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   BFH, 06.05.2020 - X R 24/19   

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https://dejure.org/2020,40316
BFH, 06.05.2020 - X R 24/19 (https://dejure.org/2020,40316)
BFH, Entscheidung vom 06.05.2020 - X R 24/19 (https://dejure.org/2020,40316)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - X R 24/19 (https://dejure.org/2020,40316)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 5 S 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 3 Nr 63, BetrAVG § 3, EStG § 34 Abs 1, EStG VZ 2016
    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 5 S 1 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, § 3 Nr 63 EStG 2009, § 3 BetrAVG, § 34 Abs 1 EStG 2009
    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • IWW

    § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 3 Nr. 63 EStG, § 34 Abs. 1 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 1b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, § 34 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, § 34 Abs. 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, § 3 Abs. 1 BetrAVG, § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes, §§ 82 ff. EStG, § 82 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung einer Einmalzahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung; Anwendbarkeit der Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • Betriebs-Berater

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • rewis.io

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 4
    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Nr. 4
    Ertragsteuerliche Behandlung einer Einmalzahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswerts einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann ist bei Auflösung von Versicherungen zur Altersvorsorge die Fünftelregelung anzuwenden?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auflösung von Versicherungen zur Altersvorsorge: Wann das Finanzamt die Fünftelregelung anwendet

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fünftelregelung (§ 34 EStG) bei Direktversicherung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 5, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4
    Altersvorsorge, Rentenversicherung, Einmalzahlung, Kündigung, Wahlrecht, Fünftelregelung, Mehrjährige Tätigkeit, Auszahlung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 5 ; EStG § 34 Abs 1 ; EStG § 34 Abs 2 Nr 4

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 265
  • DB 2021, 152
  • BStBl II 2021, 141
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 24/19
    Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, stelle sich danach als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse Rückschlüsse darauf zulassen möge, ob eine Kapitalabfindung im betreffenden Lebens- oder Wirtschaftsbereich typisch oder atypisch sei, aber nicht von alleinentscheidender Bedeutung sei (vgl. Senatsurteile vom 11.06.2019 - X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 24, und X R 24/18, BFH/NV 2019, 1337, Rz 19).

    (1) Nach Auffassung des Senats ist die Frage der Atypik im Rahmen der vorliegend betroffenen zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells auf der Grundlage empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 31 f.).

    Dies spreche dafür, dass der Gesetzgeber selbst die Kapitalisierungsmöglichkeit im Bereich der zweiten Schicht nicht als atypisch ansehe (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 30).

    (2) Nach dem Vorstehenden vermag der Senat im Unterschied zum FG nicht zu erkennen, dass vor Erreichen der Altersgrenze vorgenommene Kapitalauszahlungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung --anders als (generell) bei der Basisversorgung (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 23)-- bereits im Hinblick auf die Charakteristik der zweiten Schicht des Drei-Schichten-Modells als atypisch anzusehen wären.

    aa) Für die vorzunehmende wertende Beurteilung der Einmalzahlung ist auf sämtliche Versicherungsverträge abzustellen, die zu gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernden Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen führen und die während der Geltung der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage (d.h. ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes --AltEinkG-- am 01.01.2005 bis gegenwärtig) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 29); nicht einzubeziehen sind Altersvorsorgeverträge.

    Während nämlich in den vom Senat entschiedenen Revisionsverfahren zur Tarifbegünstigung der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten noch aufzuklären war, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch anzusehen ist, so dass (allein) sämtliche Altersvorsorgeverträge in den Blick zu nehmen waren (vgl. Senatsurteile in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 27 ff., und in BFH/NV 2019, 1337, Rz 20), geht es vorliegend um die einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der Rückkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Versicherungsverträgen aus den genannten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung.

  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 24/19
    Zu Recht hat das FG den dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Betrag in Höhe von insgesamt 25.956 EUR als Leistung aus einer Direkt- bzw. Pensionskassenversicherung gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang als einkommensteuerpflichtig angesehen, da die Beitragszahlungen tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt worden waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 17).

    Die Voraussetzung der Mehrjährigkeit ist erfüllt, wenn die früheren Beitragszahlungen sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 21).

