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   BGH, 10.05.2017 - XII ZB 608/16   

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https://dejure.org/2017,17518
BGH, 10.05.2017 - XII ZB 608/16 (https://dejure.org/2017,17518)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2017 - XII ZB 608/16 (https://dejure.org/2017,17518)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - XII ZB 608/16 (https://dejure.org/2017,17518)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 JVEG, § 22 JVEG, Art 2 Abs 1 GG
    Stufenklage auf Elternunterhalt: Wert der Beschwer des zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichteten Antragsgegners

  • IWW

    §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 20 ff. JVEG, § 22 JVEG

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch über sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.R.e. Unterhaltsanspruchs der Mutter; Zeitaufwand zur Erstellung von Bilanzen

  • rewis.io

    Stufenklage auf Elternunterhalt: Wert der Beschwer des zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichteten Antragsgegners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; JVEG § 20; JVEG § 22
    Auskunftsanspruch über sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.R.e. Unterhaltsanspruchs der Mutter; Zeitaufwand zur Erstellung von Bilanzen

  • datenbank.nwb.de

    Stufenklage auf Elternunterhalt: Wert der Beschwer des zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichteten Antragsgegners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.2016 - XII ZB 134/15

    Auskunftsanspruch des Unterhalt begehrenden Antragstellers: Rechtsmittelbeschwer

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 608/16
    Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 4 mwN).

    Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 6 mwN).

    Soweit er daneben auch das Ziel verfolgt, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dies über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16

    Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 608/16
    Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten erhöht, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die der Rechtsmittelführer sich zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 15 ff.).

    Die Belege, die der Antragsgegner vorlegen soll, sind im Teilbeschluss des Amtsgerichts hinreichend bezeichnet und konkretisiert (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 550/15

    Wert der Beschwer bei der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur

    Auszug aus BGH, 10.05.2017 - XII ZB 608/16
    Der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 550/15 - FamRZ 2017, 227 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 22.11.2017 - XII ZB 230/17

    Zugewinnausgleich: Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag

    Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten sich nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wobei unberücksichtigt bleibt, wenn - wie hier - daneben auch das Ziel verfolgt wird, den Hauptanspruch zu verhindern (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 608/16 - JurBüro 2017, 367 Rn. 8 mwN).
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