Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Rechtsprechung zu § 275 BGB
- 63 Entscheidungen zu § 275 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 13 Urteilsbesprechungen zu § 275 BGB bei ibr-online
- BGH, Auf dem Versand verlorengegangener Camcorder, 16.7.03
Versandhandel: Verhältnis zwischen § 447 BGB (Gegenleistungsgefahr) und §§ 275 I, 243 II, 269 III BGB (Leistungsgefahr) (Anm.: die Entscheidung beschäftigt sich nur mittelbar mit § 474 II BGB <Fassung ab 1.1.02>, der Sondervorschrift für den Verbrauchsgüterkauf nach neuem Schuldrecht)
- BGH, Porsche Homologationsmodell, 1.12.93 (NJW 1994, 515)
§ 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>, "wirtschaftliche Unmöglichkeit" (vgl. nunmehr § 275 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, Ausnutzung der "rechtlichen Zwangslage", 2.10.87 (NJW 1988, 699)
§ 242 BGB, rechtsmißbräuchliches Bestehen auf vollständiger Erfüllung bei Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen (Hinweis: jetzt geregelt in § 275 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 275 BGB
- § 275 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 218 (Unwirksamkeit des Rücktritts)
Rechtsberatung
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