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   BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 207/89   

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https://dejure.org/1990,1023
BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 207/89 (https://dejure.org/1990,1023)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1990 - VIII ZR 207/89 (https://dejure.org/1990,1023)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1990 - VIII ZR 207/89 (https://dejure.org/1990,1023)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Vermieters auf Durchführung der vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen - Forderung des Vermieters zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe der erforderlichen Kosten - Verzug des Mieters mit der Durchführung der übernommenen Arbeiten - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturen; Renovierungskostenvorschuss

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anwendung des § 326 BGB bei unterlassenen Schönheitsreparaturen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 535, 536, 326
    Ansprüche des Vermieters bei Verzug des Mieters mit Erfüllung der Pflicht zur Vornahme vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Ansprüche hat der Vermieter, wenn der Mieter während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen nicht ausführt? (IBR 1990, 635)

Papierfundstellen

  • BGHZ 111, 301
  • NJW 1990, 2376
  • NJW-RR 1990, 1231 (Ls.)
  • MDR 1991, 142
  • NJ 1990, 554
  • WM 1990, 1501
  • DB 1990, 2369
  • JR 1991, 277
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 207/89
    Dass der Mietvertrag keine Regelung über den Umfang der Verpflichtung und die Zeiträume enthält, nach deren Ablauf sie zu erfüllen ist, macht die Klausel ebenso wenig wie eine gleich lautende Formularvereinbarung bei einem Mietverhältnis über Wohnraum unwirksam (dazu BGHZ 92, 363, 368).
  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Auszug aus BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 207/89
    Indessen bedarf die Frage, ob dem Vermieter in diesem Fall ein rechnerischer Vermögensschaden im Sinne der auch auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung anzuwendenden Differenztheorie (BGHZ 87, 156, 158 f; 99, 182, 196 f [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85]) entstanden ist, keiner Entscheidung, weil § 326 BGB auf den Renovierungsanspruch des Vermieters unter den hier gegebenen Umständen nicht anzuwenden ist.
  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 207/89
    Das ist im Hinblick darauf nicht bedenkenfrei, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt BGHZ 105, 71, 79 m.w.Nachw.) die Übernahme der Schönheitsreparaturverpflichtung durch den Mieter rechtlich und wirtschaftlich einen Teil seiner Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Räume darstellt und dass das Ausbleiben dieser Gegenleistung für den Vermieter, der seinerseits schon geleistet hat, einen Vermögensschaden begründen könnte.
  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 207/89
    Indessen bedarf die Frage, ob dem Vermieter in diesem Fall ein rechnerischer Vermögensschaden im Sinne der auch auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung anzuwendenden Differenztheorie (BGHZ 87, 156, 158 f; 99, 182, 196 f [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85]) entstanden ist, keiner Entscheidung, weil § 326 BGB auf den Renovierungsanspruch des Vermieters unter den hier gegebenen Umständen nicht anzuwenden ist.
  • BGH, 04.04.1979 - VIII ZR 118/78

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verpachtung einer Apotheke - Maßgebliche

    Auszug aus BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 207/89
    Das Berufungsgericht verkennt dabei die Tragweite des von ihm zur Begründung herangezogenen Senatsurteils vom 4. April 1979 (VIII ZR 118/78 = NJW 1979, 2351 unter 2 b).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 315/82

    Formularmäßiger Vereinbarung der Berechtigung des Verpächters zur Ersatzvornahme

    Auszug aus BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 207/89
    Für diesen Fall hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 11. April 1984 - VIII ZR 315/82 = WM 1984, 973 II l c), dass aus dem Recht zur Ersatzvornahme wie in den vergleichbaren Fällen der §§ 538 Abs. 2, 633 Abs. 3 BGB und § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) ein Vorschussanspruch folgt.
  • LG Hamburg, 06.10.1989 - 11 S 432/88
    Auszug aus BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 207/89
    Auf derartige Fallgestaltungen ist § 326 BGB deshalb nicht anzuwenden (im Ergebnis ebenso Sternel, a.a.O., Teil II, Rdnr. 428 und LG Hamburg WuM 1990, 65 [LG Hamburg 06.10.1989 - 11 S 432/88]).
  • LG Köln, 13.07.1978 - 1 S 441/77
    Auszug aus BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 207/89
    Auch soweit in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten wird, ein Schadensersatzanspruch des Vermieters bei fortbestehendem Mietverhältnis sei zu bejahen (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht von A-Z, 12. Aufl., Stichwort "Schönheitsreparaturen", Seite 417; Bub/Treier/Kraemer, a.a.O., Teil III A Rndr. 1074; Oske, Schönheitsreparaturen, 2. Aufl. 1982 Seite 64 f; Glaser, Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung, 1969, Seite 22 f; OLG Köln ZMR 1963, 140; LG Berlin GE 1978, 499; LG Köln WuM 1980, 162 [LG Köln 13.07.1978 - 1 S 441/77]), wird aber - ausgenommen vom Landgericht Berlin (a.a.O.) - nicht dazu Stellung genommen, ob dem Vermieter schon durch die bloße Nichterfüllung der Schönheitsreparaturverpflichtung ein Schaden in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten entsteht.
  • BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09

    Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung

    Zudem tragen Schönheitsreparaturen nicht nur dem Interesse des Mieters an einer gebrauchsfähigen Mietsache, sondern auch seinem nicht selten noch darüber hinausgehenden Interesse an einem entsprechenden äußeren Erscheinungsbild der Mietsache Rechnung und kommen ihm als demjenigen, dem der Gebrauch der Mietsache zusteht, dadurch in besonderer Weise zugute (vgl. BGHZ 111, 301, 305).
  • BGH, 05.06.2002 - XII ZR 220/99

    Abgeltung der Instandsetzungspflicht des Mieters nach Beendigung des

    Das gilt nur dann, wenn aus deren Unterlassen nicht bereits Schäden an der Substanz der Mietsache entstanden sind (BGHZ 111, 301, 306).
  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 192/04

    BGH bejaht Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuß des Mieters für

    Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 111, 301).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1990 (BGHZ 111, 301) für die Vermietung von Gewerberäumen entschieden hat, ist zwar § 326 BGB (in seiner damaligen Fassung) bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht anwendbar; der Vermieter hat deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befindet.

  • BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 123/05

    Beginn der Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Zwar kann eine Rückgabe der Wohnung mehr als sechs Monate vor Vertragsende dazu führen, dass Ersatzansprüche des Vermieters bei Vertragsende bereits verjährt sind, obwohl sie - wie der vertragliche Anspruch auf eine Endrenovierung durch den Mieter - zu diesem Zeitpunkt erst entstehen oder - wie der Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis (vgl. Senat, BGHZ 111, 301, 305 f.; Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 192/04, NJW 2005, 1862 unter II) - bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden können.

    Darüber hinaus hat der Vermieter in bestimmten, hier nicht gegebenen Fällen auch im laufenden Mietverhältnis einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen (vgl. Senat, BGHZ 111, 301, 306 f.).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.1999 - 10 U 109/95

    Umfang der Instandsetzungspflicht des Vermieters/Verpächters

    Die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Vorschußanspruchs ist sowohl für den Anspruch des Vermieters/Verpächters aus § 326 BGB (vgl. BGHZ 111, 301 : Durchführung von auf den Mieter wirksam abgewälzten Schönheitsreparaturen) als auch für den Anspruch des Mieters/Pächters aus § 538 Abs. 2 BGB (vgl. u. a. KG ZMR 1998, 219 ; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 538 BGB Rdn. 52) anerkannt.
  • LG Düsseldorf, 15.11.2001 - 21 S 644/00

    Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten bei

    Die Entscheidung steht vielmehr im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30. Mai 1990 (WuM 1990, 494), wonach § 326 BGB während des laufenden Mietverhältnisses auf Fallgestaltungen, in denen es um die bloße Nichterfüllung der Schönheitsreparaturen geht, nicht anzuwenden ist.
  • LG Berlin, 14.11.1996 - 61 S 309/95

    Sofortige Schönheitsreparaturen nur bei Substanzgefährdung

    Im fortbestehenden Mietverhältnis werden für den Mieter einer Wohnung die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen erst fällig, wenn ohne deren Ausführung die Mietsache in ihrer Substanz gefährdet wäre (im Anschl. an BGHZ 111, 301 = NJW 1990, 2376 = LM § 535 BGB Nr. 129).

    Zwar soll dem Vermieter nach der Rechtsprechung des BGH im Falle des Verzugs des Mieters mit der Durchführung der von diesem zu tragenden Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses anstelle des Anspruchs auf Vornahme (§§ 535, 536 BGB) sogleich ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten zustehen, weil der Vermieter wegen der in der Nichtdurchführung der Schönheitsreparaturen liegenden Verletzung der Instandhaltungspflicht so zu stellen ist, als sei ein Recht zur Ersatzvornahme für diesen Fall vertraglich vereinbart (vgl. BGHZ 111, 301 = NJW 1990, 2376 = LM § 535 BGB Nr. 129 = GE 1990, 1139 = JZ 1991, 566).

  • LG Hagen, 25.06.2021 - 1 S 1/21
    Soweit der BGH aus Billigkeitsgründen einen Anspruch des Vermieters auf Kostenvorschuss annimmt, betrifft dies nur die Durchführung von Schönheitsreparaturen während eines bestehenden Mietverhältnisses (vgl. BGH, Urt. v. 30.05.1990, VIII ZR 207/89; BGH, Urt. v. 06.04.2005, VIII ZR 192/04).
  • KG, 29.08.2002 - 20 U 112/01

    Ansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen vor Beendigung

    Anspruch des Vermieters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen vermag sich erst mit Beendigung des Mietvertrages gemäß § 326 Abs. 1 BGB (a.F.) in einen Schadenersatzanspruch umzuwandeln (vgl. BGH NJW 1990, 2376 = GE 1990, 1139 = MDR 1991, 142 = BGHZ 111, 301 ff.; Palandt-Weidenkaff, BGB, 61. Aufl., § 535 Rn. 50; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rn. 402; Scheuer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. V Rn. 157 a + 179; Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 548 BGB Rn. 97).
  • AG Hamburg-Wandsbek, 23.05.2011 - 713D C 251/10

    Vorschussanspruch des Vermieters bei mangelhafter Durchführung von

    Ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt sich aus der Durchführung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für den Vermieter nicht, so dass ihm durch das Unterbleiben der Schönheitsreparaturen derzeit kein Schaden entstanden ist, sondern er nur Vorschuss verlangen kann (BGH, Urteil v. 30.05.1990, BGHZ 111, 301; LG Berlin, Urt. v. 11.05.2004, NZM 2004, 655).
  • LG Berlin, 03.11.1995 - 64 S 5/95
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