Rechtsprechung
OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde; Sittenwidrigkeit; Aussicht auf Erfolg; Begründetheit; Krasse Überforderung
- Judicialis
BGB § 138 Abs. 1; ; GKG § 1; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; ZPO § 127 Abs. 2; ; ZPO §§ 567 ff
- rewis.io
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 138
Finanzielle Überforderung bürgender/mithaftender Ehegatten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 138 Abs. 1, § 765
Keine Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung des bürgenden Ehegatten bei ausreichendem Grundvermögen
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Ehegattenbürgschaft;Leistungsfähigkeit durch Grundvermögen; Berücksichtigung von Vorteilen dann, wenn es an einer krassen Überforderung fehlt
Verfahrensgang
- LG Aachen, 29.03.2001 - 10 O 120/01
- OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01
Papierfundstellen
- WM 2002, 1549
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99
Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten
Auszug aus OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01
Dem steht nicht die Auffassung des BGH entgegen, dass im Falle einer krassen Überforderung des Bürgen nur diesem unmittelbar zufließende eigene geldwerte Vorteile zu berücksichtigen sind (NJW 2000, 1182, 1184; für den Fall der Mithaftung: NJW 2001, 815, 817). - BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98
Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung
Auszug aus OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01
Dem steht nicht die Auffassung des BGH entgegen, dass im Falle einer krassen Überforderung des Bürgen nur diesem unmittelbar zufließende eigene geldwerte Vorteile zu berücksichtigen sind (NJW 2000, 1182, 1184; für den Fall der Mithaftung: NJW 2001, 815, 817). - BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94
Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für …
Auszug aus OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01
Ein Bürgschaftsvertrag kann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, und noch weitere, dem Kreditgeber zurechenbare Umstände hinzutreten, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen dem Bürgen und dem Kreditgeber entsteht, das die Verpflichtung des Bürgen als rechtlich nicht mehr hinnehmbar erscheinen lässt (BGH NJW 1995, 1886, 1887;… Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rdnr. 1054 m.w.N.). - BGH, 06.10.1998 - XI ZR 244/97
Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer …
Auszug aus OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01
Dies hindert nicht, im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung, wenn der Sittenverstoß nicht alleine aufgrund einer krassen Überforderung indiziert ist, zu berücksichtigen, dass der Verpflichtete auch mittelbar von der Darlehensgewährung profitiert (vgl. BGH NJW 1999, 135 für den Fall der Mithaftung des Ehegatten). - OLG Koblenz, 16.03.1999 - 3 U 1343/97
Zum Haftungsumfang bei Ehegattenbürgschaft
Auszug aus OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01
Eine krasse Überforderung wird schließlich auch nicht allein durch die absolute Höhe der Bürgschaftsverpflichtung (40.000,00 DM) in Ansehung des bei Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht vorhandenen Einkommens indiziert (vgl. insoweit OLG Koblenz NJW-RR 2000, 639, 640 und Palandt a.a.O., je m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 23 U 65/03
Sittenwidrigkeit einer krass überfordernden Ehegattenbürgschaft nach …
Ähnlich äußert sich das OLG Köln (WM 2002, 1549 f.), während das OLG Celle (Urteil vom 11.12.2002, 3 O 69/02) aus Sicht des Senats zu Recht darauf hinweist, dass diese Entscheidung nicht mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang zu bringen sein dürfte, da auch ein Schuldbetrag von 50.000,00 DM bei gänzlich fehlendem Einkommen und Vermögen zu einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung führen kann.Dementsprechend betont das OLG Koblenz (NJW-RR 2000, 639 f.), dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass die einem Familienbetrieb dienende Kreditgewährung den Wünschen und Interessen beider Ehepartner entspreche, auch wenn der Betrieb nur einem Ehepartner allein gehöre, und das OLG Köln (WM 2002, 1549 f.), dass eine krasse Überforderung dadurch kompensiert werden könne, dass der Kredit dem Gewerbebetrieb zugute komme, der die wirtschaftliche Lebensgrundlage für die Beklagte und ihren Ehemann darstellte; dies sei kein Verstoß gegen die Rechtsprechung des BGH.
- OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09
Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des …
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde teilweise angenommen, dass bei 50.000 DM (…vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 16.3.1999 - 3 U 1343/97, NJW-RR 2000, 639, Rn. 24) bzw. bei 40.000 DM und nicht vorhandenem Einkommen (OLG Köln, Beschl. v. 16.5.2001 - 13 W 23/01, WM 2002, 1549, Rn. 6) noch keine krasse Überforderung vorliege. - OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01
Bankrecht; Sittenwidrigkeitsbeurteilung aus der Gesamtschau einander ergänzender …
Für die Beurteilung von Bürgschaftsverpflichtungen naher Angehöriger am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB gelten nach der Rechtsprechung des BGH - sowohl des 9. als auch des 11. Senats -, der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Report Köln 2001, 381 f; 361 ff. - zur Mithaftung; vgl. auch Nobbe/Kirchhof, Bürgschaften und Mithaftungsübernahmen finanziell überforderter Personen, BKR 2001, 5 ff.), im wesentlichen die folgenden Grundsätze:. - OLG Köln, 30.04.2002 - 13 U 93/01
Bürgschaftserklärung ; Weite Zweckerklärung; Finanzielle Überforderung; …
Für die Beurteilung von Bürgschaftsverpflichtungen naher Angehöriger am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB gelten nach der Rechtsprechung des BGH - sowohl des 9. als auch des 11. Senats -, der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Report Köln 2001, 381 f; 361 ff. - zur Mithaftung; vgl. auch Nobbe/Kirchhof, Bürgschaften und Mithaftungsübernahmen finanziell überforderter Personen, BKR 2001, 5 ff.), im wesentlichen die folgenden Grundsätze:.