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   BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92   

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BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92 (https://dejure.org/1994,71)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1994 - I ZR 121/92 (https://dejure.org/1994,71)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 (https://dejure.org/1994,71)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Markenähnlichkeit - Warenzeichenrecht - Warengleichartigkeit

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur "Ähnlichkeit" im Warenzeichenrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und (Flächen-)Reinigung und von chemischen Mitteln für Waschzwecke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1677
  • MDR 1995, 816
  • GRUR 1995, 216
  • DB 1995, 824
  • WRP 1995, 320
 
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Wird zitiert von ... (176)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
    Ungeachtet dessen erscheint es jedoch im Blick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Prozeßparteien auf ein neutrales, unbefangenes Gericht (vgl. BVerfGE 21, 139, 145; 89, 28, 36) [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvR 878/90]geboten, auf die weitere Beanstandung der Revision einzugehen, bei der angefochtenen Entscheidung habe eine Richterin als Berichterstatterin mitgewirkt, deren Ehemann bis 1991 dem Direktorium der Klägerin angehört habe und Chef des "Führungskreises Verbundene Unternehmen" der Klägerin sei.

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß eine Gesetzes- und Rechtsprechungslage, die im Zeitpunkt der Revisionseinlegung zutreffend erscheinen konnte, durch die zu § 30 StPO ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1993 (BVerfGE 89, 28, 35 ff. [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvR 878/90] = NJW 1993, 2229, 2230) [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvR 878/90] und durch die Streichung des früheren § 48 Abs. 2 ZPO durch Art. 3 a des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Beratungshilfe und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2457) als Folge dieser Entscheidung eine wesentliche Veränderung erfahren hat.

    Die in § 48 ZPO vorgesehene Anzeige bestimmter Gründe durch den Richter dient der Gewährleistung des bereits erwähnten Verfassungsrechts der Parteien, nicht vor einen Richter gestellt zu werden, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. BVerfGE 21, 139, 145; 89, 28, 36) [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvR 878/90].

    Dies setzt notwendigerweise voraus, daß eine solche Anzeige nicht im Belieben oder auch nur im Ermessen des Richters steht, sondern zu dessen Pflichten gehört, und zwar nicht nur - wie es bislang allein angenommen worden ist (vgl. BVerfG JZ 1977, 794 für Bundesverfassungsrichter; ferner Stein/Jonas/Bork, aaO., § 48 Rdn. 3; Zöller/Vollkommer, aaO., § 48 Rdn. 4; MünchKommZPO/Feiber, ZPO, § 48 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 48 Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 48 Rdn. 1) - als Dienst- oder Amtspflicht, sondern auch als eine den Verfahrensbeteiligten gegenüber bestehende und damit auch unmittelbar verfahrensrelevante Pflicht; denn die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt auch die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 89, 28, 36) [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvR 878/90].

  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

    Auszug aus BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
    c) Aus diesen Gründen kann nunmehr - entgegen der bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1954 - I ZR 251/52, aaO.; Urt. v. 9.11.1992 - II ZR 230/91, NJW 1993, 400, 401 = ZIP 1992, 1728, 1729) und in der Literatur (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO.; MünchKommZPO/Feiber, aaO.; kritisch allerdings schon Zöller/Vollkommer, aaO., § 48 Rdn. 11 a.E. und Teplitzky, JuS 1969, 318, 325 in Fn. 109) vertretenen Meinung - nicht mehr davon ausgegangen werden, daß ein Verstoß gegen § 48 ZPO die Anfechtung des Urteils, an dem der Richter ungeachtet möglicher Befangenheitsgründe mitgewirkt hat, grundsätzlich nicht rechtfertigen könne; denn durch die Verletzung des Anzeigegebots werden die Parteien in gleicher Weise daran gehindert, von etwaigen, ihnen unbekannten Ablehnungsgründen Kenntnis zu erlangen und sich zu ihnen zu äußern, wie durch das Versäumnis der Mitteilung einer nach § 48 ZPO erfolgten Anzeige, so daß es einen mit der Rechtsstellung der Parteien unvereinbaren Widerspruch bedeuten würde, wenn nur im letzteren Versäumnis, nicht aber auch in der Verhinderung einer Gewährung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidriges Unterlassen schon der Anzeige selbst ein Verfahrensverstoß gesehen würde, der, falls Auswirkungen auf das gefällte Urteil möglich erscheinen (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky, aaO., § 549 ZPO Rdn. 48 m.w.N. in Fn. 126 f.), die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigt.

