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   BFH, 13.01.2010 - X B 113/09   

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https://dejure.org/2010,5613
BFH, 13.01.2010 - X B 113/09 (https://dejure.org/2010,5613)
BFH, Entscheidung vom 13.01.2010 - X B 113/09 (https://dejure.org/2010,5613)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - X B 113/09 (https://dejure.org/2010,5613)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zulässigkeit einer Außenprüfung, wenn regelmäßige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen

  • openjur.de

    Zulässigkeit einer Außenprüfung, wenn regelmäßige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen

  • Bundesfinanzhof

    AO § 193, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2
    Zulässigkeit einer Außenprüfung, wenn regelmäßige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen

  • Bundesfinanzhof

    Zulässigkeit einer Außenprüfung, wenn regelmäßige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 193 AO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Zulässigkeit einer Außenprüfung, wenn regelmäßige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen

  • IWW
  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Außenprüfung, wenn regelmäßige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen

  • rewis.io

    Zulässigkeit einer Außenprüfung, wenn regelmäßige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Zulassung einer Revision wegen Divergenz hinsichtlich einer Abweichung von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)

  • datenbank.nwb.de

    Zulässigkeit einer Außenprüfung zur Feststellung, ob Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.04.2003 - IV R 30/01

    Ablaufhemmung bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - X B 113/09
    Die von ihm gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2003 IV R 30/01 (BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827) liegt --bei Zweifeln an der Schlüssigkeit der geltend gemachten Rüge-- jedenfalls nicht vor.

    Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen, dass das FG mit dem angefochtenen Urteil von dem BFH-Urteil in BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827 abgewichen sein soll.

    Auch in der vom Kläger angesprochenen "Divergenzentscheidung" in BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827 hat der BFH diese Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, eine Prüfung für solche Steuern anzuordnen, für die Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil sich die Frage der Verjährung vielfach erst nach der Klärung des Sachverhalts durch eine Außenprüfung zuverlässig beantworten lasse.

  • BFH, 27.05.2005 - VII B 38/04

    Ap; Auskunftsersuchen an Bank

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - X B 113/09
    Es ist vielmehr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass die Verjährung eines Steueranspruchs das der Finanzbehörde im Rahmen der §§ 193 f. der Abgabenordnung zustehende Ermessen nicht dahingehend einengt, auf eine Außenprüfung zu verzichten (BFH-Urteil vom 4. November 1987 II R 102/85, BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113) und eine Außenprüfung auch dann zulässig ist, wenn festgestellt werden soll, ob Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind und daher eine verlängerte Festsetzungsfrist greift (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 VII B 38/04, BFH/NV 2005, 1496).
  • BFH, 04.11.1987 - II R 102/85

    Anordnung einer Außenprüfung zur Feststellung, ob und inwieweit Steuern

    Auszug aus BFH, 13.01.2010 - X B 113/09
    Es ist vielmehr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, dass die Verjährung eines Steueranspruchs das der Finanzbehörde im Rahmen der §§ 193 f. der Abgabenordnung zustehende Ermessen nicht dahingehend einengt, auf eine Außenprüfung zu verzichten (BFH-Urteil vom 4. November 1987 II R 102/85, BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113) und eine Außenprüfung auch dann zulässig ist, wenn festgestellt werden soll, ob Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind und daher eine verlängerte Festsetzungsfrist greift (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 VII B 38/04, BFH/NV 2005, 1496).
  • BFH, 06.06.2012 - I R 99/10

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben -

    Nach diesen Maßstäben sind auch die Mitwirkungspflichten des § 200 AO zeitlich hinreichend konkretisiert, weil die sie auslösende Prüfungsanordnung jedenfalls dann nicht mehr ergehen darf, wenn infolge des Ablaufs der allgemeinen Festsetzungs- oder Feststellungsfristen, spätestens jedoch nach Ablauf der aufgrund einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängerten Verjährungsfristen aus einer Außenprüfung keine steuerlichen Folgen mehr gezogen werden können (vgl. zu Einzelheiten z.B. BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 193 Rz 20 f., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2020 - VI R 32/17

    Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

    Es ist möglich und zulässig, dass Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers eine Doppelfunktion haben: die Ermittlung des steuerlichen und die des strafrechtlichen Sachverhalts (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 04.11.1987 - II R 102/85, BFHE 151, 324, BStBl II 1988, 113, unter II., m.w.N., sowie BFH-Beschlüsse vom 27.07.2009 - IV B 90/08; vom 13.01.2010 - X B 113/09, und vom 29.12.2010 - IV B 46/09).
  • FG Köln, 22.03.2017 - 3 K 123/14

