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   BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95   

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BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95 (https://dejure.org/1996,1671)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1996 - 8 C 12.95 (https://dejure.org/1996,1671)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1996 - 8 C 12.95 (https://dejure.org/1996,1671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlbelegungsabgabe; Beschränkung; Obergrenze; Kommunaler Mietspiegel; Mietzinsspanne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlbelegungsabgabe - Berücksichtigung der der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne als Obergrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kommunaler Mietspiegel - Obergrenze der Mietzinsspanne - Wohnraum - Fehlbelegungsabgabe

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Fehlbelegungsabgabe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 799 (Ls.)
  • WuM 1997, 275
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95
    Das angefochtene Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung des nach § 16 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058), anstelle dieses Bundesgesetzes - mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 AFWoG - anzuwendenden Landesrechts (vgl. dazu Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 - m.w.N.).

    Die Höchstbetragsregelung muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Der für die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstab "der bei Neuvermietungen erzielbaren Entgelte" stimmt in der Sache mit der Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage überein (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Da die rechtssatzmäßig festgesetzten Höchstbeträge ihrer Funktion nach einen "Mietspiegelersatz" darstellen, gilt für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung zumindest im Grundsatz nichts anderes als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278), muß von Verfassungs wegen durch die Auslegung und Anwendung des Landesrechts sichergestellt werden (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Im Interesse der Geringhaltung des Verwaltungsaufwandes an eine sachverständige örtliche Mietenermittlung anzuknüpfen, die ohnedies durchgeführt wird und von denen auch bei zivilrechtlichen Mieterhöhungsverlangen in der Gemeinde Gebrauch gemacht wird, ist sachgerecht (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete ist im Rechtsstreit erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, wenn der zur Fehlbelegungsabgabe herangezogene Wohnungsinhaber - wie der Kläger - den für seine Wohnung zugrunde gelegten Höchstbetrag durch den Hinweis auf einen im Mietspiegel ausgewiesenen niedrigeren Mietwert substantiiert in Zweifel zieht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 10 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Dem Tatsachengericht obliegt dann namentlich die Würdigung des Zahlenmaterials, insbesondere hinsichtlich der Datengewinnung und Datenverarbeitung, der Wahl der Spannbreiten, der Gewichtung von Lage, Baualter, Größe und Beschaffenheit als wohnwertbestimmende Merkmale (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 9 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95
    Das angefochtene Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung des nach § 16 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058), anstelle dieses Bundesgesetzes - mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 AFWoG - anzuwendenden Landesrechts (vgl. dazu Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 - m.w.N.).

    Die Höchstbetragsregelung muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Der für die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstab "der bei Neuvermietungen erzielbaren Entgelte" stimmt in der Sache mit der Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage überein (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Da die rechtssatzmäßig festgesetzten Höchstbeträge ihrer Funktion nach einen "Mietspiegelersatz" darstellen, gilt für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung zumindest im Grundsatz nichts anderes als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278), muß von Verfassungs wegen durch die Auslegung und Anwendung des Landesrechts sichergestellt werden (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Im Interesse der Geringhaltung des Verwaltungsaufwandes an eine sachverständige örtliche Mietenermittlung anzuknüpfen, die ohnedies durchgeführt wird und von denen auch bei zivilrechtlichen Mieterhöhungsverlangen in der Gemeinde Gebrauch gemacht wird, ist sachgerecht (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete ist im Rechtsstreit erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, wenn der zur Fehlbelegungsabgabe herangezogene Wohnungsinhaber - wie der Kläger - den für seine Wohnung zugrunde gelegten Höchstbetrag durch den Hinweis auf einen im Mietspiegel ausgewiesenen niedrigeren Mietwert substantiiert in Zweifel zieht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 10 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Dem Tatsachengericht obliegt dann namentlich die Würdigung des Zahlenmaterials, insbesondere hinsichtlich der Datengewinnung und Datenverarbeitung, der Wahl der Spannbreiten, der Gewichtung von Lage, Baualter, Größe und Beschaffenheit als wohnwertbestimmende Merkmale (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 9 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 22.94

    Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - Erlaß des Fehlbelegungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95
    Das angefochtene Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung des nach § 16 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058), anstelle dieses Bundesgesetzes - mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 AFWoG - anzuwendenden Landesrechts (vgl. dazu Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 - m.w.N.).

