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   BFH, 25.04.2005 - VIII R 83/04   

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https://dejure.org/2005,13480
BFH, 25.04.2005 - VIII R 83/04 (https://dejure.org/2005,13480)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2005 - VIII R 83/04 (https://dejure.org/2005,13480)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2005 - VIII R 83/04 (https://dejure.org/2005,13480)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02

    Eigenhändige Unterschrift

    Auszug aus BFH, 25.04.2005 - VIII R 83/04
    Die fristgerecht am 13. Dezember 2004 eingegangene Revisionsschrift hatte keine fristwahrende Wirkung, da sie nicht unterschrieben war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1992 IX R 46/92, BFH/NV 1993, 186; vom 12. September 1991 X R 38/91, BFH/NV 1992, 50; vom 8. Oktober 1991 IX R 48/91, BFH/NV 1992, 188; vom 24. Januar 1994 V R 137/93, BFH/NV 1995, 312; vom 19. Mai 2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358; vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597; vom 15. Januar 2002 X B 143/01, BFH/NV 2002, 669).

    Erst die Unterschrift macht den prozessbestimmenden Schriftsatz zur wirksamen Prozesshandlung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597).

    Durch das Unterschriftserfordernis soll aus Gründen der Rechtssicherheit jeder Zweifel darüber ausgeschlossen werden, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesserklärung von der nach dem Gesetz befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597, 1598, m.w.N.).

  • BFH, 10.03.2000 - VII R 2/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausgangskontrolle der Finanzbehörde

    Auszug aus BFH, 25.04.2005 - VIII R 83/04
    a) Die Grundsätze der FGO über Fristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für die Finanzbehörden in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (BFH-Beschluss vom 10. März 2000 VII R 2/00, BFH/NV 2000, 1117, m.w.N.).

    Wie der Prozessbevollmächtigte eines Steuerpflichtigen, so ist auch der Vorsteher des FA bzw. an dessen Stelle der zuständige Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter verpflichtet, ein Fristenkontrollbuch zu führen, mit dem die Erledigung fristwahrender Schriftsätze bis zu ihrer Absendung überwacht werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1117).

    Die Ausgangskontrolle muss einer Person übertragen sein, die den gesamten Vorgang der Absendung überwacht, z.B. demjenigen, der den Fristenkalender führt oder zumindest demjenigen, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1117).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 176/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wirksame Ausgangskontrolle in der

    Auszug aus BFH, 25.04.2005 - VIII R 83/04
    Die Fristnotierung darf frühestens dann gelöscht werden, wenn die Rechtsmittelschrift unterzeichnet und postfertig gemacht worden ist (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798).

    Die Ausgangskontrolle ist so zu organisieren, dass in allen --auch außergewöhnlichen-- Fällen Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 798, 799, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 163/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 5a Einkommenssteuergesetz (EStG); Steuerliche

    Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 5a EStG hat grundsätzliche Bedeutung (so schon FG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2004, VII 265/02, EFG 2005, 466, [...] Rn. 36; die damals eingelegte Revision war jedoch verfristet und daher unzulässig, BFH, Beschluss vom 25. April 2005, VIII R 83/04, [...] Rn. 4).
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