    d) Ob diese von der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 9.11.1992 - II ZR 230/91, aaO.) abweichende Beurteilung - ungeachtet des Umstands, daß sie auf einer neuen Gewichtung des verfassungsrechtlichen Aspekts der richterlichen Mitteilungspflicht und einer mit dieser in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderung beruht - Anlaß für ein Verfahren gemäß § 132 GVG bieten könnte, falls sie zur Grundlage einer Aufhebungsentscheidung erhoben würde, bedarf keiner Prüfung, weil die Aufhebung vorliegend - wie ausgeführt - (s.o. Ziff. II. 1.) schon aus anderen Gründen geboten ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 132 GVG Rdn. 4).

  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 251/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
    Eine solche Verpflichtung ist zwar nicht ohne weiteres dem Wortlaut des § 48 ZPO zu entnehmen (insoweit weiterhin zutreffend BGH, Urt. v. 22.1.1954 - I ZR 251/52, ZZP 67 (1954), 302, 303 = LM ZPO § 302 Nr. 4).

    c) Aus diesen Gründen kann nunmehr - entgegen der bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1954 - I ZR 251/52, aaO.; Urt. v. 9.11.1992 - II ZR 230/91, NJW 1993, 400, 401 = ZIP 1992, 1728, 1729) und in der Literatur (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO.; MünchKommZPO/Feiber, aaO.; kritisch allerdings schon Zöller/Vollkommer, aaO., § 48 Rdn. 11 a.E. und Teplitzky, JuS 1969, 318, 325 in Fn. 109) vertretenen Meinung - nicht mehr davon ausgegangen werden, daß ein Verstoß gegen § 48 ZPO die Anfechtung des Urteils, an dem der Richter ungeachtet möglicher Befangenheitsgründe mitgewirkt hat, grundsätzlich nicht rechtfertigen könne; denn durch die Verletzung des Anzeigegebots werden die Parteien in gleicher Weise daran gehindert, von etwaigen, ihnen unbekannten Ablehnungsgründen Kenntnis zu erlangen und sich zu ihnen zu äußern, wie durch das Versäumnis der Mitteilung einer nach § 48 ZPO erfolgten Anzeige, so daß es einen mit der Rechtsstellung der Parteien unvereinbaren Widerspruch bedeuten würde, wenn nur im letzteren Versäumnis, nicht aber auch in der Verhinderung einer Gewährung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidriges Unterlassen schon der Anzeige selbst ein Verfahrensverstoß gesehen würde, der, falls Auswirkungen auf das gefällte Urteil möglich erscheinen (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky, aaO., § 549 ZPO Rdn. 48 m.w.N. in Fn. 126 f.), die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigt.

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
    Ungeachtet dessen erscheint es jedoch im Blick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Prozeßparteien auf ein neutrales, unbefangenes Gericht (vgl. BVerfGE 21, 139, 145; 89, 28, 36) [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvR 878/90]geboten, auf die weitere Beanstandung der Revision einzugehen, bei der angefochtenen Entscheidung habe eine Richterin als Berichterstatterin mitgewirkt, deren Ehemann bis 1991 dem Direktorium der Klägerin angehört habe und Chef des "Führungskreises Verbundene Unternehmen" der Klägerin sei.

    Die in § 48 ZPO vorgesehene Anzeige bestimmter Gründe durch den Richter dient der Gewährleistung des bereits erwähnten Verfassungsrechts der Parteien, nicht vor einen Richter gestellt zu werden, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. BVerfGE 21, 139, 145; 89, 28, 36) [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvR 878/90].

  • BGH, 07.11.1991 - I ZR 272/89

    Warengleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und chemischen Mitteln für

    Auszug aus BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
    Auf die Revision der Beklagten ist dieses Urteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (BGH GRUR 1992, 108 - Oxygenol).