    Die Höchstbetragsregelung muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Der für die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstab "der bei Neuvermietungen erzielbaren Entgelte" stimmt in der Sache mit der Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage überein (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Da die rechtssatzmäßig festgesetzten Höchstbeträge ihrer Funktion nach einen "Mietspiegelersatz" darstellen, gilt für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung zumindest im Grundsatz nichts anderes als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278), muß von Verfassungs wegen durch die Auslegung und Anwendung des Landesrechts sichergestellt werden (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Im Interesse der Geringhaltung des Verwaltungsaufwandes an eine sachverständige örtliche Mietenermittlung anzuknüpfen, die ohnedies durchgeführt wird und von denen auch bei zivilrechtlichen Mieterhöhungsverlangen in der Gemeinde Gebrauch gemacht wird, ist sachgerecht (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete ist im Rechtsstreit erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, wenn der zur Fehlbelegungsabgabe herangezogene Wohnungsinhaber - wie der Kläger - den für seine Wohnung zugrunde gelegten Höchstbetrag durch den Hinweis auf einen im Mietspiegel ausgewiesenen niedrigeren Mietwert substantiiert in Zweifel zieht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 10 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Dem Tatsachengericht obliegt dann namentlich die Würdigung des Zahlenmaterials, insbesondere hinsichtlich der Datengewinnung und Datenverarbeitung, der Wahl der Spannbreiten, der Gewichtung von Lage, Baualter, Größe und Beschaffenheit als wohnwertbestimmende Merkmale (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 9 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 24.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95
    Das angefochtene Urteil beruht auf der Auslegung und Anwendung des nach § 16 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1058), anstelle dieses Bundesgesetzes - mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 AFWoG - anzuwendenden Landesrechts (vgl. dazu Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 - m.w.N.).

    Die Höchstbetragsregelung muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Der für die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich vorgegebene Maßstab "der bei Neuvermietungen erzielbaren Entgelte" stimmt in der Sache mit der Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage überein (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Da die rechtssatzmäßig festgesetzten Höchstbeträge ihrer Funktion nach einen "Mietspiegelersatz" darstellen, gilt für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung zumindest im Grundsatz nichts anderes als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278), muß von Verfassungs wegen durch die Auslegung und Anwendung des Landesrechts sichergestellt werden (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Im Interesse der Geringhaltung des Verwaltungsaufwandes an eine sachverständige örtliche Mietenermittlung anzuknüpfen, die ohnedies durchgeführt wird und von denen auch bei zivilrechtlichen Mieterhöhungsverlangen in der Gemeinde Gebrauch gemacht wird, ist sachgerecht (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete ist im Rechtsstreit erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, wenn der zur Fehlbelegungsabgabe herangezogene Wohnungsinhaber - wie der Kläger - den für seine Wohnung zugrunde gelegten Höchstbetrag durch den Hinweis auf einen im Mietspiegel ausgewiesenen niedrigeren Mietwert substantiiert in Zweifel zieht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 10 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Dem Tatsachengericht obliegt dann namentlich die Würdigung des Zahlenmaterials, insbesondere hinsichtlich der Datengewinnung und Datenverarbeitung, der Wahl der Spannbreiten, der Gewichtung von Lage, Baualter, Größe und Beschaffenheit als wohnwertbestimmende Merkmale (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 9 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Fehlbelegungsabgabe ausschließlich als Instrument zur Abschöpfung nicht mehr gerechtfertigter Mietzinsvorteile aufgrund einer von der öffentlichen Hand gewährten Subvention dienen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 - BVerfGE 78, 249 [266 ff., 277 f.]).

    Nur aus dieser Funktion leitet sich ihre verfassungsrechtliche Legitimation her (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 267 ff., 277 f.).

    Als Abschöpfungsabgabe gleicht sie "allein den aus der öffentlichen Wohnungsbauförderung erwachsenden Mietzinsvorteil" aus, der "auf staatlicher Gewährung" beruht (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 277).

    Ihr "Zweck, die Fehlleitung von Subventionen ... auszugleichen", bestimmt zugleich die Grenzen, die der Bemessung der Abgabe von Verfassungs wegen gezogen sind (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 267 f. und 277 f.).

    Diese Subventionsvorteile bestehen darin, daß Inhaber solcher Wohnungen, die ungeachtet des Wegfalls der Voraussetzungen ihrer Wohnberechtigung in ihren Wohnungen bleiben dürfen, weiterhin nur die verbilligte Miete zu entrichten haben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 277).

