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   BFH, 24.07.2012 - XI B 87/11   

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https://dejure.org/2012,29910
BFH, 24.07.2012 - XI B 87/11 (https://dejure.org/2012,29910)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2012 - XI B 87/11 (https://dejure.org/2012,29910)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - XI B 87/11 (https://dejure.org/2012,29910)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesfinanzhof

    Auslegung einer Klageschrift

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 47 Abs 1 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 133 BGB
    Auslegung einer Klageschrift

  • rewis.io

    Auslegung einer Klageschrift

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; FGO § 65 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes in der finanzgerichtlichen Klage

  • datenbank.nwb.de

    Anforderung an die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung in der Klageschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes in der finanzgerichtlichen Klage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.09.1989 - VII R 15/87

    Pflicht des Revisionsgerichts zur Prüfung des Vorliegens der

    Auszug aus BFH, 24.07.2012 - XI B 87/11
    Zwar mag der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit haben, in der Klageschrift fehlende Angaben später durch Präzisierung des bisherigen Klageinhalts nachzuholen; hat er aber einen Anfechtungsgegenstand eindeutig bezeichnet und lässt das bisherige Klagevorbringen nicht erkennen, dass die Klage weitere Anfechtungsgegenstände haben könnte, so ist es dem Kläger nach Ablauf der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) nicht gestattet, an die Stelle des bezeichneten Verwaltungsakts oder neben diesen einen anderen Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtung zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282, unter 2.b).

    Allerdings hat die Klägerin mit ihren Klageschriften ausdrücklich nur wegen der Einspruchsentscheidungen in Sachen Körperschaftsteuer 2006 und 2007 Klage erhoben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 580).

    Ihr ist es nach Ablauf der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) jedoch nicht gestattet, neben die bezeichneten Einspruchsentscheidungen wegen Körperschaftsteuer 2006 und 2007 einen anderen Verwaltungsakt zu setzen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 580).

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 16/06

    Kein kraft Gesetzes zur Vertretung berufener Geschäftsführer bei

    Auszug aus BFH, 24.07.2012 - XI B 87/11
    a) Prozesserklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so auszulegen, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68; BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.11.2007 - I B 104/07

    Auslegung der Klageschrift - innerhalb der Klagefrist zu erfüllende Anforderungen

    Auszug aus BFH, 24.07.2012 - XI B 87/11
    Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, m.w.N.).
  • BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04

    Rechtsschutz gewährende Auslegung

    Auszug aus BFH, 24.07.2012 - XI B 87/11
    a) Prozesserklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so auszulegen, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68; BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.06.2011 - IV B 33/10

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Benennung anderer als der

    Auszug aus BFH, 24.07.2012 - XI B 87/11
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (u.a. BFH-Beschlüsse vom 4. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172; vom 1. Juni 2011 IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, unter II.1.b, m.w.N.).
  • BFH, 04.04.2011 - VIII B 96/10

    Bezeichnung des Klagebegehrens - Schätzungsbescheid - Beschlagnahme von

    Auszug aus BFH, 24.07.2012 - XI B 87/11
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (u.a. BFH-Beschlüsse vom 4. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172; vom 1. Juni 2011 IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, unter II.1.b, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.1997 - VIII B 55/96
    Auszug aus BFH, 24.07.2012 - XI B 87/11
    Zwar mag der Kläger grundsätzlich die Möglichkeit haben, in der Klageschrift fehlende Angaben später durch Präzisierung des bisherigen Klageinhalts nachzuholen; hat er aber einen Anfechtungsgegenstand eindeutig bezeichnet und lässt das bisherige Klagevorbringen nicht erkennen, dass die Klage weitere Anfechtungsgegenstände haben könnte, so ist es dem Kläger nach Ablauf der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) nicht gestattet, an die Stelle des bezeichneten Verwaltungsakts oder neben diesen einen anderen Verwaltungsakt als Gegenstand der Anfechtung zu setzen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282, unter 2.b).
  • FG Niedersachsen, 09.09.2014 - 12 K 121/14

    Zugangsfiktion bei der Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland durch die

    Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981: BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

    Wie oben bereits dargelegt, darf die Auslegung einer Einspruchserklärung nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981: BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

  • BFH, 31.07.2013 - V B 66/12

    Berichtigung des Rubrums im Beschwerdeverfahren, Beschwerdebefugnis, Auslegung

    Denn ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheiden wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981, unter 1.; vom 4. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172; vom 1. Juni 2011 IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, unter II.1.b, m.w.N.).

    aa) Prozesserklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so auszulegen, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1981; BFH-Urteil vom 27. November 2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, jeweils m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 28.04.2016 - 8 K 3275/14

    Anforderungen an die Feststellung der für die Tarifentwicklung nach § 34a EStG

    Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (BFH, Beschlüsse vom 07.11.2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799; vom 24.07.2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981) Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten wird, schließt eine Rechtsschutz gewährende Auslegung nicht aus (BFH, Beschluss vom 19.07.2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68).
  • FG Düsseldorf, 28.04.2016 - 8 K 3276/14

    Einkommensteuerliche Feststellung der für die Tarifermittlung nach § 34a EStG

    Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (BFH, Beschlüsse vom 07.11.2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799; vom 24.07.2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981) Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten wird, schließt eine Rechtsschutz gewährende Auslegung nicht aus (BFH, Beschluss vom 19.07.2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68).
  • FG Nürnberg, 01.09.2017 - 2 K 851/16

    Steuerpflicht der Ausgangsümsätze

    Ergehen zusammengefasste Bescheide über mehrere Steuerarten oder Besteuerungszeiträume, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine wegen einzelner ausdrücklich genannter Steuerarten oder Besteuerungszeiträume erhobene Klage auch wegen der übrigen Steuerarten oder Be-steuerungszeiträume erhoben wird, die Gegenstand des zusammengefassten Bescheids sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24.07.2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981, Rz 5 ff.).
  • FG München, 10.03.2017 - 2 K 2216/14

    Streit um steuerliche Belastung aus einer Taekwondo Schule

    § 65 FGO gestattet es Klägern nicht, nach Ablauf der Klagefrist weitere, bisher nicht zum Gegenstand der Klage gemachte Anfechtungsgegenstände an Stelle oder neben dem bisher angefochtenen Verwaltungsakt zu setzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580; vom 24. Juli 2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981).
  • FG Niedersachsen, 26.02.2015 - 14 K 316/13

    Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht bei einem nach Abriss des vorhandenen

    Die Auslegung einer Prozesserklärung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981).
  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 3 K 28/13

    Keine Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und des Halbabzugsverbots auf

    Prozesserklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) so auszulegen, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 24.07.2012 XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981; BFH-Urteil vom 27.11.2008 IV R 16/06, BFH/NV 2009, 783, jeweils m. w. N.).
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