Rechtsprechung
OLG Celle, 07.07.2004 - 3 U 22/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; § 278 BGB; § 9 Abs. 3 VerbrKrG
Abschluss eines Darlehensvertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter; Entlassung aus den Verpflichtungen aus Darlehensverträgen; Anspruch auf Schadensersatz; Vorliegen der Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abschluss eines Darlehensvertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter; Entlassung aus den Verpflichtungen aus Darlehensverträgen; Anspruch auf Schadensersatz; Vorliegen der Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 145; BGB § 164; BGB § 607
Persönlicher Vertragsschluß zwischen Bank und Darlehensnehmer auch über Initiative eines vollmachtlosen Vertreters möglich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- IWW (Kurzinformation)
Wann ist ein Darlehen persönlich ausgehandelt?
- IWW (Kurzinformation)
Finanzierung - Wann ist ein Darlehen persönlich ausgehandelt?
- advogarant.de (Kurzinformation)
Ein vollmachtloser Vertreter steht einem Vertragsabschluss nicht immer im Weg
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 145, 164, 607
Trotz Einschaltung eines vollmachtlosen Vertreters Vertragsschluss zwischen Bank und Darlehensnehmer persönlich aufgrund von Nachverhandlungen der Vertragsbedingungen durch Darlehensnehmer persönlich
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Vertragsschluss durch vollmachtlosen Vertreter; Nachverhandlungen durch Darlehensnehmer als persönlicher Vertragsschluss
Verfahrensgang
- LG Hannover, 09.12.2003 - 7 O 72/03
- OLG Celle, 07.07.2004 - 3 U 22/04
Papierfundstellen
- WM 2005, 691
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02
Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde
Auszug aus OLG Celle, 07.07.2004 - 3 U 22/04
Zwar gehen die Parteien zu Recht davon aus, dass der Treuhandvertrag - und damit auch die darin enthaltene Vollmacht - wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB, vgl. nur BGH, WM 2004, 417, 421). - BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01
Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen …
Auszug aus OLG Celle, 07.07.2004 - 3 U 22/04
Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass - gerade auch angesichts der steigenden Zinsen - eine geringfügige Überschreitung der Streubreite um 0, 18 %Punkte im Ergebnis nicht so relevant ist, dass hier nicht mehr von einem Realkredit zu üblichen Bedingungen ausgegangen werden kann (vgl. BGH NJW 2003, 2093). - BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99
Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG
Auszug aus OLG Celle, 07.07.2004 - 3 U 22/04
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. setzt nämlich - wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat - nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (BGH, NJW 2000, 2352, 2354).
- OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 17 U 7/05
Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds durch Darlehensverträge: …
Die Abtretungserklärung des Ehemanns verschafft der Klägerin ein solches Interesse nicht, weil eine Abtretung sich nur auf Ansprüche bezieht, nicht auf Verbindlichkeiten (vgl. auch OLG Celle, WM 2005, 691). - LSG Schleswig-Holstein, 07.11.2022 - L 8 U 81/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Entfallen des …
In einem sich hieran anschließenden Widerspruchs- (Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003) und vor dem Sozialgericht Augsburg geführten Klageverfahren (S 3 U 22/04) schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2006 einen Vergleich, nach dem die Beklagte der Klägerin ab 1. Juni 2005 eine Verletztenrente nach einer MdE von 35 vH gewährt (bei maßgeblichem JAV in Höhe von 17.938,68 EUR).