Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2831
OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01 (https://dejure.org/2001,2831)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2001 - 13 W 23/01 (https://dejure.org/2001,2831)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 13 W 23/01 (https://dejure.org/2001,2831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,2831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 138 Abs. 1, § 765
    Keine Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung des bürgenden Ehegatten bei ausreichendem Grundvermögen

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2002, 1549
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01
    Dem steht nicht die Auffassung des BGH entgegen, dass im Falle einer krassen Überforderung des Bürgen nur diesem unmittelbar zufließende eigene geldwerte Vorteile zu berücksichtigen sind (NJW 2000, 1182, 1184; für den Fall der Mithaftung: NJW 2001, 815, 817).
  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    Auszug aus OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01
    Dem steht nicht die Auffassung des BGH entgegen, dass im Falle einer krassen Überforderung des Bürgen nur diesem unmittelbar zufließende eigene geldwerte Vorteile zu berücksichtigen sind (NJW 2000, 1182, 1184; für den Fall der Mithaftung: NJW 2001, 815, 817).
  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für

    Auszug aus OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01
    Ein Bürgschaftsvertrag kann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, und noch weitere, dem Kreditgeber zurechenbare Umstände hinzutreten, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen dem Bürgen und dem Kreditgeber entsteht, das die Verpflichtung des Bürgen als rechtlich nicht mehr hinnehmbar erscheinen lässt (BGH NJW 1995, 1886, 1887; Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rdnr. 1054 m.w.N.).
  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 244/97

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer

    Auszug aus OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01
    Dies hindert nicht, im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung, wenn der Sittenverstoß nicht alleine aufgrund einer krassen Überforderung indiziert ist, zu berücksichtigen, dass der Verpflichtete auch mittelbar von der Darlehensgewährung profitiert (vgl. BGH NJW 1999, 135 für den Fall der Mithaftung des Ehegatten).
  • OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97

    Zum Haftungsumfang bei Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01
    Eine krasse Überforderung wird schließlich auch nicht allein durch die absolute Höhe der Bürgschaftsverpflichtung (40.000,00 DM) in Ansehung des bei Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht vorhandenen Einkommens indiziert (vgl. insoweit OLG Koblenz NJW-RR 2000, 639, 640 und Palandt a.a.O., je m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 23 U 65/03

    Sittenwidrigkeit einer krass überfordernden Ehegattenbürgschaft nach

    Ähnlich äußert sich das OLG Köln (WM 2002, 1549 f.), während das OLG Celle (Urteil vom 11.12.2002, 3 O 69/02) aus Sicht des Senats zu Recht darauf hinweist, dass diese Entscheidung nicht mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang zu bringen sein dürfte, da auch ein Schuldbetrag von 50.000,00 DM bei gänzlich fehlendem Einkommen und Vermögen zu einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung führen kann.

    Dementsprechend betont das OLG Koblenz (NJW-RR 2000, 639 f.), dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die einem Familienbetrieb dienende Kreditgewährung den Wünschen und Interessen beider Ehepartner entspreche, auch wenn der Betrieb nur einem Ehepartner allein gehöre, und das OLG Köln (WM 2002, 1549 f.), dass eine krasse Überforderung dadurch kompensiert werden könne, dass der Kredit dem Gewerbebetrieb zugute komme, der die wirtschaftliche Lebensgrundlage für die Beklagte und ihren Ehemann darstellte; dies sei kein Verstoß gegen die Rechtsprechung des BGH.

  • OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde teilweise angenommen, dass bei 50.000 DM (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.3.1999 - 3 U 1343/97, NJW-RR 2000, 639, Rn. 24) bzw. bei 40.000 DM und nicht vorhandenem Einkommen (OLG Köln, Beschl. v. 16.5.2001 - 13 W 23/01, WM 2002, 1549, Rn. 6) noch keine krasse Überforderung vorliege.
  • OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01

    Bankrecht; Sittenwidrigkeitsbeurteilung aus der Gesamtschau einander ergänzender

    Für die Beurteilung von Bürgschaftsverpflichtungen naher Angehöriger am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB gelten nach der Rechtsprechung des BGH - sowohl des 9. als auch des 11. Senats -, der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Report Köln 2001, 381 f; 361 ff. - zur Mithaftung; vgl. auch Nobbe/Kirchhof, Bürgschaften und Mithaftungsübernahmen finanziell überforderter Personen, BKR 2001, 5 ff.), im wesentlichen die folgenden Grundsätze:.
  • OLG Köln, 30.04.2002 - 13 U 93/01

    Bürgschaftserklärung ; Weite Zweckerklärung; Finanzielle Überforderung;

    Für die Beurteilung von Bürgschaftsverpflichtungen naher Angehöriger am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB gelten nach der Rechtsprechung des BGH - sowohl des 9. als auch des 11. Senats -, der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Report Köln 2001, 381 f; 361 ff. - zur Mithaftung; vgl. auch Nobbe/Kirchhof, Bürgschaften und Mithaftungsübernahmen finanziell überforderter Personen, BKR 2001, 5 ff.), im wesentlichen die folgenden Grundsätze:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht