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   BFH, 27.02.2004 - XI B 131/03   

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https://dejure.org/2004,13062
BFH, 27.02.2004 - XI B 131/03 (https://dejure.org/2004,13062)
BFH, Entscheidung vom 27.02.2004 - XI B 131/03 (https://dejure.org/2004,13062)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 2004 - XI B 131/03 (https://dejure.org/2004,13062)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 160 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 94; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Gehör; Ablauf einer Ausschlussfrist

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn späteres Vorbringen nicht berücksichtigt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.09.1998 - IV B 130/97

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 27.02.2004 - XI B 131/03
    Es bedeutet deshalb keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn späteres Vorbringen in der Sache nicht berücksichtigt wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486).
  • BFH, 25.06.2008 - VIII B 40/08

    Verfahrensmängel - Prozessurteil statt Sachurteil - Ausschlussfrist nach § 65

    Hingegen ist eine Klage zwingend als unzulässig abzuweisen, wenn die erfolglos abgelaufene Ausschlussfrist ordnungsgemäß und wirksam vom Gericht gesetzt worden und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlussfrist entsprechend § 56 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO zu gewähren ist (BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119; vom 27. Februar 2004 XI B 131/03, BFH/NV 2004, 973; vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486).
  • BFH, 09.02.2006 - VIII B 47/05

    Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

    b) Im Übrigen ist durch die ständige Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine Klage mit erfolglosem Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO endgültig unzulässig wird, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 27. Februar 2004 XI B 131/03, BFH/NV 2004, 973; Gräber/von Groll, a.a.O., § 65 Rz. 65; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Tz. 40, m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.07.2014 - 3 K 776/10

    Ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens bei Anfechtung von

    b) Es ist durch die ständige Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine Klage mit erfolglosem Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 FGO endgültig unzulässig wird, sofern nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486; vom 27. Februar 2004 XI B 131/03, BFH/NV 2004, 973; Gräber/von Groll, a.a.O., § 65, Rz. 65; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO, Tz. 40, m.w.N.).
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