Rechtsprechung
BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1587 g Abs. 1, § 1587 i Abs. 1
Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erwerb eines Anspruchs auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Verpflichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils einer Betriebsrente
- Judicialis
- ra.de
- rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587g Abs. 1 § 1587i Abs. 1
Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Abtretung eines prozentualen, dynamischen Anteils der Betriebsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine dynamische Ausgleichsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich!
Verfahrensgang
- AG Kassel, 30.08.2005 - 510 F 1830/05
- AG Kassel, 20.07.2006 - 510 F 1830/05
- OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 2 UF 348/05
- BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 1531
- MDR 2008, 1278
- FamRZ 2008, 1841
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.09.2007 - XII ZB 177/04
Berechnung und Titulierung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente
Auszug aus BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06
Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11. September 2007 XII ZB 177/04 FamRZ 2007, 2055, 2056 f.).Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056).
Wie der Senat in seinem - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 11. September 2007 (- XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.) dargelegt hat, beinhaltet § 1587 g Abs. 1 BGB keinen Anspruch des Berechtigten auf Zahlung einer dynamischen, in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags ausgedrückten Ausgleichsrente.
Nach § 1587 i Abs. 1 BGB kann, wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat (Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2057), der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erfüllungshalber und nur in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen.
- BGH, 27.02.2019 - XII ZB 183/16
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beschränkung der Zulassung der …
Durch § 21 Abs. 3 VersAusglG soll dem Ausgleichsberechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der Abtretung erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06, FamRZ 2008, 1841 und vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055).Unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Rechts hat der Senat zur Vorgängervorschrift des § 1587 i Abs. 2 BGB aF im Einklang mit den Intentionen des damaligen Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 168) mehrfach ausgeführt, dass dem Ausgleichsberechtigten durch die Abtretung die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtert und ihre unbeschränkte, auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende Durchsetzung ermöglicht werden solle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06 - FamRZ 2008, 1841 Rn. 10 …und vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 25).
- KG, 12.02.2010 - 18 UF 161/09
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Titulierung einer dynamischen …
Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet, denn nach neuerer Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt (FamRZ 2008, 1841; 2007, 2055, 2056f), hat die Antragstellerin nach § 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 BGB a.F. keinen Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem von Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte.Als eine die Durchsetzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch kann der Abtretungsanspruch dem Ausgleichsberechtigten aber nicht zu einem Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587g Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge" (BGH, FamRZ 2008, 1841).