    Hiernach kann die einmalige Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende Altersbezüge grundsätzlich als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten angesehen werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 20 f.).

    b) Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 EStG als auch nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EStG zusätzlich die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte; dies dient der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 23).

    aa) Während der Senat in dem vom FG herangezogenen Urteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 noch ausgeführt hatte, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten seien dann als außerordentlich anzusehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspreche (Rz 23), hat er in zwei jüngeren Entscheidungen das Kriterium der Atypik als entscheidend angesehen.

  • BFH, 11.06.2019 - X R 24/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 24/19
    Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen gewesen sei oder nicht, stelle sich danach als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse Rückschlüsse darauf zulassen möge, ob eine Kapitalabfindung im betreffenden Lebens- oder Wirtschaftsbereich typisch oder atypisch sei, aber nicht von alleinentscheidender Bedeutung sei (vgl. Senatsurteile vom 11.06.2019 - X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 24, und X R 24/18, BFH/NV 2019, 1337, Rz 19).

    Während nämlich in den vom Senat entschiedenen Revisionsverfahren zur Tarifbegünstigung der Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten noch aufzuklären war, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff. EStG) als atypisch anzusehen ist, so dass (allein) sämtliche Altersvorsorgeverträge in den Blick zu nehmen waren (vgl. Senatsurteile in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 27 ff., und in BFH/NV 2019, 1337, Rz 20), geht es vorliegend um die einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. die Auszahlung der Rückkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Versicherungsverträgen aus den genannten Bereichen der betrieblichen Altersversorgung.

  • BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 24/19
    (aa) Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.06.2016 - IV ZR 346/15 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2017, 222) entschieden, nach dem Willen des Gesetzgebers sollten durch § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG in Ergänzung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG lediglich dem "ausgeschiedenen" (Hervorhebung durch den Senat) Arbeitnehmer Verfügungen, die den Versorgungszweck gefährden könnten, untersagt werden (Rz 28).

    Die zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber getroffene Vereinbarung war auch nicht wegen § 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässig und unwirksam (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 2017, 222, Rz 33).

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 24/19
    Sie beruht auf der früheren Leistung von Beiträgen, zumal auch bei der Ermittlung des Rückkaufswertes die Höhe der zwischenzeitlich eingezahlten Prämien eine maßgebliche Größe bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208, Rz 26 ff.; Grote in Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6. Aufl., § 169 Rz 24).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 24/19
    Die "Tätigkeit" besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70).
  • BFH, 05.11.2019 - X R 38/18

    Einkommensteuerpflicht eines Sterbegelds aus einer Pensionskasse

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 24/19
    So stellt die Zahlung des Rückkaufswertes einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Direkt- bzw. Pensionskassenversicherung einen im Rahmen der Einkunftsart erzielten Vorteil dar, da § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG sämtliche Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds unabhängig davon erfasst, ob es sich um einmalige oder laufende Zahlungen handelt (vgl. Senatsurteil vom 05.11.2019 - X R 38/18, BFH/NV 2020, 673, Rz 22).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 3 K 3058/19

    Ermäßigte Besteuerung bei vertragswidriger Kündigung einer Direktversicherung

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 24/19
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2019 - 3 K 3058/19 aufgehoben.
  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 24/19
    Als "Vergütung" in diesem Sinne kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47 f.).
  • FG Münster, 24.10.2023 - 1 K 1990/22

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Rente

    Die "Tätigkeit" besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen (BFH-Urteil vom 6.5.2020 X R 24/19, BStBl. II 2021, 141 m.w.N.).

    Hierfür müsse statistisches Material ausgewertet werden, worüber Organisationen wie die zentrale Stelle (§ 81 EStG), Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter verfügen dürften (BFH-Urteile vom 11.6.2019 X R 7/18, BStBl. II 2019, 538 und vom 6.5.2020 X R 24/19, BStBl. II 2021, 141 und X R 7/19, BFH/NV 2021, 298).

    Für die vorzunehmende wertende Beurteilung soll auf sämtliche Versicherungsverträge abzustellen sein, die zu gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernden Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen führen und die seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1.1.2005 bis gegenwärtig durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. die sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind (BFH-Urteile vom 6.5.2020 X R 24/19, BStBl. II 2021, 141, Rn. 33; und X R 7/19, BFH/NV 2021, 298, Rn. 34).

