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   LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23   

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LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23 (https://dejure.org/2024,4587)
LAG Köln, Entscheidung vom 06.02.2024 - 4 Sa 390/23 (https://dejure.org/2024,4587)
LAG Köln, Entscheidung vom 06. Februar 2024 - 4 Sa 390/23 (https://dejure.org/2024,4587)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 283, 252 BGB; § 287 Abs. 1 ZPO
    Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe; Motivations- und Anreizfunktion; Unmöglichkeit; Schadensschätzung

  • IWW

    § 275 Abs. 1 BGB, § ... 275 BGB, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 283, 252 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGB, § 282 BGB, § 283 BGB, § 283 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 311a Abs. 1 BGB, Abs. 3 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, §§ 249 ff. BGB, § 252 Satz 1 BGB, § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO, §§ 252 BGB, 287 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 286 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 12.12.2007 - 10 AZR 97/07

    Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23
    Jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode könne der betroffene Arbeitnehmer deshalb Schadensersatz statt Erfüllung verlangen (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46; 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147; ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 54) .

    bb) Offengelassen hat das Bundesarbeitsgericht bisher, was gilt, wenn der Arbeitgeber zu einer (einseitigen) Zielvorgabe verpflichtet ist, diese aber nicht innerhalb der Zielperiode erfolgt (vgl. BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 23, BAGE 125, 147) und ob die einen Schadensersatzanspruch statt des Erfüllungsanspruchs begründende Unmöglichkeit bereits vor Ablauf der Zielperiode eintreten kann, also bei Abschluss einer Zielvereinbarung etwa erst gegen Ende der Zielperiode oder zu einem Zeitpunkt, zu dem der Zweck der Leistungssteigerung und Motivation aus anderen Gründen nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147) .

    Zwar unterliegt die einseitige Zielvorgabe als Leistungsbestimmung der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, mit der Folge, dass bei einem Unterbleiben der Zielvorgabe die Leistungsbestimmung grundsätzlich durch Urteil vorzunehmen ist (vgl. BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 23, BAGE 125, 147; LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73, zitiert nach juris) .

    Gleiches gilt für die betreffend die unterbliebene Zielvereinbarung erfolgte Erwägung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 26, BAGE 125, 147) , die nachträgliche Ermittlung angemessener, fallbezogener Ziele durch die Gerichte sei angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Gewichtung möglicher Ziele und auf Grund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sogar gar nicht möglich (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 57; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; jeweils zitiert nach juris) .

    Auch das Bundesarbeitsgericht behandelt persönliche und unternehmensbezogene Ziele im Hinblick auf ihre Motivations- und Anreizfunktion gleich (vgl. BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 40, BAGE 173, 269; 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147) .

    Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 50, BAGE 173, 269; BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48, BAGE 125, 147) .

    Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 51, BAGE 173, 269; BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49, BAGE 125, 147) .

    Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 53, BAGE 173, 269; 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 50, BAGE 125, 147) .

  • BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23
    a) Anders als Zielvereinbarungen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 37 mwN, BAGE 173, 269) .

    Jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode könne der betroffene Arbeitnehmer deshalb Schadensersatz statt Erfüllung verlangen (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46; 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147; ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 54) .

    Auch das Bundesarbeitsgericht behandelt persönliche und unternehmensbezogene Ziele im Hinblick auf ihre Motivations- und Anreizfunktion gleich (vgl. BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 40, BAGE 173, 269; 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147) .

    Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 50, BAGE 173, 269; BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 48, BAGE 125, 147) .

    Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 51, BAGE 173, 269; BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 49, BAGE 125, 147) .

    Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 53, BAGE 173, 269; 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 50, BAGE 125, 147) .

  • LAG Hessen, 30.04.2021 - 14 Sa 606/19

    Schadensersatzanspruch wegen fehlender Zielvorgabe durch Arbeitgeber Pflicht zur

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23
    Jedenfalls mit Ablauf der Zielperiode könne der betroffene Arbeitnehmer deshalb Schadensersatz statt Erfüllung verlangen (BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20 - Rn. 46; 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 47, BAGE 125, 147; ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 54) .

    cc) Nach Auffassung der Berufungskammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 44 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; LAG München 20.06.2012 - 10 Sa 951/11 - Rn. 54; LAG Hamm 02.10.2008 - 15 Sa 1000/08 - Rn. 92; aA LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73; LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 19; jeweils zitiert nach juris) , allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