    Abgabenordnung: Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei Bestehen des

    Der Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 4.11.1987 II R 102/85, BStBl II 1988, 113; 8.3.1988 VIII R 229/84, juris; 14.7.1989 III R 34/88, juris; 19.8.1998 XI R 37/97, BStBl II 1999, 7; Beschlüsse vom 27.5.2005 VII B 38/04, juris; 27.7.2009 IV B 90/08, BFH/NV 2010, 4; 13.1.2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600; 29.12.2010 IV B 46/09, BFH/NV 2011, 634 - die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, BVerfG, Beschluss vom 9.8.2012 1 BvR 1902/11, juris; zuletzt BFH, Urteil vom 15.6.2016 III R 8/15, BStBl II 2017, 25) und Teilen des Schrifttums (Gosch in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rn. 3, Stand September 2009; Rüsken in Klein, AO - Kommentar, 13. Auflage 2016, § 193 Rn. 21).

    Maßgeblich muss alleine sein, ob die Außenprüfung etwas zur Klärung des Verjährungseintritts beitragen könnte (BFH, Urteil vom 10.4.2003 IV R 30/01, BStBl II 2003, 827; Beschlüsse vom 13.3.2002 XI B 122/01, BFH/NV 2002, 1012; vom 3.3.2006 IV B 39/04, BFH/NV 2006, 1250 und 13.1.2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600; Urteil vom 28.9.2011 VIII R 8/09, BStBl II 2012, 395; Seer in Tipke/Kruse, § 194 AO Rn. 16 Stand Oktober 2013).

  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2014 - 4 K 181/13

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer zweiten Außenprüfung

    Allerdings habe allein dieser Umstand nicht zur Folge, dass deshalb grundsätzlich auf eine AP hinsichtlich spezieller Sachverhalte für die bereits geprüften Besteuerungszeiträume zu verzichten wäre (BFH-Urteil vom 4. November 1987 II R 102/85, Bundessteuerblatt - BStBl - 1988, 113; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600).

    Dies gelte insbesondere dann, wenn festgestellt werden solle, ob und in welcher Höhe Steuern hinterzogen worden seien (BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, am angegebenen Ort - a.a.O. -), was ja gerade Voraussetzung für die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren (§ 169 Abs. 2 AO) sowie die Durchbrechung der erhöhten Bestandskraft und die Änderbarkeit nach § 173 Abs. 1, 2 AO sei.

    Weiter lässt die Klin ausführen, nach der Rechtsprechung sei eine AP zulässig, wenn festgestellt werden solle, ob Steuern hinterzogen worden seien und daher die verlängerte Festsetzungsfrist eingreife (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 VII B 38/04; BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09).

  • BFH, 17.08.2011 - X B 225/10

    Revisionszulassung wegen Divergenz - Widerlegung der Veräußerungsabsicht bei

    Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600).

    Bloße Subsumtionsfehler sind hingegen im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 600).

  • BFH, 14.12.2010 - X B 120/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz

    Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600).

    Bloße Subsumtionsfehler sind hingegen im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 600).

  • BFH, 14.12.2011 - X B 116/10

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

    Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600).
  • BFH, 29.12.2010 - IV B 46/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung,

    Angesichts dieser gefestigten und immer wieder bestätigten Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2009 IV B 90/08, BFH/NV 2010, 4, und vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600) genügt der allgemeine und nicht näher konkretisierte Hinweis auf abweichende Stimmen in der Literatur den Darlegungserfordernissen nicht.
  • BFH, 28.02.2011 - XI B 86/10

    Keine Divergenz bei fehlender Vergleichbarkeit der Sachverhalte - Keine

    Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung entwickelten und auch der vorgeblichen Divergenzentscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600).
  • BFH, 15.12.2011 - X B 138/10

    Entscheidungserheblichkeit bei kumulativer Begründung - Sachaufklärungspflicht

    Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt aber nicht vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, unabhängig davon, ob es sie zutreffend auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 X B 113/09, BFH/NV 2010, 600).
  • FG Münster, 20.04.2012 - 14 K 4222/11

    Zulässigkeit der Erweiterung einer steuerlichen Prüfungsanordnung bei Verdacht

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