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Rechtsprechung
   BFH, 16.09.2008 - X B 224/06 (1)   

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https://dejure.org/2008,12861
BFH, 16.09.2008 - X B 224/06 (1) (https://dejure.org/2008,12861)
BFH, Entscheidung vom 16.09.2008 - X B 224/06 (1) (https://dejure.org/2008,12861)
BFH, Entscheidung vom 16. September 2008 - X B 224/06 (1) (https://dejure.org/2008,12861)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung, rechtliches Gehör, Sachaufklärungspflicht und Hinweispflicht; Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung

  • Judicialis

    FGO § 79b Abs. 2; ; FGO § 79b Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und der Hinweispflicht; Anspruch auf rechtliches Gehör; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung; steuerliche Behandlung der vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.11.1996 - VI R 43/94

    Abzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als

    Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X B 224/06
    Zu weiteren Fahrten, die nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 43/94 (BFH/NV 1997, 341) und vom 26. November 2003 VI R 152/99 (BFHE 204, 189, BStBl II 2004, 233) für eine Berücksichtigung der Wegeaufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung (a.F.) erforderlich gewesen wären, hatten sich die Kläger weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren (auch nicht im Erörterungstermin) geäußert.
  • BFH, 04.08.2005 - I B 219/04

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X B 224/06
    b) Beruft sich ein Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, und ist er --wie die Kläger-- im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen wurden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordert hätten (BFH-Beschlüsse vom 4. August 2005 I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, und vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 325/07

    Mangelnde Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Rspr des

    Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X B 224/06
    Das zwischenzeitlich ruhende Verfahren ist fortzusetzen, weil nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. Februar 2008 2 BvR 325/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 753) der Grund für das Ruhen des Verfahrens weggefallen ist.
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X B 224/06
    Die Rechtsfrage, die der Bundesfinanzhof (BFH) in den anhängigen Verfahren VI R 47/07 und VI R 39/07 zu beurteilen hat, war im Klageverfahren nicht streitig, weil die Kläger ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 darauf nicht gestützt hatten.
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X B 224/06
    Die Rechtsfrage, die der Bundesfinanzhof (BFH) in den anhängigen Verfahren VI R 47/07 und VI R 39/07 zu beurteilen hat, war im Klageverfahren nicht streitig, weil die Kläger ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 darauf nicht gestützt hatten.
  • BFH, 25.01.2006 - X B 125/05

    NZB: Verfahrensfehler - Ablehnung der Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X B 224/06
    b) Beruft sich ein Beteiligter darauf, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, und ist er --wie die Kläger-- im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrags, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen wurden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordert hätten (BFH-Beschlüsse vom 4. August 2005 I B 219/04, BFH/NV 2006, 73, und vom 25. Januar 2006 X B 125/05, BFH/NV 2006, 806, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.11.2003 - VI R 152/99

    Fahrten zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte

    Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X B 224/06
    Zu weiteren Fahrten, die nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 8. November 1996 VI R 43/94 (BFH/NV 1997, 341) und vom 26. November 2003 VI R 152/99 (BFHE 204, 189, BStBl II 2004, 233) für eine Berücksichtigung der Wegeaufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung (a.F.) erforderlich gewesen wären, hatten sich die Kläger weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren (auch nicht im Erörterungstermin) geäußert.
  • BFH, 22.03.2005 - X B 166/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen abgelehnter Terminänderung

    Auszug aus BFH, 16.09.2008 - X B 224/06
    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss dem Verlegungsgesuch entnommen werden können, woran es bei dem Antrag des Prozessbevollmächtigten vom 5. August 2006 fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2005 X B 166/04, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 04.12.2017 - X B 91/17

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung -

    Es muss sich aber um einen im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplanten Urlaub handeln, der außerdem in seiner Planung so ausgestaltet sein muss, dass die Wahrnehmung des Termins während dieser Zeit nicht zumutbar erscheint (Senatsbeschluss vom 16. September 2008 X B 224/06, juris, unter 1.a, s.a. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 91 Rz 4, Stichwort Ortsabwesenheit, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   BFH, 04.09.2007 - X B 224/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10649
BFH, 04.09.2007 - X B 224/06 (https://dejure.org/2007,10649)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2007 - X B 224/06 (https://dejure.org/2007,10649)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2007 - X B 224/06 (https://dejure.org/2007,10649)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 155; ; ZPO § 251; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • rechtsportal.de

    Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene WK; Ruhen des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.11.2006 - X R 45/02

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005 sind trotz Inkrafttretens

    Auszug aus BFH, 04.09.2007 - X B 224/06
    Der angerufene Senat hat diese Frage zwischenzeitlich unter Hinweis auf den der Höhe nach nur beschränkt eröffneten Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 3 EStG in der vor Inkrafttreten des AltEinkG maßgeblichen Fassung) verneint (Senatsurteile vom 8. November 2006 X R 45/02, BStBl II 2007, 574, und X R 11/05, BFH/NV 2007, 673).

    Gegen die Entscheidung in BStBl II 2007, 574 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde erhoben worden (dortiges Az.: 2 BvR 325/07).

    Außerdem werden die noch offenen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 von der Finanzverwaltung auch nach Ergehen der beiden Senatsurteile in BStBl II 2007, 574 und in BFH/NV 2007, 673 hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG weiterhin für vorläufig erklärt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. August 2007 IV A 4 -S 0338/07/0003, BStBl I 2007, 535).

  • BFH, 08.11.2006 - X R 11/05

    Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere

    Auszug aus BFH, 04.09.2007 - X B 224/06
    Der angerufene Senat hat diese Frage zwischenzeitlich unter Hinweis auf den der Höhe nach nur beschränkt eröffneten Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 3 EStG in der vor Inkrafttreten des AltEinkG maßgeblichen Fassung) verneint (Senatsurteile vom 8. November 2006 X R 45/02, BStBl II 2007, 574, und X R 11/05, BFH/NV 2007, 673).

    Außerdem werden die noch offenen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 von der Finanzverwaltung auch nach Ergehen der beiden Senatsurteile in BStBl II 2007, 574 und in BFH/NV 2007, 673 hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG weiterhin für vorläufig erklärt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. August 2007 IV A 4 -S 0338/07/0003, BStBl I 2007, 535).

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 325/07

    Mangelnde Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Rspr des

    Auszug aus BFH, 04.09.2007 - X B 224/06
    Gegen die Entscheidung in BStBl II 2007, 574 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Verfassungsbeschwerde erhoben worden (dortiges Az.: 2 BvR 325/07).

    Im Hinblick darauf hält es der Senat für zweckmäßig, das Verfahren --wie von den Beteiligten übereinstimmend beantragt-- bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 325/07 ruhen zu lassen.

  • BFH, 10.05.2006 - III B 89/05

    NZB: Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 04.09.2007 - X B 224/06
    Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da es sich bei der Anordnung der Verfahrensruhe um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2006 III B 89/05, BFH/NV 2006, 1505; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 18).
  • BFH, 11.01.2001 - VI B 273/00

    Ruhen des Verfahrens - Aussetzung des Verfahrens - Musterprozess -

    Auszug aus BFH, 04.09.2007 - X B 224/06
    Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2001 VI B 273/00, BFH/NV 2001, 893; vom 28. März 2006 IX B 111/04, BFH/NV 2006, 1325).
  • BFH, 28.03.2006 - IX B 111/04

    NZB - Ruhen des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 04.09.2007 - X B 224/06
    Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Januar 2001 VI B 273/00, BFH/NV 2001, 893; vom 28. März 2006 IX B 111/04, BFH/NV 2006, 1325).
  • FG Düsseldorf, 11.04.2008 - 18 K 375/06

    Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für eine wissenschaftliche Hochschule in

    Beiden Beteiligten ist erkennbar an einer Entscheidung des Streitfalles gelegen; demgemäß haben sie auch nicht das Ruhen des Verfahrens angeregt (anders als im Verfahren des BFH X B 224/06, Beschluss vom 4. September 2007, BFH/NV 2007, 2290).
  • FG Düsseldorf, 19.03.2013 - 14 Ko 333/13

    Ansatz des Mindeststreitwerts bei geringerer Streitwertfestsetzung

    Denn maßgeblich ist, dass es sich um ein Hauptsacheverfahren gehandelt hat, in dem die Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens nur eine unselbstständige Nebenentscheidung darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 04.09.2007 X B 224/06, BFH/NV 2007, 2290).
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