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   BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05   

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https://dejure.org/2007,3061
BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05 (https://dejure.org/2007,3061)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2007 - I ZR 71/05 (https://dejure.org/2007,3061)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05 (https://dejure.org/2007,3061)
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Volltextveröffentlichungen (15)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1214
  • MDR 2008, 1054
  • GRUR 2008, 727
  • NZA-RR 2008, 421
  • WRP 2008, 1085
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05
    Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechen inhaltlich den Bestimmungen des früheren Rechts, so dass im Folgenden nicht zwischen altem und neuem Recht unterschieden zu werden braucht (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 8 f. = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm).
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99

    Spritzgießwerkzeuge

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05
    Wie die Revision zutreffend ausführt, ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Senatsentscheidung "Spritzgießwerkzeuge" (BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 95 = WRP 2001, 1174).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05
    b) Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass der überwiegende Teil der Schaltpläne sich vom Stand der Technik nicht abhebe, verkennt es, dass nicht jede im Patentrecht neuheitsschädliche Tatsache den Geheimnisschutz nach § 17 UWG ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 17 Rdn. 11; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, § 17 Rdn. 4; Kraßer, GRUR 1977, 177, 179).
  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

    b) Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 9 = WRP 2008, 1085 - Schweißmodulgenerator; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 - Einkaufswagen III).

    Eine solche Beschreibung ist nicht erforderlich, wenn sich - wie im Streitfall - das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet (BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 42 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 9 f. - Schweißmodulgenerator; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 11 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem).

    Eine weitere Präzisierung im Klagevorbringen, durch welche Einzelheiten das Betriebsgeheimnis verkörpert wird, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Bedeutung für die Begründetheit des auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Antrags, sondern nur für dessen Reichweite, namentlich die Frage, ob auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen vom Unterlassungsgebot erfasst werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 17 f. - Schweißmodulgenerator).

    Eine den Geheimnischarakter einer Tatsache ausschließende Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOL-Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 7).

    Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 21 - MOVICOL-Zulassungsantrag).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Geht es um die Untersagung der Entwicklung, Weiterentwicklung, Herstellung, des Anbietens, des Vertreibens oder des sonstigen Inverkehrbringens hergestellter Produkte, so sind in dem Antrag nicht die Merkmale der Geschäftsgeheimnisse der Klägerin wiederzugeben, sondern diejenigen der als rechtsverletzend anzusehenden Produkte der Beklagten (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 74 - Spritzgießwerkzeuge), wobei die konkrete Bezugnahme auf die angegriffene Ausführungsform ausreicht (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 19 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, juris Rn. 9/10 - Schweißmodulgenerator).

    Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 39 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, juris Rn. 19 - Schweißmodulgenerator).

  • BGH, 23.02.2012 - I ZR 136/10

    MOVICOL-Zulassungsantrag

    Für die Qualität als Betriebsgeheimnis ist vielmehr entscheidend, ob die Zusammenstellung der veröffentlichten Unterlagen einen großen Zeit oder Kostenaufwand erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 19 = WRP 2008, 1085 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, mwN).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2021 - 15 U 6/20

    Ansprüche wegen unrechtmäßiger Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses Verwertung von

    Die in den Konstruktionszeichnungen verkörperten Informationen stellen sich, mindestens in ihrer Gesamtheit, als Geschäftsgeheimnis dar (Vgl. zu § 17 UWG a. F.: BGH GRUR 2018, 1161 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH GRUR 2008, 727 - Schweißmodulgenerator; BGH GRUR 1983, 179 - StapelAutomat; BGH GRUR 1964, 31 - Petromax II; BGH GRUR 1958, 297 - Petromax I).
  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

    Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung, in denen sie sich mit der Anwendbarkeit der Senatsentscheidung "Schweißmodulgenerator" (Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 11 = WRP 2008, 1085) auseinandergesetzt hatte, kam es nicht an.
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 15 U 37/20

    Ansprüche aus einer Vereinbarung zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und

    Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOL-Zulassungsantrag; GRUR 2018, 1161 Rn. 38 - Hohlfasermembranspinnanlage II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. § 17 Rn. 7).
  • LAG Düsseldorf, 28.06.2018 - 8 Sa 379/17

    Schadenersatz wegen der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen?

    Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die fragliche Information allgemein, das heißt ohne großen Zeit- und Kostenaufwand, zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - I ZR 71/05, NZA-RR 2008, 421).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2021 - 15 W 6/21

    Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und Einholung eines

    Selbst in der Zusammenstellung von für sich allgemeinen bekannten Informationen kann ein Geschäftsgeheimnis liegen (BGH GRUR 2008, 727 - Schweißmodulgenerator; BGH GRUR 2003, 356 - Präzisionsmessgeräte).
  • LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4b O 278/10

    Tür-Arretierungsvorrichtung

    Offenkundigkeit einer Tatsache ist auch dann anzunehmen, wenn sich die geheime Tatsache aufgrund der in Verkehr gebrachten Produkte ohne größere Kosten und ohne größeren Zeitaufwand erkennen lässt (BGH GRUR 2008, 727 - Schweißmodulgenerator).
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