Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
Rechtsprechung zu § 285 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 43 Entscheidungen zu § 285 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Urteilsbesprechungen zu § 285 BGB bei ibr-online
- BGH, Bodenfonds Ostdeutschland - Erbschaft, 17.12.98 (BGHZ 140, 223)
Art. 233 § 11 EGBGB, Vererblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform;
§§ 279, 281 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 285 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, ölverunreinigtes Grundstück, 20.12.96 (NJW 1997, 652)
§ 459 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Weiterverkauf unter Gewährleistungsausschluß, Arglist des Vorverkäufers;
§ 281 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 285 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 133, 157, ergänzende Vertragsauslegung
- BGH, Haubenkipper, 11.10.79 (BGHZ 75, 203)
§ 687 II BGB;
§§ 818 IV, 819 BGB, § 281 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 285 BGB <Fassung ab 1.1.02>), rechtsgeschäftliches Surrogat
Literatur im Internet zu § 285 BGB
- § 285 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stellvertretendes Commodum - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 285 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 285 BGB:
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 285 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (10)
Eigene Frage stellen