    Der BFH hat mit den beiden letztgenannten Entscheidungen die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Sachen zur Ermittlung des statistischen Materials an die Finanzgerichte Köln (Verfahren X R 7/19) bzw. Berlin-Brandenburg (Verfahren X R 24/19) zurückverwiesen.

  • FG Thüringen, 13.12.2023 - 4 K 294/20
    Hierfür müsse statistisches Material ausgewertet werden, worüber Organisationen wie die zentrale Stelle (§ 81 EStG), Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter verfügen dürften (BFH-Urteile vom 11.6.2019 X R 7/18, BStBl. II 2019, 538 und vom 6.5.2020 X R 24/19, BStBl. II 2021, 141 und X R 7/19, BFH/NV 2021, 298).

    Für die vorzunehmende wertende Beurteilung soll auf sämtliche Versicherungsverträge abzustellen sein, die zu gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernden Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen führen und die seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1.1.2005 bis gegenwärtig durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. die sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind (BFH-Urteile vom 6.5.2020 X R 24/19, BStBl. II 2021, 141, Rn. 33; und X R 7/19, BFH/NV 2021, 298, Rn. 34).

    Der BFH hat mit den beiden letztgenannten Entscheidungen die erstinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Sachen zur Ermittlung des statistischen Materials an die Finanzgerichte Köln (Verfahren X R 7/19) bzw. Berlin-Brandenburg (Verfahren X R 24/19) zurückverwiesen.

  • FG Münster, 12.12.2023 - 2 K 481/21
    Als "Vergütung" in diesem Sinne kommen grundsätzlich alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (BFH-Urteile vom 06.05.2020 X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141; vom 25.02.2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668).

    Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist auf alle Einkunftsarten - auch Gewinneinkunftsarten - anwendbar (BFH in BFHE 269, 265; BStBl II 2021, 141), unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH jedoch Einschränkungen.

    Danach sollen nur solche Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten begünstigt sein, die als atypischer Vorgang für den betreffenden Lebens- und Wirtschaftsbereich anzusehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141 zur Einmalauszahlung einer Direktversicherung; und vom 11.06.2019 X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583).

  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

    a) Vergütungen sind nach der von der neueren Rechtsprechung verwendeten Definition alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12 (BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47; vgl. ferner BFH-Entscheidungen vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 21; vom 09.10.2018 - VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17, Rz 7, und vom 06.05.2020 - X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 13).

    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist (Senatsurteile vom 11.06.2019 - X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 24 und vom 06.05.2020 - X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 18).

  • FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18

    Ermäßigte Besteuerung für eine Einmalauszahlung einer fondsgebundenen

    Aufgrund einer von der Klägerin erhobenen Revision hob der BFH (Urteil vom 6. Mai 2020, Az. X R 7/19; berichtigt mit Beschluss vom 13. Januar 2021) das erstinstanzliche Urteil mit der in BFH/NV 2021, 298, veröffentlichten Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den hiesigen Senat zurück (Parallelentscheidung siehe auch BFH-Urteil vom 6. Mai 2020, X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141 mit Zurückverweisung an das FG Berlin-Brandenburg).
  • BFH, 29.06.2022 - X R 6/20

    Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von

    Somit kann der Senat die Frage unbeantwortet lassen, ob an der älteren BFH-Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach auch in Fällen der Zuflussbesteuerung die Begünstigung nach § 34 EStG ungeachtet dessen gewährt werden kann, dass der Gewinn aus der Betriebsveräußerung bzw. der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter über viele Jahre verteilt wird (vgl. Urteile vom 28.09.1967 - IV 288/62, BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76, unter 5.; in BFHE 165, 75, unter II.1., und in BFHE 172, 349, unter II.2.a), obwohl es damit an der von der neueren Rechtsprechung geforderten "Außerordentlichkeit" der Einkünfte (vgl. nur Senatsurteil vom 06.05.2020 - X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 17, und vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33) fehlen könnte.
  • FG München, 04.05.2021 - 2 K 1666/20

    Steuererstattung als außerordentliche Einkünfte

    (1) Als Korrektiv dieses weiten Wortlauts hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, die "Außerordentlichkeit" der betroffenen Einkünfte entwickelt (ausführlich Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BStBl II 2014, 668 und je vom 6. Mai 2020 X R 7/19, BFH/NV 2021, 298 und X R 24/19, BStBl II 2021, 141).
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