Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)   
   Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)   
§ 285
Herausgabe des Ersatzes

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

Rechtsprechung zu § 285 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Bodenfonds Ostdeutschland - Erbschaft, 17.12.98 (BGHZ 140, 223) 
    Art. 233 § 11 EGBGB, Vererblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform;
    §§ 279, 281 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 285 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, ölverunreinigtes Grundstück, 20.12.96 (NJW 1997, 652)
    § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Weiterverkauf unter Gewährleistungsausschluß, Arglist des Vorverkäufers;
    § 281 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 285 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    §§ 133, 157, ergänzende Vertragsauslegung

  • BGH, Haubenkipper, 11.10.79 (BGHZ 75, 203) 
    § 687 II BGB;
    §§ 818 IV, 819 BGB, § 281 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 285 BGB <Fassung ab 1.1.02>), rechtsgeschäftliches Surrogat

Literatur im Internet zu § 285 BGB

Querverweise

Auf § 285 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 275 (Ausschluss der Leistungspflicht)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 326 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 285 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2169 III (Vermächtnis fremder Gegenstände)
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