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   BGH, 09.07.2003 - VIII ZB 22/03   

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https://dejure.org/2003,10616
BGH, 09.07.2003 - VIII ZB 22/03 (https://dejure.org/2003,10616)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2003 - VIII ZB 22/03 (https://dejure.org/2003,10616)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - VIII ZB 22/03 (https://dejure.org/2003,10616)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Einzelrichterentscheidung; Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters; Pflicht zur Übertragung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einzelrichterzuständigkeit; Rechtsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; ; ZPO § 568 Satz 3; ; GKG § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 2
    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - VIII ZB 22/03
    Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; siehe auch Beschluß vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03) dargelegt hat, ist die Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist.
  • BGH, 11.06.2003 - VIII ZB 15/03

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

    Auszug aus BGH, 09.07.2003 - VIII ZB 22/03
    Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; siehe auch Beschluß vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03) dargelegt hat, ist die Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist.
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