    Hiergegen spricht jedoch, dass die Gründe, aus denen das Bundesarbeitsgericht im Falle einer unterbliebenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode eine Festlegung der Ziele durch Urteil für ausgeschlossen hält und grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch annimmt, für den Fall der unterbliebenen einseitigen Zielvorgabe unterschiedslos ebenso zutreffen; auch im Hinblick auf die einseitige Zielvorgabe ist deren Zweck, nämlich die Motivation der Mitarbeiter durch das Setzen eines Leistungsanreizes, nicht mehr erreichbar, wenn die Zielperiode abgelaufen ist (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56 f.; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; jeweils zitiert nach juris) .

    Gleiches gilt für die betreffend die unterbliebene Zielvereinbarung erfolgte Erwägung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 26, BAGE 125, 147) , die nachträgliche Ermittlung angemessener, fallbezogener Ziele durch die Gerichte sei angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Gewichtung möglicher Ziele und auf Grund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sogar gar nicht möglich (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 57; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; jeweils zitiert nach juris) .

    Zudem ist es nicht möglich, den Umstand, dass die Leistungsbestimmung verzögert wurde, im Urteil zu berücksichtigen (LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 57; LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; aA LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 18, zitiert nach juris) .

    Ein derart später Zeitpunkt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr - wie hier - bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist (so im Ergebnis auchKaempf, ArbRAktuell 2022, 4, 7: Unmöglichkeit der Zielvorgabe bei Ablauf von mehr als der Hälfte des Geschäftsjahres; offenlassend insoweit LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 58) .

  • LAG Köln, 26.01.2018 - 4 Sa 433/17

    Gerichtliche Festlegung der Zielvorgabe in einem Bonusprogramm

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23
    cc) Nach Auffassung der Berufungskammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 44 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; LAG München 20.06.2012 - 10 Sa 951/11 - Rn. 54; LAG Hamm 02.10.2008 - 15 Sa 1000/08 - Rn. 92; aA LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73; LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 19; jeweils zitiert nach juris) , allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

    Hiergegen spricht jedoch, dass die Gründe, aus denen das Bundesarbeitsgericht im Falle einer unterbliebenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode eine Festlegung der Ziele durch Urteil für ausgeschlossen hält und grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch annimmt, für den Fall der unterbliebenen einseitigen Zielvorgabe unterschiedslos ebenso zutreffen; auch im Hinblick auf die einseitige Zielvorgabe ist deren Zweck, nämlich die Motivation der Mitarbeiter durch das Setzen eines Leistungsanreizes, nicht mehr erreichbar, wenn die Zielperiode abgelaufen ist (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56 f.; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; jeweils zitiert nach juris) .

    Gleiches gilt für die betreffend die unterbliebene Zielvereinbarung erfolgte Erwägung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 26, BAGE 125, 147) , die nachträgliche Ermittlung angemessener, fallbezogener Ziele durch die Gerichte sei angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Gewichtung möglicher Ziele und auf Grund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen in der Regel mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sogar gar nicht möglich (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 57; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; jeweils zitiert nach juris) .

    Zudem ist es nicht möglich, den Umstand, dass die Leistungsbestimmung verzögert wurde, im Urteil zu berücksichtigen (LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 57; LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; aA LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 18, zitiert nach juris) .

  • LAG Köln, 15.12.2014 - 5 Sa 580/14

    Anspruch auf Bonus bei unterbliebener Festlegung eines Ziels

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23
    cc) Nach Auffassung der Berufungskammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 44 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; LAG München 20.06.2012 - 10 Sa 951/11 - Rn. 54; LAG Hamm 02.10.2008 - 15 Sa 1000/08 - Rn. 92; aA LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73; LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 19; jeweils zitiert nach juris) , allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

    Zwar unterliegt die einseitige Zielvorgabe als Leistungsbestimmung der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB, mit der Folge, dass bei einem Unterbleiben der Zielvorgabe die Leistungsbestimmung grundsätzlich durch Urteil vorzunehmen ist (vgl. BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - Rn. 23, BAGE 125, 147; LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73, zitiert nach juris) .

    Nach teilweise vertretener Auffassung gilt dies auch dann, wenn die Zielperiode abgelaufen und wegen der Bonuszahlung ein Rechtsstreit anhängig ist (LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 19; LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73; jeweils zitiert nach juris) .