    Mietzins und Fehlbelegungsabgabe dürfen deswegen insgesamt den Abgabepflichtigen nicht stärker belasten, "als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278).

    Da der Fehlbeleger einer öffentlich geförderten Sozialwohnung oder Wohnungsfürsorgewohnung nicht zum Wohnungswechsel gezwungen ist, sondern trotz des Verlusts seiner Wohnberechtigung weiterhin in der Wohnung verbleiben darf, besteht der ihm zufließende Subventionsvorteil in der Preisdifferenz zwischen der von ihm lediglich zu entrichtenden Kostenmiete und der für die jeweilige Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Markt erzielbaren Miete (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268).

    Von Verfassungs wegen bildet die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt rechtmäßig erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278; BVerwG, Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff., vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 Nr. 6 S. 53 [61] und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 f.).

    Daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278), muß von Verfassungs wegen durch die Auslegung und Anwendung des Landesrechts sichergestellt werden (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89

    Fehlbelegungsabgabe - Regionalisierung - Bestimmung des Erhebungsgebiets -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95
    Eine über die Abschöpfung des Subventionsvorteils hinausgehende Zahlungspflicht der Fehlbeleger von Sozialwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen läßt sich andererseits - entgegen der mit der Revisionserwiderung vorgetragenen Rechtsansicht des Beklagten - weder mit Praktikabilitätserwägungen noch mit dem Bestreben rechtfertigen, einen wohnungspolitisch erwünschten "Sickereffekt" herbeizuführen (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 [42] und vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 70 [80]).

    Von Verfassungs wegen bildet die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt rechtmäßig erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278; BVerwG, Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff., vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 Nr. 6 S. 53 [61] und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 f.).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Abgabe auf den abzuschöpfenden Mietzinsvorteil läßt selbst bei einem Mangel an Daten keinen Genauigkeitsrabatt zum Nachteil der Abgabepflichtigen zu (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 84).

    Dazu fehlt ihm vielmehr die verfassungsrechtliche und auch die einfach(bundes)rechtliche (§ 16 Satz 1 AFWoG) Ermächtigung (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 84).

    Die vom Gesetzgeber angestrebte Verminderung des Verwaltungsaufwandes vermag keine Typisierung und Pauschalierung zum Nachteil der Fehlbelegungsabgabepflichtigen zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 84).

    Aus Praktikabilitätserwägungen können bei der Höchstbetragsbemessung lediglich zugunsten der Abgabepflichtigen geringe Sicherheitsabschläge vorgenommen werden, die mit Blick auf den Gleichheitssatz allen Abgabepflichtigen im gleichen Verhältnis zugute kommen (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 84).

    Da die rechtssatzmäßig festgesetzten Höchstbeträge ihrer Funktion nach einen "Mietspiegelersatz" darstellen, gilt für das methodische Vorgehen bei ihrer Ermittlung zumindest im Grundsatz nichts anderes als für die Aufstellung von Mietspiegeln (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die bundesverfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann jedoch bei deren Überschreitung durch den Höchstbetrag nur auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95
    Eine über die Abschöpfung des Subventionsvorteils hinausgehende Zahlungspflicht der Fehlbeleger von Sozialwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen läßt sich andererseits - entgegen der mit der Revisionserwiderung vorgetragenen Rechtsansicht des Beklagten - weder mit Praktikabilitätserwägungen noch mit dem Bestreben rechtfertigen, einen wohnungspolitisch erwünschten "Sickereffekt" herbeizuführen (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 [42] und vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 78.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 8 S. 70 [80]).

    Zweck der Abgabe darf es ebensowenig sein, einen über die Subventionsabschöpfung hinausgehenden finanziellen Druck auf die Mieter fehlbelegter öffentlich geförderter Sozialwohnungen und Wohnungsfürsorgewohnungen auszuüben, ihre rechtmäßig weiter bewohnten Wohnungen freizugeben (vgl. bereits Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 42).

    Von Verfassungs wegen bildet die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt rechtmäßig erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278; BVerwG, Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff., vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 Nr. 6 S. 53 [61] und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 f.).

    Die Höchstbetragsregelung muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278), muß von Verfassungs wegen durch die Auslegung und Anwendung des Landesrechts sichergestellt werden (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89

    Rechtmäßigkeit einer Fehlbelegungsabgabe - Wohnungsfürsorge der Deutschen

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95
    Von Verfassungs wegen bildet die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt rechtmäßig erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278; BVerwG, Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff., vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 Nr. 6 S. 53 [61] und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 f.).

