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   OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - I-24 U 70/18   

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OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - I-24 U 70/18 (https://dejure.org/2019,45380)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2019 - I-24 U 70/18 (https://dejure.org/2019,45380)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - I-24 U 70/18 (https://dejure.org/2019,45380)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 275; BGB § 285 Abs. 1
    Kfz-Leasing: Anspruch des Leasinggebers auf über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs hinausgehende Leistungen des Vollkaskoversicherers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 285 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
    Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingvertrag über einen PKW nach Diebstahl des Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2019, 1505
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages ohne Mehrerlösbeteiligung des Versicherungsnehmers eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjektes gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, Rn 16 ff., NJW 2008, 989; BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, Rn 13 ff., NJW 2011, 3709; vgl. so auch Emmerich , in: MünchKomm BGB, 7. Aufl., § 285 Rn 12; Schmalenbach , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., V. Das Finanzierungsgeschäft, Rn V 98; Weber , Anm. zu BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, 992).

    Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht (BGH, Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 217/05, NJW 2007, 290; BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989) oder über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, aber seitens eines Dritten, der Haftpflichtversicherung des Schädigers, gezahlt worden ist (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709).

    Die Frage, ob dem Leasinggeber die Versicherungsleistung auch in dem Fall zusteht, in dem sie - wie vorliegend - den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden aufgrund einer entsprechenden Versicherung des Leasingnehmers auf Neupreisbasis reguliert, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.10.2007 (VIII ZR 278/05, Rn. 18, NJW 2008, 989) ausdrücklich offen gelassen.

    Die Leasinggeberin sei Eigentümerin des untergegangenen Objekts, so dass ihr deshalb nach § 285 BGB der Anspruch auf die Surrogationsleistung zustehe (so auch Moseschus , EWiR 2005, 203; Weber , Anm. zu BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, 992).

    Nach § 285 Abs. 1 BGB hat der Schuldner, der infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 2 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzanspruch abzutreten (BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, Rn 17).

    Das wäre etwa dann der Fall, wenn dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn 20; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2003 - 24 U 13/02).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.10.2007 (VIII ZR 278/05) zwar entschieden, dass ein Übererlös aus der Versicherungsleistung grundsätzlich dem Leasinggeber zusteht.

  • OLG München, 29.11.2018 - 32 U 1497/18

    Anspruchsinhaberschaft hinsichtlich des Neuwertanteils der Versicherungsleistung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18
    Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 29.11.2018 (32 U 1497/18, Rn 28 f., BeckRS 2018, 31007) entschieden, dass dem Leasinggeber im Verhältnis zum Leasingnehmer, dem im Leasingvertrag der Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung zur Pflicht gemacht wird, der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dieser Versicherung auch in dem Fall zusteht, in dem die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs deshalb übersteigt, weil der Leasingnehmer überobligationsmäßig den Neuwert des Fahrzeugs versichert und der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert hat.

    Nach Ansicht des Senats, der diese in der Literatur vertretenen Bedenken in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 29.11.2018 (aaO) nicht teilt, stehen der Klägerin als Leasinggeberin auch die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Versicherungsleistung zu.

    Das ergibt sich aus der Wertung des § 285 Abs. 1 BGB sowie daraus, dass die Leasinggeberin rechtliche Eigentümerin des entwendeten PKW ist (so auch OLG München, Urt. v. 29.11.2018, aaO).

    Auch soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist sie weiterhin Surrogat für das entwendete Fahrzeug und nicht allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsieht (OLG München, Urt. v. 29.11.2018 - 32 U 1497/18, BeckRS 2018, 31007).

    Das folgt daraus, dass der Leasinggeber jedenfalls bei einem Vertrag mit Kilometer-Abrechnung als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjektes stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen und Risiken ist, die aus einer Wertsteigerung des Objektes resultieren (OLG München, Urt. v. 29.11.2018, aaO; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., O. PKW-Leasing, Rn 157).

    Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Beklagte überobligatorische Versicherungsprämien entrichtet hätte, würde dies nicht dazu führen, dass der Beklagten die Neuwertentschädigung zusteht, soweit sie über den Ablösewert hinausgeht (OLG München, Urt. v. 29.11.2018 - 32 U 1497/18, BeckRS 2018, 31007).

