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   BGH, 27.06.2018 - XII ZB 499/17   

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https://dejure.org/2018,23359
BGH, 27.06.2018 - XII ZB 499/17 (https://dejure.org/2018,23359)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2018 - XII ZB 499/17 (https://dejure.org/2018,23359)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - XII ZB 499/17 (https://dejure.org/2018,23359)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 4 Abs. 5 BetrAVG, § 45 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 1 VersAusglG, § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 2 BetrAVG, § 45 VersAusglG, § 41 VersAusglG, § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 45 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 45 Abs. 3 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 2, § 2 Abs. 1 BetrAVG

  • Wolters Kluwer

    Wählen des Rentenbetrags durch den betrieblichen Versorgungsträger als Bezugsgröße für den Ausgleich durch Vornahme dessen Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichs bei Wahl des Rentenbetrags als Bezugsgröße durch den betrieblichen Versorgungsträger; rechtsmittelrechtliche Schlechterstellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wählen des Rentenbetrags durch den betrieblichen Versorgungsträger als Bezugsgröße für den Ausgleich durch Vornahme dessen Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich: Bezugsgröße bei Anrechten i.S.d. Betriebsrentengesetzes

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rentenbetrag als Bezugsgröße - Berechnungsmethode Ehezeitanteil

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich bei Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes

Besprechungen u.ä.

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Wer ist eigentlich für Gerechtigkeit zuständig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1158
  • MDR 2018, 1319
  • FamRZ 2018, 1574
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - XII ZB 499/17
    cc) Soweit darüber hinaus vertreten wird, gleich hohe Renten könnten auch bei einer Teilung auf Kapitalbasis erreicht werden, indem das Kapital aufgrund ungleicher biometrischer Faktoren ungleich auf beide Ehegatten verteilt werde und im Einzelfall die ausgleichspflichtige Person mehr als die Hälfte des Kapitalwerts abgeben müsse (Norpoth NZFam 2018, 558, 568; ebenso offenbar die der Entscheidung BAGE 153, 206 = FamRZ 2016, 535 vorausgegangene familiengerichtliche Entscheidung), steht dies ebenfalls nicht im Einklang mit der durch § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG angeordneten Berechnungsweise, die - mit Ausnahme etwa von fondsgebundenen Anrechten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313 Rn. 25 mwN) - nur entweder die unverfallbare Rentenanwartschaft bzw. laufende Rente nach § 2 BetrAVG oder den Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG als Teilungsgegenstand zulässt.

    Ob eine solche Berechnungsweise indessen mit dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) im Einklang steht, wenn sie im Einzelfall dazu führen würde, dass der ausgleichspflichtigen Person weniger als die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbliebe (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14 - NZFam 2018, 558 Rn. 44 mwN), bedarf hier keiner abschließenden Klärung.

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - XII ZB 499/17
    cc) Soweit darüber hinaus vertreten wird, gleich hohe Renten könnten auch bei einer Teilung auf Kapitalbasis erreicht werden, indem das Kapital aufgrund ungleicher biometrischer Faktoren ungleich auf beide Ehegatten verteilt werde und im Einzelfall die ausgleichspflichtige Person mehr als die Hälfte des Kapitalwerts abgeben müsse (Norpoth NZFam 2018, 558, 568; ebenso offenbar die der Entscheidung BAGE 153, 206 = FamRZ 2016, 535 vorausgegangene familiengerichtliche Entscheidung), steht dies ebenfalls nicht im Einklang mit der durch § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG angeordneten Berechnungsweise, die - mit Ausnahme etwa von fondsgebundenen Anrechten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313 Rn. 25 mwN) - nur entweder die unverfallbare Rentenanwartschaft bzw. laufende Rente nach § 2 BetrAVG oder den Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG als Teilungsgegenstand zulässt.
  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 353/12

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen

    Auszug aus BGH, 27.06.2018 - XII ZB 499/17
    cc) Soweit darüber hinaus vertreten wird, gleich hohe Renten könnten auch bei einer Teilung auf Kapitalbasis erreicht werden, indem das Kapital aufgrund ungleicher biometrischer Faktoren ungleich auf beide Ehegatten verteilt werde und im Einzelfall die ausgleichspflichtige Person mehr als die Hälfte des Kapitalwerts abgeben müsse (Norpoth NZFam 2018, 558, 568; ebenso offenbar die der Entscheidung BAGE 153, 206 = FamRZ 2016, 535 vorausgegangene familiengerichtliche Entscheidung), steht dies ebenfalls nicht im Einklang mit der durch § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG angeordneten Berechnungsweise, die - mit Ausnahme etwa von fondsgebundenen Anrechten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313 Rn. 25 mwN) - nur entweder die unverfallbare Rentenanwartschaft bzw. laufende Rente nach § 2 BetrAVG oder den Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG als Teilungsgegenstand zulässt.
  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17

    Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft

    Der so errechnete Ehezeitanteil der gewährten Rente unterliegt sodann - nach Wahl des Versorgungsträgers - einer möglichen Bewertung nach § 4 V BetrAVG (vergl. ohne genauere Begründung: BGH Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, = BGHZ 209, 32-52, Rz. 17; mit näherer Begründung: BGH NZFam 2018, 849, Rz. 8).

    Danach hat, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert durch hälftige Aufteilung eines - aus einem der Ehezeit zugeordneten Rentenbetrag - errechneten Kapitalbetrages bestimmt wird (zu dieser Wahlmöglichkeit im Leistungsstadium jetzt ausdrücklich BGH NZFam 2018, 849, Rz. 8), diese Bestimmung des Ausgleichswertes grundsätzlich auf den Tag des Ehezeitendes zu erfolgen.

  • OLG Hamm, 07.09.2018 - 10 UF 110/18

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte, deren maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenanrecht ist, darf zum Versorgungsträger auf Basis eines Kapitalwerts berechnet werden (entgegen BGH, Beschl. v. 27.06.2018 - XII ZB 499/17).

    Der BGH hat mit Beschluss vom 27. Juni 2018 (XII ZB 499/17) ausgeführt, Anrechte seien stets in der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße zu teilen.

  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus

    Das zu Gunsten der Beschwerdeführerin streitende Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1574) steht der Abänderung des Ausspruchs zum Wertausgleichs des Anrechts des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht entgegen, weil sich die Änderung zu ihren Gunsten auswirkt.
  • OLG Hamm, 27.09.2018 - 10 UF 110/18
    Der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte, deren maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenanrecht ist, darf vom Versorgungsträger auf Basis eines Kapitalwerts berechnet werden (entgegen BGH, Beschl. v. 27.6.2018 - XII ZB 499/17).
  • OLG Stuttgart, 13.11.2019 - 16 UF 212/19

    Versorgungsausgleich: Bezeichnung des Ausgleichswertes eines Anrechtes aus der

    Er muss sich aber für eine Bezugsgröße entscheiden (BGH Beschluss vom 27.6.2018 - XII ZB 499/17 - FamRZ 2018, 1574 Rn. 8 mwN).
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