    Letzteres hat im Rahmen seiner Würdigung der von ihm angenommenen weitgehenden Identität der Herkunftsstätten jedenfalls eine zu große Bedeutung beigemessen und anderen Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Warengleichartigkeit maßgeblich sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.4.1968 - I ZR 15/66, GRUR 1968, 550, 551 = WRP 1968, 298 - Poropan; BGH, Urt. v. 7.11.1991 - I ZR 272/89, GRUR 1992, 108, 109 - Oxygenol), insbesondere die Frage der stofflichen Beschaffenheit und der Anwendungsweise der zu vergleichenden Mittel, vernachlässigt.

  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
    Ein solches Verlangen seitens eines Prozeßstandschafters ist dann gerechtfertigt, wenn es - wie hier - von der Ermächtigung gedeckt wird (vgl. BGHZ 70, 389, 395) [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76] und auch insoweit ein eigenes Interesse des Ermächtigten an der Durchsetzung besteht.
  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 122/82

    Abweichung von einem Sachverständigengutachten nach Heranziehung von

    Auszug aus BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
    Zumindest aber hätte das Berufungsgericht - worauf die Revision ebenfalls zutreffend hinweist - seine eigene, aus den Fachveröffentlichungen abgeleitete Sachkenntnis den Parteien eröffnen müssen, wenn es glaubte, aufgrund dieser Kenntnis einen angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erheben zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1984 - VI ZR 122/82, NJW 1984, 1408 [BGH 10.01.1984 - VI ZR 122/82]; MünchKommZPO/Prütting, § 284 Rdn. 18 und 44).
  • BGH, 10.04.1968 - I ZR 15/66

    Verwechslungsgefahr bei Arzneimittelwarenzeichen

    Auszug aus BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
    Letzteres hat im Rahmen seiner Würdigung der von ihm angenommenen weitgehenden Identität der Herkunftsstätten jedenfalls eine zu große Bedeutung beigemessen und anderen Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung der Warengleichartigkeit maßgeblich sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.4.1968 - I ZR 15/66, GRUR 1968, 550, 551 = WRP 1968, 298 - Poropan; BGH, Urt. v. 7.11.1991 - I ZR 272/89, GRUR 1992, 108, 109 - Oxygenol), insbesondere die Frage der stofflichen Beschaffenheit und der Anwendungsweise der zu vergleichenden Mittel, vernachlässigt.
  • BVerwG, 12.08.1977 - 4 C 20.76

    Pflichten bei Rücknahme einer rechtswidrigen Auflassungsgenehmigung

    Auszug aus BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
    Dies setzt notwendigerweise voraus, daß eine solche Anzeige nicht im Belieben oder auch nur im Ermessen des Richters steht, sondern zu dessen Pflichten gehört, und zwar nicht nur - wie es bislang allein angenommen worden ist (vgl. BVerfG JZ 1977, 794 für Bundesverfassungsrichter; ferner Stein/Jonas/Bork, aaO., § 48 Rdn. 3; Zöller/Vollkommer, aaO., § 48 Rdn. 4; MünchKommZPO/Feiber, ZPO, § 48 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 48 Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 48 Rdn. 1) - als Dienst- oder Amtspflicht, sondern auch als eine den Verfahrensbeteiligten gegenüber bestehende und damit auch unmittelbar verfahrensrelevante Pflicht; denn die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt auch die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 89, 28, 36) [BVerfG 08.06.1993 - 1 BvR 878/90].
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 22/03

    Besorgnis der Befangenheit bei Hinweis auf Verjährung

    Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr. BGHZ 77, 70, 72; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994, I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679; zu § 19 BVerfGG: BVerfGE 20, 1, 5; 102, 122, 125).
  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Demgemäß ist heute anerkannt, daß die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien berührt und deshalb im Ablehnungsverfahren beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren ist (BVerfGE 89, 28, 36; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994, I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679).
  • BGH, 06.12.1995 - VIII ZR 270/94

    Berechnung des Abzugs "neu für alt"

    Vermeintliche eigene Sachkunde enthebt das Gericht nicht der Pflicht zur Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 = NJW 1995, 1677 unter II 1 b aa; Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 = NJW 1995, 1619 unter II).

    Zumindest hätte das Berufungsgericht seine Sachkenntnis den Parteien eröffnen müssen, wenn es glaubte, aufgrund dieser Kenntnis den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erheben zu müssen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 aaO.; Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 122/82 = NJW 1984, 1408 unter II 1).

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