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   OLG Hamm, 08.05.2000 - 31 U 257/99   

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https://dejure.org/2000,4378
OLG Hamm, 08.05.2000 - 31 U 257/99 (https://dejure.org/2000,4378)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.05.2000 - 31 U 257/99 (https://dejure.org/2000,4378)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Mai 2000 - 31 U 257/99 (https://dejure.org/2000,4378)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung einer Aussage bzgl. der Sicherstellung der Finanzierung eines Bauobjektes; Kreditgewährung i.R.v. Bauprojekten; Sicherstellung eines Auftragnehmers für Vergütungsansprüche aus einem Bauvertrag; Objektfremde Verwendung von Darlehensmitteln

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet eine Bank dem Auftragnehmer aus der Erklärung, die Finanzierung des Bauvorhabens sei gesichert? (IBR 2000, 501)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2000, 1994
  • WM 2001, 1994
  • BauR 2000, 1503
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

    Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte

    Diese können ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich auch mündlich erfüllen (Senat, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391; ebenso: LG Wuppertal BKR 2002, 190, 191; Clouth BKR 2001, 45; Dötsch/Kellner WM 2001, 1994, 1999; Haertlein WuB I G 1.-3.01; Köndgen ZIP 2001, 1197, 1198; Jörg Müller ZBB 2001, 363, 376; Schwark EWiR 2001, 713, 714).

    Während ein Teil des Schrifttums Aktienanleihen als Börsentermingeschäfte ansieht, weil der Kapitalanleger als Stillhalter dem Emittenten eine Verkaufsoption einräume (Braun BKR 2001, 48, 53; Heise DB 1998, 17, 18; Köndgen ZIP 2001, 1197, 1198; Lenenbach NZG 2001, 481, 483, 489; Luttermann ZIP 2001, 1901, 1903), verneint die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur ein Börsentermingeschäft (LG Frankfurt/Main WM 2000, 1293, 1297; LG Wuppertal BKR 2002, 190, 191; Assmann ZIP 2001, 2061, 2078; Clouth BKR 2001, 45, 47; Dötsch/Kellner WM 2001, 1994, 1998; Groß, Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 12 vor §§ 50-70 BörsG; Haertlein WuB I G 1.-3.01; Irmen WuB I G 7.-6.01; Kilgus WM 2001, 1324, 1327; Jörg Müller ZBB 2001, 363, 371; Rümker Festschrift Beusch S. 739, 743; Schröter/Bader Festschrift Schimansky S. 717, 726 Fn. 20; Schwark WM 2001, 1973, 1985; Titz EWiR 2001, 13, 14).

    Gegenstand des Kaufs waren nicht die gegebenenfalls zu liefernden Aktien, sondern die Schuldverschreibungen (vgl. Dötsch/Kellner WM 2001, 1994, 1997).

    Da sein Verlustrisiko auf diese Zahlung begrenzt ist, unterscheidet sich seine Rechtsposition grundlegend von der eines Stillhalters, der beim Verkauf einer Verkaufsoption kein Barvermögen einsetzen muß, aber das Risiko übernimmt, bei Fälligkeit die vom Käufer der Option angebotenen Wertpapiere zu einem den Marktwert in ungewisser Höhe übersteigenden Preis abnehmen zu müssen (Dötsch/Kellner WM 2001, 1994, 1997).

    Weder an Kursgewinnen noch an Kursverlusten der Aktie nimmt er in gesteigertem Maße teil (Dötsch/Kellner WM 2001, 1994, 1997).

  • OLG Bamberg, 10.11.2003 - 4 U 98/03

    Auslegung einer Finanzierungsbestätigung: Bürgschaft, Garantieversprechen oder

    Hiernach ist der Klägerin nicht etwa eine unvollständige, sondern eine Auskunft erteilt worden, die sich der Sache nach auf die Bestätigung einer sog. Grundfinanzierung beschränkt hat (vgl. dazu auch OLG Hamm, WM 2000, 1994 f.).
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2002 - 12 U 182/01

    Ist die kontoführende Bank Baugeldempfänger?

    Allein aus der telefonischen Bestätigung, dass die Finanzierung eines Objektes sichergestellt sei, kann deshalb keine Haftung der erklärenden Bank für die Einbringlichkeit von Bauhandwerker-Rechnungen hergeleitet werden (OLG Hamm, WM 2000, 1994).
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