    Die Höchstbetragsregelung muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Auch bei der rechtssatzmäßigen Höchstbetragsfestsetzung muß namentlich differenziert werden, soweit dies erforderlich ist, um eine die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen übersteigende Belastung überall zuverlässig auszuschließen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

    Auf eine Differenzierung in Gestalt einer zumindest groben Abstufung zwischen Klein- und Großwohnungen und den dazwischen angesiedelten Wohnungen mittlerer Größe wird deswegen in aller Regel bei der Festsetzung der Höchstbeträge nicht verzichtet werden können (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 62).

    Die bundesverfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann jedoch bei deren Überschreitung durch den Höchstbetrag nur auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95
    Die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete ist im Rechtsstreit erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, wenn der zur Fehlbelegungsabgabe herangezogene Wohnungsinhaber - wie der Kläger - den für seine Wohnung zugrunde gelegten Höchstbetrag durch den Hinweis auf einen im Mietspiegel ausgewiesenen niedrigeren Mietwert substantiiert in Zweifel zieht (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 10 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Dem Tatsachengericht obliegt dann namentlich die Würdigung des Zahlenmaterials, insbesondere hinsichtlich der Datengewinnung und Datenverarbeitung, der Wahl der Spannbreiten, der Gewichtung von Lage, Baualter, Größe und Beschaffenheit als wohnwertbestimmende Merkmale (vgl. Urteile vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19.94 - amtl. Umdruck, S. 9 m.w.N. und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95
    Sie ist aber revisionsgerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die für seine Entscheidung maßgebenden bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und angewendet hat (vgl. etwa Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 4 [9] m.w.N.).

    Dazu gehört auch die Beachtung des Gebots verfassungskonformer Auslegung des irrevisiblen Landesrechts (vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 [351] m.w.N., vom 24. November 1992 - BVerwG 1 C 9.91 - BVerwGE 91, 186 [187] und vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 14 [15]; Beschluß vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 4 B 175.94 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 49 S. 4 [5]).

    Ist die Bestimmung des Inhalts von Landesrecht durch eine Verletzung von Bundesrecht beeinflußt, hat das Revisionsgericht dies zu korrigieren (vgl. etwa Urteil vom 18. Dezember 1987, a.a.O. S. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 C 9.91

    Fahrschule; BGB -Gesellschaft

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 60.92

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Ablehnungsbescheid - Rechtswidrigkeit - Änderung

  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 20.93

    Schutz vor Straßenlärm

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

  • BVerfG, 28.06.1983 - 1 BvL 31/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 04.10.1994 - 4 B 175.94

    Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde zur Ablehnung der Eintragung einer

  • BGH, 08.12.1981 - 1 StR 416/81

    Tatbestand des fortgesetzten Mietwuchers - Vermietung von Wohnraum an

  • OLG Stuttgart, 07.07.1981 - 8 REMiet 1/81

    Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Berücksichtigung behebbarerer

  • BVerwG, 18.11.1998 - 8 C 9.97

    Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen; Fehlbelegungsabgabe; verfassungskonforme

    Die tatsächliche Brauchbarkeit des kommunalen Mietspiegels zur Feststellung der maßgebenden Vergleichsmiete ist im Rechtsstreit erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen (wie Urteil vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 12.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15).

    Alle diese verfassungsrechtlichen Einwände, die das Revisionsgericht auch zu prüfen hat, soweit sie sich auf irrevisible Vorschriften beziehen (vgl. Urteil vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 12.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15 S. 23 m.w.N.), greifen nicht durch.

    Sie stellt keinen Ersatz für eine wegen der Mietpreisbindung ausgeschlossene Mieterhöhung nach § 2 MHG dar (Urteil vom 8. November 1996 BVerwG 8 C 12.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15 S. 23 ).

    Dieser Maßstab stimmt in der Sache mit der Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage überein (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 BVerwG 8 C 22-24.94 und BVerwG 8 C 5.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 14 S. 10 und vom 8. November 1996 BVerwG 8 C 12.95 -, a.a.O. S. 28).

    Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß im Einzelfall die tatsächliche Handhabung des kommunalen Mietspiegels zur Festlegung der maßgebenden Vergleichsmiete erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen überprüft werden muß, wenn der zur Fehlbelegungsabgabe herangezogene Wohnungsinhaber den seiner Wohnung zugewiesenen Mietwert substantiiert in Zweifel zieht (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94 u.a. -, a.a.O. S. 22 und 8. November 1996 BVerwG 8 C 12.95 -, a.a.O. S. 32).

