren von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten-- keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
  • BFH, 09.03.2011 - X B 153/10

    Hinzuschätzung von Einkünften bei Verletzung der Mitwirkungspflicht - Verletzung

    Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrages (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
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