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   BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 30/11   

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https://dejure.org/2011,1393
BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 30/11 (https://dejure.org/2011,1393)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2011 - VIII ZB 30/11 (https://dejure.org/2011,1393)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2011 - VIII ZB 30/11 (https://dejure.org/2011,1393)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 520 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 520 Abs 3 Nr 2 ZPO, § 535 BGB, § 536 BGB
    Mietrechtstreit auf Zahlung rückständiger Wohnraummiete: Inhaltsanforderungen an die Berufungsbegründung des erstinstanzlich teilweise unterlegenen Mieters bei Einwendung von Mietminderungsansprüchen und Aufrechnung mit Gegenforderungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beanstandung der vom Gericht angesetzten Mietminderung als zu niedrig in einer Berufungsbegründung; Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im zivilgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Mietrechtstreit auf Zahlung rückständiger Wohnraummiete: Inhaltsanforderungen an die Berufungsbegründung des erstinstanzlich teilweise unterlegenen Mieters bei Einwendung von Mietminderungsansprüchen und Aufrechnung mit Gegenforderungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Mietrechtstreit auf Zahlung rückständiger Wohnraummiete: Inhaltsanforderungen an die Berufungsbegründung des erstinstanzlich teilweise unterlegenen Mieters bei Einwendung von Mietminderungsansprüchen und Aufrechnung mit Gegenforderungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 3
    Beanstandung der vom Gericht angesetzten Mietminderung als zu niedrig in einer Berufungsbegründung; Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im zivilgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufrechnung nach Mietminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 44/03

    Abweichung der anrechenbaren von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 30/11
    Die Angabe einer Tilgungsreihenfolge, die das Berufungsgericht möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Prozessaufrechnung für erforderlich gehalten hat, betrifft nicht die Zulässigkeit der Berufung; im Übrigen kann die Reihenfolge der Tilgung nach § 396 Abs. 1 ZPO bestimmt werden, so dass der Beklagte auch nicht gehalten war, eine Tilgungsreihenfolge zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 15).
  • BGH, 19.11.2008 - XII ZR 123/07

    Voraussetzungen der materiellrechtlichen Wirksamkeit einer Hilfsaufrechnung im

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 30/11
    Die Angabe einer Tilgungsreihenfolge, die das Berufungsgericht möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Prozessaufrechnung für erforderlich gehalten hat, betrifft nicht die Zulässigkeit der Berufung; im Übrigen kann die Reihenfolge der Tilgung nach § 396 Abs. 1 ZPO bestimmt werden, so dass der Beklagte auch nicht gehalten war, eine Tilgungsreihenfolge zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 123/07, BGHZ 179, 1 Rn. 15).
  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 133/02

    Inhaltliche und formale Anforderungen an die Auseinandersetzung mit dem

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 30/11
    Die in Nr. 2 dieser Bestimmung bezeichneten Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen (Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7, sowie vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b aa mwN).
  • BGH, 15.12.2009 - XI ZB 36/09

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 30/11
    Den in Nr. 1 dieser Bestimmung bezeichneten Anforderungen ist genügt, wenn die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, WM 2010, 434 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 31.08.2010 - VIII ZB 13/10

    Berufungsbegründungsschrift: Notwendiger Inhalt

    Auszug aus BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 30/11
    Die in Nr. 2 dieser Bestimmung bezeichneten Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen (Senatsbeschluss vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7, sowie vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b aa mwN).
  • BAG, 18.02.2016 - 8 AZR 426/14

    Zahlungsklage - Auslegung prozessualer Willenserklärungen - Zulässigkeit der

    Ein solcher Mangel kann in der Berufungsinstanz noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung behoben werden (vgl. etwa BGH 22. November 2011 - VIII ZB 30/11 - Rn. 12; 18. September 1986 - III ZR 124/85 - zu I 2 b der Gründe; 15. März 1956 - II ZB 19/55 - BGHZ 20, 219) .

    Die Klägerin konnte etwaige Mängel, die die Zulässigkeit der Klage berühren, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht beheben (vgl. etwa BGH 22. November 2011 - VIII ZB 30/11 - Rn. 12; 18. September 1986 - III ZR 124/85 - zu I 2 b der Gründe; 15. März 1956 - II ZB 19/55 - BGHZ 20, 219) .

  • BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 54/14

    Teilklage - Bestimmtheit des Klageantrags - Streitgegenstand

    Aus diesem Grund war die Beklagte auch nicht gehalten, im Hinblick auf die Gesamtverluste, die ihr durch die Deckungsgeschäfte für den polnischen und den rumänischen Markt jeweils entstanden waren, ausdrücklich eine Reihenfolge zu bestimmen (vgl. zur Rechtslage bei der Aufrechnung etwa BGH 22. Dezember 2011 - VIII ZB 30/11 - Rn. 12 mwN) .
  • BGH, 13.06.2017 - VIII ZB 7/16

    Rechtsbeschwerde gegen einen Berufungsverwerfungsbeschluss: Inhaltliche

    Die bezeichneten Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; vom 21. September 2010 - VIII ZB 9/10, WuM 2010, 694 Rn. 10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 30/11, WuM 2012, 45 Rn. 7; vom 9. April 2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8).
  • LAG Bremen, 14.01.2014 - 1 Sa 14/13

    Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Klinikmitarbeiters bei

    Nach allgemeiner Meinung kann aber davon abgesehen werden, dass ausformulierte Anträge in der Berufungsbegründungsschrift vorliegen müssen, wenn sich aus dem rechtzeitig eingereichten Berufungsvorbringen klar ergibt, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden soll (BAG Urteil v 16.05.2012, 4 AZR 245/10 NZA-RR 2012, 599; BGH Urteil v. 22.11.2011 VIII ZB 30/11; LG Hamburg Urteil v. 24.06.2004, 307 S 50/04).
  • KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12

    Amtshaftungsanspruch eines Untersuchungshäftlings wegen Verletzung durch einen

    Danach muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und es müssen die Umstände mitgeteilt werden, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 30/11 - juris Tz. 7).
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