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   BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 105/06   

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https://dejure.org/2006,7287
BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 105/06 (https://dejure.org/2006,7287)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2006 - VIII ZR 105/06 (https://dejure.org/2006,7287)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2006 - VIII ZR 105/06 (https://dejure.org/2006,7287)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Fälligkeit einer Betriebskostenforderung aus einem nicht preisgebundenen Mietverhältnis über Wohnraum; Voraussetzungen und Umfang eines Anspruchs des Mieters auf Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Unterlagen des Vermieters

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 556 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Anforderungen an die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der Mietnebenkostenabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nebenkostenabrechnung: Einsichtnahme in Abrechnungsbelege?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopien der Abrechnungsbelege müssen nicht mit Nachforderung von Nebenkosten gesendet werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietnebenkostenabrechnung: Einsichtnahme in Abrechnungsbelege? (IMR 2006, 142)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2006, 616
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.03.2006 - VIII ZR 78/05

    Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

    Auszug aus BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 105/06
    Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, hat der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, unter II A 1 a bb).

    Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann; ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (Senatsurteil vom 8. März 2006, aaO unter II A 1 a bb (2) (b)).

  • BGH, 15.12.2021 - VIII ZR 66/20

    Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur

    Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt, dem Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung werde im Regelfall dadurch Rechnung getragen, dass er vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege verlangen kann (Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, aaO Rn. 24; siehe auch Senatsurteile vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926 Rn. 7; VIII ZR 105/06, WuM 2006, 616 Rn. 6; vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428 Rn. 10).
  • LG Bonn, 08.10.2009 - 6 S 119/09

    Keine Belegeinsicht: Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen?

    Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 2006, 1419; WuM 2006, 616).
  • LG Berlin, 12.12.2017 - 67 S 282/17

    Mietpreisbremse für Wohnraum: Berufungsbeschwer für ein Auskunftsverlangen des

    Darüber hinaus hat die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit der Belegeinsicht im Schreiben vom 10.5.2017 ausreichend angeboten (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - VIII ZR 105/06 -, juris; Kammer, Urt. v. 10.9.2007 - 67 S 90/07 -, juris; umfassend zur Belegeinsicht auch Blank/Börstinghaus/Blank, 5. Aufl. 2017, BGB § 556 Rn. 184 ff.); sie vorzunehmen war und ist der Beklagten nach wie vor möglich, sodass ihr Unterlassen die Unbeachtlichkeit der von ihr gegen die Modernisierungsmaßnahmen und -kosten lediglich pauschal vorgebrachten Einwendungen begründet.
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