  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Andienungsrecht und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18
    Denn die vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistungen lassen keine Aussage darüber zu, wem die Leistungen im Verhältnis der Leasingvertragsparteien untereinander zustehen sollen und welche Zweckbestimmung ihnen im Innenverhältnis beizulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, Rn 15, NJW 2011, 3709).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht bei einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages ohne Mehrerlösbeteiligung des Versicherungsnehmers eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjektes gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, Rn 16 ff., NJW 2008, 989; BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, Rn 13 ff., NJW 2011, 3709; vgl. so auch Emmerich , in: MünchKomm BGB, 7. Aufl., § 285 Rn 12; Schmalenbach , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., V. Das Finanzierungsgeschäft, Rn V 98; Weber , Anm. zu BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, 992).

    Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht (BGH, Urt. v. 27.09.2006 - VIII ZR 217/05, NJW 2007, 290; BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989) oder über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, aber seitens eines Dritten, der Haftpflichtversicherung des Schädigers, gezahlt worden ist (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709).

    Das wäre etwa dann der Fall, wenn dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn 20; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2003 - 24 U 13/02).

    Eine Aussage darüber, ob von dem durch eine solche Anrechnungspflicht geprägten Kündigungsschaden die Ansprüche der Leasinggeberin abschließend im Sinne einer Obergrenze geregelt sein sollen und die vorzunehmende Abrechnung insbesondere auch noch nicht erfüllte Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Auskehrung von Entschädigungszahlungen über die in Ziff. XV.3 der Leasingbedingungen vorgesehene Anrechnung hinaus erledigen soll, ist dagegen dem Wortlaut der Abrechnungsbestimmungen nicht zu entnehmen (BGH, Urt. v. 21.09.2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709, Rn 19).

  • BGH, 08.10.2014 - IV ZR 16/13

    Vollkaskoversicherung für ein Leasingfahrzeug: Voraussetzungen für die Berechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18
    Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit dem im Urteil des BGH vom 08.10.2014 (Az. IV ZR 16/13, NJW 2015, 339) zum Ausdruck gebrachten Gedanken, wonach der Leasingnehmer mangels entgegenstehender Regelungen im Leasingvertrag davon ausgehen dürfe, dass die von ihm über das Sachverlustrisiko hinausgehende freiwillig abgeschlossene und finanzierte Versicherung allein seinem Interesse diene.

    Schließlich steht auch die Entscheidung des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2014 (IV ZR 16/13, NJW 2015, 339) der vorliegend gefundenen Zuweisung des Mehrerlöses im Innenverhältnis der Leasingvertragsparteien an den Leasinggeber nicht entgegen.

    Das gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass der 4. Zivilsenat im Rahmen seiner Entscheidung vom 08.10.2014 (aaO) ausgeführt hat, dass der Versicherungsnehmer davon ausgehen dürfe, dass der freiwillig erweiterte Versicherungsschutz und die dafür von ihm zusätzlich eingesetzten Prämienanteile allein seinem Interesse gedient hätten.

  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18
    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - VI ZB 16/16, BeckRS 2016, 112136; Beschl. v. 27.09.2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; Beschl. v. 26.02.1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, unter II m.w.N.).

    In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Beschl. v. 27.09.2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; Urt. v. 10.07.1997 - IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380 unter II 2 a; Beschl. v. 29.10.1986 - IVa ZB 13/86, NJW 1987, 1333).

    Denn Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ist die äußere Dokumentation der vom Gesetz geforderten eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift durch den Anwalt (BGH, Beschl. v. 23.07.2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709, unter III 2 a bb), die gewährleistet ist, wenn feststeht, dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775).

  • LG Düsseldorf, 31.08.2017 - 9 O 404/16
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18
    Mit Klageschrift vom 08.11.2016 erhob die Beklagte zu 1) Klage gegen die Beklagte zu 2) vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 9 O 404/16, mit dem Antrag, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe des Ablösewertes von 60.371,74 EUR und an die Beklagte zu 1) den darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 70.254,26 EUR zu zahlen.

    Das Landgericht hat in dem Verfahren LG Düsseldorf, Az.: 9 O 404/16, mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 31.08.2017 die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin 60.371,74 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des PKW zu zahlen, sowie an die Beklagte zu 1) 70.254,26 EUR zu zahlen.