    Der Verweis in Art. 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 3 AFWoG NW Fassung 1992 - auf die im örtlichen Mietspiegel ausgewiesene Obergrenze einer Mietzinsspanne rechtfertigt bei Wahrung des bundes(verfassungs)rechtlichen Beschränkungsgebots weder eine Typisierung und Pauschalisierung zum Nachteil des Fehlbelegungsabgabenpflichtigen noch eine Beschränkung zur Verfügung stehender Nachweismöglichkeiten zur Maßgeblichkeit der konkreten Marktmiete (Urteil vom 8. November 1996 BVerwG 8 C 12.95 -, a.a.O. S. 23 bzw. 31).

    Ein Genauigkeitsrabatt zu Lasten des Abgabenpflichtigen ist unzulässig (Urteil vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 12.95 - , a.a.O. S. 28 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2002 - 2 L 75/01

    Fehlbelegungsabgabe, Ausgleichszahlung, Vergleichsmiete

    Das Verbot, die Abgabepflichtigen stärker zu belasten als die Mieter vergleichbarer Wohnungen lässt dennoch eine gewisse Irrtumswahrscheinlichkeit hinsichtlich der ermittelten Daten zu, weil sich die Höchstgrenze der Vergleichsmieten bezogen auf Neuvermietungen vergleichbarer Wohnungen ergibt (BVerwG, Urt. v. 08.11.1996 - 8 C 12.95 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15), § 7 Satz 2 AFWoG SH jedoch auf den - niedrigeren - Mittelwert aus Bestands- und Neuvermietungsmieten der letzten vier Jahre abstellt.

    Könnten die für die Feststellung eines abzuschätzenden Subventionsvorteils erforderlichen Tatsachen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerichtlich nicht festgestellt werden, so gehe diese Unaufklärbarkeit bundesverfassungsrechtlich zu Lasten des Beklagten (BVerwG, Urt. v. 08.11.1996 - 8 C 12.95 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15).

  • BVerwG, 28.11.2001 - 8 C 26.01

    Abhilfeentscheidung; erstmalige beschwerende -; Vor-, Widerspruchsverfahren;

    Das ist hier jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall (vgl. zum Nachrang subjektiver Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Auslegung von Normen Urteil vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 12.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15 S. 23 ).
  • BVerfG, 12.10.2000 - 2 BvR 2306/97

    Zur Anwendung der Hamburger Mietspiegel von 1991, 1993, 1994 und des WiStrG § 5

    Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, die Hamburger Mietspiegel von 1991, 1993 und 1994 seien fehlerhaft und hätten daher keine Anwendung finden dürfen, fehlt es im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) an der Darlegung des Versuchs, die Nichtanwendbarkeit durch Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 287 ; 83, 216 ; Bundesverwaltungsgericht in WuM 1997, S. 275).
  • BVerwG, 27.02.1997 - 8 B 197.96

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Das angefochtene Urteil weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in dem nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangenen Urteil des beschließenden Senats vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 12.95 - ab (zur Revisionszulassung wegen einer sich nachträglich ergebenden Divergenz vgl. etwa Beschlüsse vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 S. 18 m.w.N., vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240 S. 23 und vom 31. August 1988 - BVerwG 3 B 13.88 - Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 26 S. 8 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1997 - 5 L 118/96

    Besetzungsrecht; Fehlbelegungsabgabe; Vergleichsmiete; Mietspiegel; Richterliche

    Die durch Rechtsverordnung festgesetzten Höchstbeträge stellen ihrer Funktion nach lediglich einen "Mietspiegelersatz" dar (BVerwG, Urteil vom 08.11.1996 - 8 C 12.95 -).
  • BVerwG, 29.07.1997 - 8 B 155.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Davon abgesehen ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ebenfalls bereits geklärt, daß die Obergrenze der in einem kommunalen Mietspiegel zutreffend ausgewiesenen Mietzinsspanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Beschränkung der Fehlbelegungsabgabe zugrunde zu legen ist, weil sie mit dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstab "der bei Neuvermietungen erzielbaren Entgelte" in der Sache übereinstimmt (vgl. Urteile vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 14 S. 10 und vom 8. November 1996 - BVerwG 8 C 12.95 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15 S. 23 ).
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