Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 26.05.1982 - 4 U 22/81 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,8584) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- VersR 1983, 891
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.12.2006 - III ZR 303/05
Rechtsnatur des Schuldverhältnisses zwischen der Gemeinde als Betreiberin einer …
In den Schutzbereich eines solchen Schuldverhältnisses ist wegen seiner gleichen Leistungsnähe und entsprechender objektiver Schutzbedürftigkeit auch ein Mieter des Grundstücks oder einzelner angeschlossener Räume, wie hier, einbezogen, zumal die Leistung ebenso für ihn erbracht wird (vgl. zur entsprechenden Anwendung dieser Regelungen auf öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse Senatsurteil vom 20. Juni 1974 - III ZR 97/72 - NJW 1974, 1816, 1817; VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 656, 657; zur Einbeziehung eines Mieters in den Schutzbereich etwa BGH, Beschluss vom 22. März 1983 - VI ZR 167/82 - VersR 1983, 891, 892; s. auch BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520). - OLG Stuttgart, 14.10.1999 - 19 U 142/99
Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Unternehmer)
Bei Werkverträgen können zwar Mieter des Bauherrn oder deren Angehörige in den Schutzbereich fallen (BGH VersR 1959, 1009 für minderjähriges Kind des Mieters des Bestellers; OLG Stuttgart VersR 1983, 891 für Sachschäden des Mieters; Nichtannahmebeschluß BGH VersR 1983, 892; offengelassen von BGH NJW 1987, 1083 für Architektenhaftung).