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   BGH, 16.09.2020 - XII ZB 203/20   

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https://dejure.org/2020,31182
BGH, 16.09.2020 - XII ZB 203/20 (https://dejure.org/2020,31182)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2020 - XII ZB 203/20 (https://dejure.org/2020,31182)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2020 - XII ZB 203/20 (https://dejure.org/2020,31182)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen eine eingerichtete Betreuung wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern; Notwendige Prüfung der Sachkunde bei der Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren; Anhörungspflicht des Gerichts nach Widerruf der ...

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Bestellung eins behandelnden Arztes zum Sachverständigen; erneue Anhörung des Betroffenen bei erkennbarem Widerruf der Zustimmung zur Errichtung einer Betreuung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 280

  • rechtsportal.de

    FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 280

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beschwerde des nicht mehr mit seiner Betreuung Einverstandenen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsverfahren - und der behandelnde Arzt als Sachverständiger

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Behandelnder Arzt als Sachverständiger - Erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 476
  • MDR 2021, 54
  • FamRZ 2020, 2029
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18

    Betreuungssache: Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 203/20
    Zur Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724).

    In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16).

    aa) Die Anhörung durch das Amtsgericht war bereits deshalb nicht verfahrensgemäß, weil mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, namentlich der Akte zu entnehmender Verfügungen, davon auszugehen ist, dass es das Sachverständigengutachten der Betroffenen nicht zuvor bekannt gegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 6/20 - FamRZ 2020, 1303 Rn. 7 mwN) und die Anhörung deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 381/15

    Betreuungssache: Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 203/20
    Wenn der Betroffene durch seine Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Landgericht ihn erneut anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15, FamRZ 2016, 456).

    bb) Auch hätte das Landgericht die Betroffene deshalb anhören müssen, weil sie mit ihrer Beschwerde zum Ausdruck gebracht hat, dass sie an ihrer in erster Instanz erklärten Einwilligung nicht mehr festhält (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 383/10

    Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 203/20
    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, einen den Betroffenen behandelnden Arzt zum Sachverständigen zu bestellen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 9).
  • BGH, 13.07.2016 - XII ZB 46/15

    Betreuungssache: Prüfung der Qualifikation des Sachverständigen durch das Gericht

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 203/20
    Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 46/15 - FamRZ 2016, 1665 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 06.05.2020 - XII ZB 6/20

    Rechtsschutz gegen die Bestellung eines Betreuers; Anforderungen an den Inhalt

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 203/20
    aa) Die Anhörung durch das Amtsgericht war bereits deshalb nicht verfahrensgemäß, weil mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, namentlich der Akte zu entnehmender Verfügungen, davon auszugehen ist, dass es das Sachverständigengutachten der Betroffenen nicht zuvor bekannt gegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 6/20 - FamRZ 2020, 1303 Rn. 7 mwN) und die Anhörung deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 06.05.2020 - XII ZB 504/19

    Betreuungsverfahren: Erneute Anhörung des Betroffenen bei unterlassener

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 203/20
    In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 504/19 - FamRZ 2020, 1219 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 320/13

    Betreuung: Landgerichtsarzt als Sachverständiger; erneute Anhörung des

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - XII ZB 203/20
    Während das Amtsgericht wegen des von der Betroffenen erklärten Einverständnisses dieser Prüfung noch enthoben war, hätte das Landgericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nunmehr prüfen müssen, ob die mit ihrer Beschwerde zum Ausdruck kommende Weigerung der Betroffenen auf einem freien Willen beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 320/13 - BtPrax 2014, 38 Rn. 6 mwN).
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