Rechtsprechung
BGH, 23.10.2002 - XII ZR 202/99 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Mietzinsforderung - Auslegung - Vereinbarung über Sonderkündigungsrecht - Aussiedlerlager - Wegfall des Bedarfs - Individualvereinbarung - Prüfungsumfang des Revisionsgerichts
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 535
Unwirksamkeit der Sonderkündigung einer Gebietskörperschaft - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnraummietrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 152
- NZM 2003, 62
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.11.1977 - VIII ZR 69/76
Voraussetzungen für eine selbstschuldnerische Verbürgung - Ansiegelung der …
Auszug aus BGH, 23.10.2002 - XII ZR 202/99
Die Auslegung dieser Individualvereinbarung der Parteien unterliegt nur der revisionsrechtlichen Prüfung darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (§§ 133, 157 BGB; st. Rspr. vgl. BGH Urteil vom 30. November 1977 - VIII ZR 69/76 - WM 1978, 266 m.w.N.).
- BGH, 23.10.2019 - XII ZR 125/18
Bestand des Mietvertrag einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr …
Hätten die Vertragsparteien die Bindungswirkung des Vertrags vom tatsächlichen Bedarf der Beklagten an Wohnraum für zugewiesene Flüchtlinge abhängig machen wollen, hätte es nahegelegen, durch eine entsprechende Vertragsgestaltung hierfür Vorsorge zu treffen (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 202/99 - NJW-RR 2003, 152). - OLG Düsseldorf, 17.11.2008 - 24 U 39/08
Berücksichtigung von Sache einen Namen des Mieters bei der Auslegung einer …
Ohne diese Mindestangaben ist die Klägerin nämlich nicht in der Lage, wenigstens den Eintritt des äußeren Tatbestands des vereinbarten Sonderkündigungsrechts und damit die Relevanz der Kündigungserklärung zu überprüfen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2003, 152).Maßgeblich ist indessen in rechtlicher Hinsicht, dass das damit verbundene Risiko bei der Beklagten lag, die das Vertragswerk entworfen und gestellt hatte und sich von der Klägerin ein Sonderkündigungsrecht hatte einräumen lassen, das wegen seines Ausnahmecharakters hinsichtlich der Voraussetzungen keine erweiternde, sondern - im Gegenteil - eine enge Auslegung gebietet (vgl. BGH NJW-RR 2003, 152; Senat MDR 2009, 356 = OLGR Düsseldorf 2009, 167).
- OLG Düsseldorf, 16.10.2008 - 24 U 46/07
Sozialplanabfindung: Zur Sozialplanberechtigung der vom Betriebsübergang …
Die Kündigungsklausel der Protokollnotiz schafft demnach Sonderrecht, das stets eher eng als erweiternd auszulegen ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 152f).