    Das gilt unabhängig davon, dass das Landgericht im Verfahren 9 O 404/16 die Beklagte zu 2) zwischenzeitlich rechtskräftig zur Zahlung des Übererlöses in Höhe von 70.254,26 EUR an die Beklagte zu 1) verurteilt hat.

  • AG Hamburg-Altona, 14.07.2004 - 319B C 79/04
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18
    Die Leasinggeberin sei Eigentümerin des untergegangenen Objekts, so dass ihr deshalb nach § 285 BGB der Anspruch auf die Surrogationsleistung zustehe (so auch Moseschus , EWiR 2005, 203; Weber , Anm. zu BGH, Urt. v. 31.10.2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989, 992).

    Dann aber muss er bei einer Übersurrogation, aus welchen Gründen auch immer, aber auch alleiniger Berechtigter des Mehrerlöses sein (OLG München, aaO, Rn 29; Moseschus , EWiR 2005, 203).

  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18
    Denn er ist gehalten, diese Leistungen bei der Bemessung seines Vollamortisationsinteresses zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 08.10.2003 - VIII ZR 55/03, NJW 2004, 1041).
  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 100/04

    Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Erben in der Nachlaßinsolvenz; Veräußerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18
    Wenn man nämlich berücksichtigt, dass auch das durch Rechtsgeschäft, insbesondere durch Verkauf, vom Schuldner erzielte Entgelt unter das sogenannte rechtsgeschäftliche Surrogat fällt (BGH, Urt. v. 15.10.2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241) und in voller Höhe herauszugeben ist, selbst wenn der Verkehrswert des Gegenstandes geringer ist (BGH, Urt. v. 17.04.1958 - II ZR 335/56, NJW 1958, 1040), darf für den vorliegenden Fall der gezahlten Versicherungsleistungen nichts anderes gelten, zumal auch nicht erkennbar ist, aus welchem Grund die Klägerin eine Neuwertversicherung abgeschlossen hat.
  • BGH, 26.06.2002 - VIII ZR 147/01

    Unwirksamkeit einer Leasingvertragsklausel zur Bemessung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.02.2019 - 24 U 70/18
    Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung die Obergrenze bildet, weil es ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes ist, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte zwar so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2002 - VIII ZR 226/00, NJW 2002, 2713).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 24 U 13/02

    Anspruch des Leasingnehmers auf Zahlungen aus der Kaskoversicherung

  • BGH, 17.04.1958 - II ZR 335/56

    Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 16/16

    Anforderungen an die anwaltliche Unterzeichnung einer Berufungsschrift

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder

  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

  • BGH, 29.10.1986 - IVa ZB 13/86

    Anforderungen an eine gültige Unterschrift - Anforderungen an die Unterschrift

  • BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97

    Allgemeine Anforderungen an die Unterschrift eines Anwalts unter einen

  • OLG Frankfurt, 29.11.2022 - 11 U 139/21

    Senkrechtstellung einer ursprünglich schräg liegenden Kreuzverstrebung bei

    Der Senat teilt die Auffassung des Kammergerichts (Urteil vom 13.02.2019, 24 U 70/18, Anlage BRP20, Bl. 105 ff. d.A.) wonach eine Einordnung des Gestells 1953 als urheberrechtlich schutzfähiges Werk nur aufgrund der diagonal angebrachten Kreuzstrebe begründet werden kann.
  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 71/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Diebstahls des

    Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1505) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Köln, 16.08.2019 - 6 U 42/19

    Leasinggeberanspruch auf Auszahlung des "Übererlöses" bei Regulierung

    Der Senat schließt sich den Entscheidungen des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln sowie der Oberlandesgerichte München (s.o.) und Düsseldorf (Urt. v. 26.2.2019 - I-24 U 70/18) an, nach denen dem Leasinggeber auch die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Versicherungsleistung nach der Wertung des § 285 BGB zusteht.

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 26.2.2019, aaO, S. 13.) hat hierzu u.a. ausgeführt:.

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 255/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund

    Das Berufungsgericht schließe sich dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2019 (VersR 2019, 1505) an, welches unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2018 (ZMR 2019, 235) ausgeführt habe, die Versicherungsleistung sei - auch soweit sie den Wiederbeschaffungswert übersteige - weiterhin Surrogat für das entwendete Fahrzeug und nicht allein Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe.
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