  • LAG Düsseldorf, 29.10.2003 - 12 Sa 900/03

    Variable Vergütung - Pflicht des Arbeitgebers zur jährlichen Festlegung von

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23
    cc) Nach Auffassung der Berufungskammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 44 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; LAG München 20.06.2012 - 10 Sa 951/11 - Rn. 54; LAG Hamm 02.10.2008 - 15 Sa 1000/08 - Rn. 92; aA LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73; LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 19; jeweils zitiert nach juris) , allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

    Nach teilweise vertretener Auffassung gilt dies auch dann, wenn die Zielperiode abgelaufen und wegen der Bonuszahlung ein Rechtsstreit anhängig ist (LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 19; LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73; jeweils zitiert nach juris) .

    Zudem ist es nicht möglich, den Umstand, dass die Leistungsbestimmung verzögert wurde, im Urteil zu berücksichtigen (LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 57; LAG Köln 26. Januar 2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; aA LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 18, zitiert nach juris) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 8 Sa 201/15

    Schadensersatz für entgangene Bonuszahlung bei unterlassener Zielvorgabe

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23
    cc) Nach Auffassung der Berufungskammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 44 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; LAG München 20.06.2012 - 10 Sa 951/11 - Rn. 54; LAG Hamm 02.10.2008 - 15 Sa 1000/08 - Rn. 92; aA LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73; LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 19; jeweils zitiert nach juris) , allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.

    Hiergegen spricht jedoch, dass die Gründe, aus denen das Bundesarbeitsgericht im Falle einer unterbliebenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode eine Festlegung der Ziele durch Urteil für ausgeschlossen hält und grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch annimmt, für den Fall der unterbliebenen einseitigen Zielvorgabe unterschiedslos ebenso zutreffen; auch im Hinblick auf die einseitige Zielvorgabe ist deren Zweck, nämlich die Motivation der Mitarbeiter durch das Setzen eines Leistungsanreizes, nicht mehr erreichbar, wenn die Zielperiode abgelaufen ist (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56 f.; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 45; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; jeweils zitiert nach juris) .

  • BAG, 12.05.2010 - 10 AZR 390/09

    Schadensersatzanspruch - unterbliebene Zielvereinbarung

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23
    Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände - etwa, dass der Arbeitnehmer die vorgegebenen Ziele auch in den Vorjahren nicht erreicht hat (vgl. BAG 12.05.2010 - 10 AZR 390/09 - Rn. 24, BAGE 134, 242) - diese Annahme ausschließen.
  • LAG Hamm, 02.10.2008 - 15 Sa 1000/08

    Zielprämienvereinbarung; Unwirksamkeit eines Freiwilligkeitsvorbehalts gem. § 307

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23
    cc) Nach Auffassung der Berufungskammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 44 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; LAG München 20.06.2012 - 10 Sa 951/11 - Rn. 54; LAG Hamm 02.10.2008 - 15 Sa 1000/08 - Rn. 92; aA LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73; LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 19; jeweils zitiert nach juris) , allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.
  • LAG München, 20.06.2012 - 10 Sa 951/11

    Schadensersatz wegen unterlassener Zielvorgaben und Zielvereinbarungen

    Auszug aus LAG Köln, 06.02.2024 - 4 Sa 390/23
    cc) Nach Auffassung der Berufungskammer ist eine in der Zielperiode pflichtwidrig und schuldhaft unterbliebene Zielvorgabe in gleicher Weise zulasten des Arbeitgebers schadensersatzauslösend, wie die pflichtwidrig und schuldhaft nicht abgeschlossene Zielvereinbarung (ebenso LAG Hessen 30.04.2021 - 14 Sa 606/19 - Rn. 56; LAG Köln 26.01.2018 - 4 Sa 433/17 - Rn. 44 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 15.12.2015 - 8 Sa 201/15 - Rn. 79; LAG München 20.06.2012 - 10 Sa 951/11 - Rn. 54; LAG Hamm 02.10.2008 - 15 Sa 1000/08 - Rn. 92; aA LAG Köln 15.12.2014 - 5 Sa 580/14 - Rn. 73; LAG Düsseldorf 29.10.2003 - 12 Sa 900/03 - Rn. 19; jeweils zitiert nach juris) , allerdings ohne dass ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht kommt.
  • ArbG Köln, 23.11.2022 - 12 Ca 2958/20
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